Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 8. Juni 2016
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 8. Juni 2016

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Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“
und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 -
vom 8. Juni 2016

Das Verbot des MI vom 20. Oktober 2014 gegen den Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ wurde am 27. Oktober 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT 27.10.2014 B9) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 13. April 2016 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nicht eingelegt. Das Verbot ist mit Wirkung vom 31. Mai 2016 unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen fortzuführen. Ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vereinsvermögens oder der in Ziffer 5 bezeichneten Sachen Dritter.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-  ihre Forderungen bis zum 30. September 2016 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Lavesallee 6, 30169 Hannover, anzumelden,

-  ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-  nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. September 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2016 S. 421