Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im Ländlichen Raum Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz IIB2.0228.22904.03.02 vom 19. April 2016 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation-Access im Ländlichen Raum Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz IIB2.0228.22904.03.02 vom 19. April 2016
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Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung
des Next Generation-Access im Ländlichen Raum
Runderlass
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz IIB2.0228.22904.03.02
vom 19. April 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zweck
der Förderung ist die Unterstützung eines sukzessiven Breitbandausbaus in den
Wohn- und Mischgebieten des Ländlichen Raums in Nordrhein-Westfalen. Unter
Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität soll in den Gebieten, die
derzeit noch nicht durch entsprechende Breitbandnetze versorgt sind, ein
zukunftsfähiges und hochleistungsfähiges Breitbandnetz (Netz der nächsten
Generation, NGA-Netz) geschaffen werden.
In den Regionen, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten von mindestens 30 Mbit/s anbietet und in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau besonders unwirtschaftlich ist und innerhalb der nächsten drei Jahre nicht erfolgen wird, sollen die Zuwendungsempfänger in die Lage versetzt werden, die bestehenden Mängel in der Breitbandversorgung zu beheben und damit strukturelle Mängel zu beseitigen und die Attraktivität der Wohn- und Wirtschaftsstandorte zu steigern.
Im Rahmen der Fördermaßnahmen sollen für mindestens 85 Prozent der Haushalte zuverlässig Bandbreiten von 50 Mbit/s und mehr, für 95 Prozent müssen jedoch mindestens 30 Mbit/s im Download gewährleistet werden.
Die Downloadrate soll sich im Rahmen der Fördermaßnahme mindestens verdoppeln, wobei die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen soll. Dem Zuwendungsempfänger ist freigestellt, höhere Bandbreiten vorzuschreiben.
1.2
Das
Land gewährt vor diesem Hintergrund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie
und nachfolgend genannter Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Finanzministeriums
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S.
18),
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom
31.7.2014, S. 69),
- der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des
Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung
(Staatliche Beihilfe SA.38348 (2014/N) – Deutschland)
- der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche
Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S.1).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Ländlicher
Raum im Sinn dieser Richtlinie sind folgende Gebiete:
- Die im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ formulierte Gebietskulisse
sowie
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die nur zum
Teil in der Gebietskulisse liegen
- Gemeindeflächen von Gemeinden mit weniger als 60 000 Einwohnern, die
außerhalb der Gebietskulisse liegen, wenn sie mit Gemeinden innerhalb der
Gebietskulisse im Rahmen eines gemeinsamen Förderantrags den Ausbau von
NGA-Netzen beantragen.
1.4
„Zugangsnetz
der nächsten Generation“ (Next Generation Access Network - NGA) ist ein
leistungsfähiges Netz, das mindestens folgende Merkmale aufweist:
a) Es bietet durch optische (oder technisch gleichwertige) Backhaul-Netze,
die nahe genug an die Räumlichkeiten der Endkunden heranreichen, jedem
Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste;
b) es unterstützt eine Vielfalt moderner Digitaldienste einschließlich konvergenter
AIPN-Dienste und
c) es verfügt über viel höhere Upload-Geschwindigkeiten (als Netze der
Breitbandgrundversorgung).
Beim
jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei
NGA-Netzen um
a) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze),
b) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze oder
c) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer
zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die zur flächendeckenden Versorgung mit NGA-Netzen führen. Dabei werden folgende Modelle gefördert:
2.1
Wirtschaftlichkeitslücke
Maßnahmen von privaten oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen im Sinn von Nummer 1.4. Die Wirtschaftlichkeitslücke berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, ausgelegt auf sieben Jahre. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig. Eine mehrfache Zuwendung zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.
2.2
Betreibermodell
-
die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteter
Glasfaser,
- die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren
sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern
und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst
innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit entsprechender
Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung
eines Mobilfunkmastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv
nachvollzogen und in ein NGA-Gesamtprojekt eingebunden werden kann,
- die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit
oder ohne Kabel) zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer
Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
Der Zuwendungsempfänger kann in diesen Fällen Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur (einschließlich Kabel wie unbeschaltete Glasfaser) sein oder die ausschließliche Verfügungsgewalt über die passive Infrastruktur (einschließlich Kabel wie unbeschaltete Glasfaser) mit vertraglicher und grundbuchlicher Absicherung besitzen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Kreise.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der
Zuwendungsempfänger hat die aktuelle Breitbandversorgung im Down- und Upload in
dem für die Erschließung grundsätzlich in Betracht kommenden „Weißen Flecken“
anhand öffentlich zugänglicher Quellen (zum Beispiel Breitbandatlas) zu
ermitteln und in einer Karte zu dokumentieren.
