Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428

Erste Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 12. April 2016
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 12. April 2016

II.

Erste Änderung der Satzung
des Versorgungswerks der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
vom 12. April 2016

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg hat am 12. April 2016 folgende Erste Änderung der Satzung vom 20. März 2015 (in Kraft seit 8. Oktober 2014) beschlossen:

1.

a) § 5 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein erster Stellvertreter können beschließen, die Vertreterversammlung auch nach Landesgruppen getrennt einzuberufen. In diesem Fall erfolgt die Einberufung und Leitung der Sitzung der nordrhein-westfälischen Vertreter durch den Vorsitzenden und der brandenburgischen Vertreter durch seinen ersten Stellvertreter mit schriftlicher Bekanntgabe einer identischen Tagesordnung unter Einhaltung der in Absatz 7 genannten Frist. Die Vertreterversammlungen sind jeweils beschlussfähig, wenn von jeder Landesgruppe mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe gefasst. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung einschließlich der Wahlordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Beschlüsse werden erst wirksam, wenn die Vertreterversammlungen beider Landesgruppen zugestimmt haben (Prinzip der doppelten Mehrheiten).“

b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden zu den Absätzen 11 und 12.

2.

a) § 31 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. Aus Satz 5 der Vorschrift wird Satz 4.

b) § 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 1 geht auf die Hinterbliebenen über, wenn das Mitglied des Versorgungswerks vor Ablauf der Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) verstirbt. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes noch Mitglied des Landtags war.“

3.

a) In der Überschrift zu § 44 wird das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) § 44 erhält folgende Fassung:

„Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung der Versicherungsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen.“

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 12. Mai 2016 – Az.: Vers 35-00-1 U 27 III B 4 – die Genehmigung zu der am 12. April 2016 beschlossenen Satzungsänderung erteilt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt für Brandenburg verkündet.

Düsseldorf, den 23. Mai 2016

Eckhard  U h l e n b e r g
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

MBl. NRW. 2016 S. 426