Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 20 vom 29.7.2016 Seite 457 bis 474

Änderung der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 15. April 2016
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 15. April 2016

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Änderung der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
vom 15. April 2016

Aufgrund des § 42 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S.  666), hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW in ihrer Sitzung am 15. April 2016 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 16. Dezember 2006 (MBl. NRW. 2007 S.  406), zuletzt geändert am 23. Mai 2014 (MBl. NRW. S.  498) beschlossen:

Artikel I

Der „Abschnitt B: Bereiche I. Klinische Neuropsychologie“ wird wie folgt geändert:

1. In Nummer „1. Definition“ wird der gesamte nachfolgende Text zu dieser Nummer (endend auf „die Erstellung neuropsychologischer Gutachten.“) durch folgenden Text ersetzt:

„Die Klinische Neuropsychologie umfasst die Vorbeugung, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von geistigen (kognitiven) und seelischen (emotional-affektiven) Störungen, Schädigungen und Behinderungen nach Hirnschädigung oder Hirnerkrankung unter der Berücksichtigung der individuellen physischen und psychischen Ressourcen, der biografischen Bezüge, der interpersonalen Beziehungen, der sozialen und beruflichen Anforderungen sowie der inneren Kontextfaktoren (z. B. Antrieb, Motivation, Anpassungsfähigkeit).

Ausgehend von einem umfassenden Wissen über die neuronalen Grundlagen von Kognition, Emotion und Verhalten sowie über neurologische Erkrankungen und ihre Folgen beinhaltet das Aufgabenfeld der Klinischen Neuropsychologie:

-          die diagnostische Beurteilung der kognitiven Funktionen, des Verhaltens und Erlebens unter der Berücksichtigung prämorbider Persönlichkeitsmerkmale

-          die Erstellung neuropsychologischer Berichte und Gutachten

-          die Erstellung ICF-orientierter neuropsychologischer Behandlungspläne unter Einschluss interdisziplinärer Kooperation und setting- bzw. phasenspezifischer Rahmenbedingungen

-          die Durchführung neuropsychologischer Behandlungen in den verschiedenen Stadien bzw. Phasen neurologischer Erkrankungen einschließlich Angehörigenarbeit und Beratung von Mitbehandlerinnen und Mitbehandlern sowie deren kontinuierliche Verlaufskontrolle

-          die Kooperation mit relevanten Sozialsystemen zur gemeinsamen Gestaltung von schulischen oder beruflichen und sozialen Wiedereingliederungsprozessen.“

2. In Nummer „3. Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ wird in Satz 4 das Wort „Psychologiestudiengänge“ durch die Worte „Diplom-Studiengänge in Psychologie“ ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem ersten Spiegelstrich werden die Sätze 1 bis einschließlich 3 durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

„Zwei Jahre praktische Weiterbildung in Vollzeittätigkeit oder in Teilzeittätigkeit entsprechend längerer Dauer in zugelassenen Weiterbildungsstätten für Klinische Neuropsychologie unter Anleitung einer oder eines Weiterbildungsbefugten. Während dieser zwei Jahre soll ein breites Spektrum von Erkrankungen und Verletzungen behandelt werden, die Hirnfunktionsstörungen zur Folge haben. Dabei sollen die verschiedenen unter 5.2 genannten Aspekte der neuropsychologischen Tätigkeit in wesentlichen Teilen ausgeübt werden. Diese Anforderungen werden durch fünf differenzierte Falldarstellungen nachgewiesen, wovon zwei Begutachtungen (bzw. Darstellungen in Gutachtenform) sein müssen.“

b) Hinter dem dritten Spiegelstrich wird in Satz 1 das Wort „Theorie“ durch die Wörter „theoretische Weiterbildung“ ersetzt.

4. In Nummer 5.1 wird in der Überschrift nach den Worten „Theoretische Weiterbildung“ der Zusatz „(mindestens 400 Stunden)“ angefügt.