4.2
Der
Zuwendungsempfänger hat den Nachweis zu erbringen, dass im betreffenden Gebiet
innerhalb der nächsten drei Jahre keine marktgetriebene Erschließung durch
Aufbau eines NGA-Netzes mit Bandbreiten gemäß Nummer 1.1 zu erwarten ist.
Dieser Nachweis ist durch Durchführung eines Markterkundungsverfahrens zu
führen.
4.3
Der
Zuwendungsempfänger hat eine kartografische Darstellung des endgültigen
Erschließungsgebiets (straßenzuggenau) zu erstellen.
4.4
Es
können nur Maßnahmen im ländlichen Raum nach Nummer 1.3 gefördert werden. Im
Einzelfall können mit Zustimmung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz weitere Ortslagen zugezogen
werden, wenn sie als Teil einer Gesamtmaßnahme, deren Schwerpunkt im ländlichen
Raum liegt, im Sinn eines wirtschaftlichen und planvollen Vorgehens beim
NGA-Ausbau miterschlossen werden. Die ausführliche Begründung mit
kartografischer Darstellung ist dem Antrag beizufügen.
4.5
Eine
Förderung von Maßnahmen in Gewerbegebieten ist ausgeschlossen.
4.6
Der
vom Zuwendungsempfänger zu beauftragende Netzbetreiber ist durch ein
wettbewerbliches Verfahren gemäß der europarechtlichen Vorgaben und gemäß der
Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über
staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S.1) zu ermitteln. Die
Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A),
1. Abschnitt, sind sinngemäß anzuwenden.
4.7
Projekte,
die im Rahmen anderer Förderprogramme gefördert werden, sind nicht
zuwendungsfähig. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der
Antragstellung zu prüfen und zu erklären, dass für das Projekt keine weiteren
Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
5.3
Form
der Zuwendung: Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Als
zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben
für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 zur Erreichung des Zuwendungszwecks
nach Nummer 1.1.
5.4.2
Die
Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
5.4.3
Die
Höhe der Förderung beträgt 90 Prozent des festgestellten Fehlbetrages im Sinn
der Nummer 2.1 oder der Ausgaben nach Nummer 2.2.
Für Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltsgemeinden einschließlich überschuldeter Gemeinden), für Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Gemeinden, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, beträgt der Fördersatz 100 Prozent.
Die Höhe der Förderung wird für Förderanträge von Einzelgemeinden auf den Betrag von 2 Millionen Euro und für Förderanträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden auf 4 Millionen Euro pro Einzelvorhaben begrenzt.
Vorhaben mit einer Fördersumme unter 25 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Festlegungen zum Auswahlverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat im Vorfeld der Gewährung der Zuwendung ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen, das in allen Phasen transparent gestaltet ist und den Grundsätzen wettbewerblicher Auswahlverfahren folgt.
6.1.1
Markterkundungsverfahren
6.1.1.1
Im
Rahmen der Markterkundung hat der Zuwendungsempfänger eine Zusammenfassung des
Erschließungsvorhabens mit einer Beschreibung der Ist-Versorgung in einer Karte
zu veröffentlichen. Die Ist-Versorgung kann zum Beispiel durch den
Breitbandatlas des Bundes und durch Abfrage bei den bereits vorhandenen
Netzbetreibern ermittelt werden.
6.1.1.2
Die
Telekommunikationsanbieter sind vom Zuwendungsempfänger durch Veröffentlichung
auf der zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de aufzufordern,
verbindlich zu erklären, ob innerhalb der nächsten drei Jahre im geplanten
Versorgungsgebiet der eigenwirtschaftliche Ausbau geplant ist und zu welchen
Bandbreiten (Download, Upload) dieser führt. Den Telekommunikationsanbietern
ist hierfür eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen zu
gewähren.
