Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428

Runderlass zur Änderung des Runderlasses „Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helfer fortgewährten Leistungen“ Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 52.01.03 - vom 3. Juni 2016
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Runderlass zur Änderung des Runderlasses „Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helfer fortgewährten Leistungen“ Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 52.01.03 - vom 3. Juni 2016

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Runderlass zur Änderung des Runderlasses
„Feuerschutz und Hilfeleistung
Erstattung der von privaten Arbeitgebern an
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder
Helfer fortgewährten Leistungen“

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 52.01.03 -
vom 3. Juni 2016

Der Runderlass „Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helfer fortgewährten Leistungen“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 5. Dezember 2012 (MBl. NRW. S. 735) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Wort „Feuerschutz“ durch das Wort „Brandschutz“, das Wort „Arbeitgebern“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern“ und das Wort „Helfer“ durch die Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.

2. In Nummer 1.1 werden die Wörter „12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.2.1998 (SGV. NRW. 213)“ durch die Wörter „21 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“, das Wort „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“, die Angabe „12 Abs. 2 Satz 2 FSHG“ durch die Wörter „20 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“, das Wort „Helfer“ durch die Wörter „Helferinnen und Helfer“ und die Angabe „20 FSHG i. V. m. §§ 18 Abs. 4 und 19 FSHG“ durch die Wörter „21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit §§ 18 Absatz 5 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

3. In Nummer 1.2 werden das Wort „Arbeitgebern“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern“, das Wort „Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“, die Wörter „der private Arbeitgeber“ durch die Wörter „die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber“ und die Angabe „12 Abs. 4 FSHG“ durch die Wörter „21 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

4. In Nummer 1.3 Satz 1 und 5 und in Nummer 1.7 werden die Wörter „Arbeitgeber“ jeweils durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ ersetzt.

5. In Nummer 1.4 wird das Wort „Arbeitgebern“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern“ ersetzt.

6. In Nummer 1.5 werden das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ und das Wort „Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeiterinnen und Arbeiter“ ersetzt.

7. In Nummer 1.6 werden die Wörter „vom Arbeitgeber“ durch die Wörter „von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber“ und die Wörter „Merkblatt für den Arbeitgeber“ durch die Wörter „Merkblatt für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“ ersetzt.

8. In Nummer 2.1.1 werden die Wörter „Der private Arbeitgeber“ durch die Wörter „Die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber“ ersetzt.

9. In Nummer 2.2 wird das Wort „Helfer“ durch die Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.

10. In Nummer 2.2.1 werden in Satz 1 und 3 die Wörter „Helfer“ jeweils durch die Wörter „Helferinnen und Helfer“, in Satz 1 die Wörter „der Arbeitgeber seinen Antrag“ durch die Wörter „die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Antrag“, in Satz 2 die Wörter „den Arbeitgeber“ durch die Wörter „die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“, in Satz 3 und 5 die Angabe „20 FSHG“ jeweils durch die Wörter „21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ und in Satz 5 die Angabe „FSHG“ durch die Wörter „Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

11. Nummer 3 wird aufgehoben.

12. Nummer 4 wird Nummer 3.

13. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „den Arbeitgeber“ durch die Wörter „die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort „Ein-sätzen“ durch das Wort „Einsätzen“ und die Angabe „12 Abs. 2, 20 FSHG“ durch die Wörter „20 Absatz 2, 21 Absätze 1 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe „12 Abs. 2 FSHG“ durch die Wörter „21 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

d) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 FSHG“ durch die Wörter „Vorschriften der §§ 20 Absatz 2 Satz 2, 21 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

14. In Anlage 2 wird die Angabe „FSHG“ durch die Angabe „BHKG“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 420