Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 20.6.2016 Seite 415 bis 428

Änderung der Härterichtlinien NRW Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 13-55-04 - vom 6. Juni 2016
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Änderung der Härterichtlinien NRW Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 13-55-04 - vom 6. Juni 2016

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Änderung der Härterichtlinien NRW

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 13-55-04 -
vom 6. Juni 2016

Im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen ändert die Landesregierung die Härterichtlinien NRW wie folgt:

§ 3 der Härterichtlinien NRW vom 8. Mai 2001 (MBl. NRW. S. 1019), die zuletzt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 27. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 98) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„2

Abweichend von Absatz 1 können Unterstützungen auch dann gewährt werden, wenn

a) eine nach § 2 berechtigte Person nach Antragstellung aus zwingenden, insbesondere gesundheitlichen oder pflegerischen Gründen ihren Hauptwohnsitz aus Nordrhein-Westfalen in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder

b) eine nach § 2 Absatz 1 berechtigte Person ihren Hauptwohnsitz mindestens 25 Jahre in Nordrhein-Westfalen hatte und schwerwiegende Gründe wie z. B. langfristige Auswirkungen von Willkürmaßnahmen vorliegen, die für die betroffene Person zu einer besonderen Härte geführt haben.“

- MBl. NRW. 2016 S. 422