6.1.1.3
Bei
der Markterkundung sollen die Telekommunikationsanbieter vom
Zuwendungsempfänger auch aufgefordert werden, sich zu Unvollständigkeiten oder
Fehlern in der Darstellung der Ist-Versorgung zu äußern und gegebenenfalls eine
abweichende Versorgung nachzuweisen und kartografisch darzustellen.
6.1.1.4
Der
Zuwendungsempfänger muss die am Markterkundungsverfahren teilnehmenden
Telekommunikationsanbieter verpflichten, soweit noch nicht erfolgt, eigene
Infrastrukturen der Bundesnetzagentur zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas
mitzuteilen.
6.1.1.5
Kündigt
ein Telekommunikationsanbieter an, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
der Markterkundung in dem betreffenden Gebiet ein eigenfinanziertes Netz in
Betrieb nehmen zu wollen, kann der Zuwendungsempfänger verlangen, ihm innerhalb
von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan
für den Netzausbau vorzulegen. Das Projekt muss so angelegt sein, dass die
Investitionen innerhalb von zwölf Monaten anlaufen und dass innerhalb von drei
Jahren ein wesentlicher Teil des betreffenden Gebiets erschlossen und einem
wesentlichen Teil der Bevölkerung (mindestens 95 Prozent der Haushalte) der
Anschluss an das NGA-Netz ermöglicht wird. Die Verpflichtungen können
vertraglich vereinbart werden und weitere Meilensteine sowie eine Berichterstattung
über die erzielten Fortschritte enthalten. Kommt der Telekommunikationsanbieter
den gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal
erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann er mit der Auswahl des Netzbetreibers
fortfahren.
6.1.1.6
Die
Ergebnisse der Markterkundung sind zu dokumentieren und auf der zentralen
Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.
6.1.2
Interessenbekundungsverfahren
6.1.2.1
Im
Fall von Marktversagen kann ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren
durchgeführt werden, um eine Maßnahme näher zu spezifizieren. Dabei hat der
Zuwendungsempfänger die Bieter aufzufordern, in ihren Interessensbekundungen
Ort, Art und Umfang der aus ihrer Sicht erforderlichen Leistungen der öffentlichen
Hand für den Aufbau eines NGA-Netzes im Sinn dieser Richtlinie und die aus
ihrer Sicht existierenden Möglichkeiten, bestehende Infrastrukturen zu nutzen,
zu benennen. Informationen dazu sind dem Bundesbreitbandatlas, dem
Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie gegebenenfalls weiteren
Informationsquellen zu entnehmen.
6.1.2.2
Die
Bekanntmachung und das Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens sind auf der
zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.
6.1.3
Offenes und transparentes Auswahlverfahren
6.1.3.1
Der
mit dem Auf- oder Ausbau zu beauftragende Netzbetreiber ist im Rahmen eines
wettbewerblichen, offenen und transparenten Verfahrens auszuschreiben. Die
Veröffentlichung der Ausschreibung und des Ergebnisses muss auf der zentralen
Internetseite www.breitbandausschreibungen.de erfolgen. Dabei sind die Bieter
aufzufordern, vorhandene Infrastrukturen im Rahmen ihrer Angebote weitestgehend
in die Ausbauplanung einzubeziehen.
6.1.3.2
Die
Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst sein.
Die Beschreibung der Leistung muss die Forderung enthalten, dass die geförderte
Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche Entbündelung
erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen
könnten, bieten muss.
6.1.3.3
Die
Zugänge müssen sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die im
Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers
gewährt werden.
6.1.3.4
Die
am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein
technisches Angebot abzugeben, das mindestens die folgenden Angaben enthält:
- Informationen zur zu errichtenden NGA-Breitbandinfrastruktur
- Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der technischen Lösungen
- Angaben zur Erweiterungsfähigkeit der zu errichtenden
NGA-Breitbandinfrastruktur
- Angaben zur Höhe der Zahlung für die Nutzung der passiven Infrastrukturen
(einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser)
- Die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien
Zugangs auf Vorleistungsebene und Angaben zur geplanten Art und Weise der
Erfüllung dieser Verpflichtung einschließlich Angabe möglicher
Vorleistungspreise
- Angaben zu Ort, Art und Umfang der erforderlichen Leistungen einschließlich
einer Angabe der hierfür anzusetzenden Kosten.
6.1.3.5
Bei
Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke sind zusätzlich folgende Angaben zu
fordern:
- Detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke
(Betrachtungszeitraum sieben Jahre ab Inbetriebnahme)
- Die für Netzaufbau und –betrieb kalkulierten Kosten, einschließlich Kosten
der Finanzierung
- Vorhandenes und erwartetes Kundenpotenzial und das daraus abzuleitende
Umsatzpotenzial
- Erwartete Einnahmen aus der Vermarktung von Vorleistungsprodukten, nach
Zuschlag und Umsetzung angebotene Dienste sowie Erstproduktangebote.
6.1.4
Auswahl des Anbieters und Verpflichtungen des ausgewählten Netzbetreibers
6.1.4.1
Es
ist derjenige Bieter auszuwählen, der das für den jeweiligen Fördergegenstand
wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Die Auswahlentscheidung ist auf der
zentralen Internetseite www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.
6.1.4.2
Im
Sinn der Richtlinie (EU) Nr. 2014/61 des europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1) muss die geförderte
Infrastruktur zukunftssicher sein; physische Charakteristika müssen so
gestaltet werden, dass sie mehreren Wettbewerbern die Möglichkeit bieten, ihre
aktiven und passiven Netzelemente an die bestehende Infrastruktur
anzuschließen.
6.1.4.3
Der
ausgewählte Bieter ist zu verpflichten, im geförderten Netz einen offenen und
diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen auf
Vorleistungsebene zu gewährleisten, insbesondere Zugang zu Leerrohren sowie zum
Kabelverzweiger, Zugang zu unbeschalteter
Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündelten Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung. In Fällen, in denen die Gewährleistung eines
physisch entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht realisierbar
ist, muss stattdessen übergangsweise ein gleichwertiges virtuelles
Zugangsprodukt bereitgestellt werden.
6.1.4.4
Der
effektive und tatsächliche Zugang auf Vorleistungsebene muss für einen
Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden. Für passive Infrastruktur ist
dieser Zugang ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren. Zugangsverpflichtungen auf
der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes können auch nach Ablauf dieses
Zeitraums bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden
Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
6.1.4.5
Der
effektive Zugang auf Vorleistungsebene soll so früh wie möglich vor
Inbetriebnahme des Netzes gewährt werden. Falls der Netzbetreiber auch
Endkundendienste anbietet, sollte der Zugang möglichst sechs Monate vor
Markteinführung gewährleistet sein mit dem Ziel, ein zeitgleiches Angebot auch
durch andere Anbieter zu ermöglichen.
6.1.4.6
Der
Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das
Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers
gewährt werden. Art, Umfang und Bedingungen der im Zielgebiet bereits zur
Verfügung stehenden Zugangsprodukte dürfen im Rahmen der Maßnahme nicht
beeinträchtigt werden. Der Zugang muss unabhängig von Veränderungen der
Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs der geförderten
Infrastruktur sicher gestellt sein.
6.1.4.7
Die
Vorleistungspreise für den Zugang zum geförderten Netz sollen sich an den
Vorleistungspreisen orientieren, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für
gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden oder an den
Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder
vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind.
6.1.4.8
Für
den Fall, dass Zugangsprodukte nachgefragt werden, für die keine
Preisfestsetzung gegeben ist, sind die Vorleistungspreise zwischen dem
Betreiber und dem Zugangsnachfrager zu vereinbaren. Im Fall der Nichteinigung
ist der Zuwendungsempfänger angewiesen, die Festsetzung der Vorleistungspreise
vorzunehmen. Hierzu ist die Bundesnetzagentur zu beteiligen, die innerhalb von
vier Wochen im Rahmen einer Stellungnahme bindende Vorschläge zur Festsetzung
der Vorleistungspreise unterbreitet.
6.1.4.9
Der
Zuwendungsempfänger muss mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag über
die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahmen schließen. In
diesem Vertrag muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung
verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der
Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden.
Dazu
ist der Netzbetreiber zu verpflichten, folgende Auflagen zu erfüllen:
- Der Netzbetreiber muss vor Ausbaubeginn eine detaillierte Ausbauplanung
inklusive Liste der Kabelverzweiger und kartenmäßiger
Darstellung nachreichen.
- Abweichungen von dieser Ausbauplanung oder dem Angebot des Netzbetreibers
sind unverzüglich mitzuteilen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die
finanziellen Auswirkungen einzugehen. Abweichungen bezüglich der Gesamtsumme
bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
- Allen anderen interessierten Netz- und Dienstbetreibern ist der
diskriminierungsfreie offene Zugang auf Vorleistungsebene zu gewährleisten.
- Das zu errichtende Netzwerk ist in mindestens gleicher technischer Güte für
einen Zeitraum von sieben Jahren aufrecht zu erhalten. Es darf erweitert sowie
in Funktionalität verbessert oder modernisiert werden, eine Abrüstung oder
Verminderung des Leistungsspektrums ist untersagt. Bei wesentlichen
Veränderungen der Leistungen oder Tarife für den Endkunden ist der Mittelgeber
umgehend zu informieren.
- Die Schlusszahlung erfolgt nach Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung.
Dafür sind im Rahmen der Abnahme erstellte Aufstellungen der im Ausbaugebiet
bereitgestellten Bandbreiten und Messprotokolle vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und gegebenenfalls zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet.
6.1.4.10
Vor
Abschluss des Vertrages ist der endgültige Entwurf der Bundesnetzagentur
schriftlich und vollständig zur Kenntnis zu geben. Sofern die Bundesnetzagentur
nicht innerhalb von acht Wochen ab Zugang Stellung nimmt, kann der Vertrag
geschlossen werden.
6.2
Der
Zuwendungsempfänger muss die geförderten Infrastrukturen dokumentieren und die
Daten über die neu geschaffenen Infrastrukturen der Bundesnetzagentur innerhalb
von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zwecks Pflege und
Aktualisierung des Infrastrukturatlasses der Bundesregierung zur Verfügung
stellen.
6.3
Die
ausgebauten Leerrohre müssen für mehrere Kabelnetze und darüber hinaus sowohl
für Point-to-Point- als auch für Point-to-Multipoint-Lösungen ausgelegt sein.
6.4
Der
Zuwendungsempfänger muss die Eigentümer der geförderten Infrastruktur
verpflichten, allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle
erforderlichen Informationen, insbesondere zu den geförderten Infrastrukturen
einschließlich Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen, auf
Anfrage innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Verfügung stellen.
6.5
Der
Zuwendungsempfänger muss die mittels Förderung erschlossenen Gebiete sowie die
neu geschaffenen Infrastrukturen an das zentrale Portal auf der Internetseite
www.breitbandausschreibungen.de zwecks Aufnahme in den Breitbandatlas melden.
6.6
Innerhalb
von sechs Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat der
Zuwendungsempfänger folgende Informationen auf der Internetseite
www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen und für zehn Jahre
aufrechtzuerhalten:
- Identität des geförderten Netzbetreibers
- Höhe und Intensität der Beihilfe
- Darstellung, in welchen Gebieten gefördert wird (georeferenzierte Karte)
- Genutzte Technologie
- Vorleistungspreise für den Netzzugang (sobald dem Netzbetreiber bekannt).
6.7
Im
Rahmen des regelmäßigen Monitorings hat der Zuwendungsempfänger über das
entsprechende Formular und Online Monitoring System auf der Internetseite
www.breitbandausschreibungen.de folgende Angaben zu melden:
- Angaben unter Nummer 6.5
- Darstellung, welche Leistungen (Geschwindigkeiten) durch die Förderung
ermöglicht worden sind
- Vorleistungsprodukte
- Zahl der Zugangsinteressierten und Diensteanbieter
im Netz
- Zahl der an das Netz potenziell anzubindenden Anschlüsse
- Nutzungsgrad.
6.8
Die
Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderte Breitbandinfrastruktur innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend
verwendet wird.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ zu beantragen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Grundmuster 2 „Anlage 3 zu Nr. 4.1 der VVG“.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist der Verwendungsnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 der VVG“ zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung und von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt durch die für Nordrhein-Westfalen zugelassene EU-Zahlstelle „Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter“. Abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Auszahlung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind der Bewilligungsbehörde die Belegübersichten, Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben vorzulegen.
7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
8
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 422