5. Nummer 5.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach den Worten „Allgemeine Neuropsychologie“ der Zusatz „(Grundkenntnisse, mindestens 100 Stunden)“ angefügt.

b) Nach den Worten „Pharmakologische Grundkenntnisse für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen“ im 8. Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche 9 bis einschließlich 11 (neu) wie folgt angefügt:

 „- Spezielle Psychopathologie im Bereich der Klinischen Neuropsychologie

 - Neuropsychologische Dokumentation und Berichtswesen

 - Qualitätssicherung in der Klinischen Neuropsychologie“

6. Nummer 5.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Unter der Überschrift „Spezielle Neuropsychologie“ wird folgende neue Zwischenüberschrift angefügt:

„Störungsspezifische Kenntnisse (mindestens 160 Stunden)“

b) Vor dem ersten Spiegelstrich wird der Satz „Psychotherapie, einschließlich Diagnostik neuropsychologischer Störungen, u.a.:“ ersatzlos gestrichen.

c) Im 11. Spiegelstrich werden nach den Worten „Krankheitseinsicht und Krankheitsverarbeitung“ die Worte „bei Patientinnen und Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen“ durch die Worte „nach erworbener Hirnschädigung“ ersetzt.

d) Vor dem 12. Spiegelstrich wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:

„Versorgungsspezifische Kenntnisse (mindestens 80 Stunden)“.

e) Im 14. Spiegelstrich wird nach dem Wort „Soziale“ ein Komma sowie das Wort „schulische“ angefügt.

f) Im 15. Spiegelstrich werden die Worte „Neuropsychologische Dokumentation (Berichte, Gutachten, sozialmedizinische Beurteilungen).“ durch die Worte „Sachverständigentätigkeit in der Klinischen Neuropsychologie (Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, sozialmedizinische Beurteilungen).“ ersetzt

7. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Klinische Tätigkeit“ durch die Worte „Praktische Weiterbildung“ ersetzt.

b) Vor dem ersten Spiegelstrich werden im ersten Satz die Worte „klinische Tätigkeit“ durch die Worte „praktische Weiterbildung“ ersetzt.

c) Im ersten Spiegelstrich werden nach den Worten „der kognitiven Funktionen,“ die Worte „des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit des Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde“ durch die Worte „des Verhaltens und Erlebens unter Berücksichtigung prämorbider Persönlichkeitsmerkmale“ ersetzt.

d) Vor dem bisherigen zweiten Spiegelstrich wird folgender neuer zweiter Spiegelstrich eingefügt:

- die Erstellung ICF-orientierter neuropsychologischer Behandlungspläne unter Einschluss interdisziplinärer Kooperation und setting- bzw. phasenspezifischer Rahmenbedingungen“.

e) Der bisherige zweite Spiegelstrich wird zum dritten Spiegelstrich, dessen gesamter Wortlaut durch folgende Worte ersetzt wird:

„ die Durchführung mehrdimensionaler neuropsychologischer Behandlungen in den verschiedenen Stadien bzw. Phasen neurologischer Erkrankungen, einschließlich Angehörigenarbeit und Beratung von Mitbehandlerinnen oder Mitbehandlern sowie deren kontinuierliche Verlaufskontrolle“.

f) Der bisherige dritte Spiegelstrich wird zum vierten Spiegelstrich, dessen gesamter Wortlaut durch folgende Worte ersetzt wird:

„die Kooperation mit relevanten Sozialsystemen zur gemeinsamen Gestaltung von schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederungsprozessen.“.

g) Der bisherige vierte Spiegelstrich wird ersatzlos gestrichen.

8. Nummer 6. wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Spiegelstrich wird in Satz 3 das Wort „Kasuistiken“ durch das Wort „Falldarstellungen“ ersetzt.

b) Der Wortlaut des dritten Spiegelstrich wird durch folgende Worte ersetzt:

„Die Falldarstellungen und Gutachten werden durch den Prüfungsausschuss beurteilt.“.

9. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Klinische Tätigkeit“ durch die Worte „Praktische Weiterbildung“ ersetzt.

b) Im Absatz unter der Zwischenüberschrift „Aufgaben“ werden die Worte „Klinische Tätigkeit“ jeweils durch die Worte „Praktische Weiterbildung“ ersetzt.

c) Im Absatz unter der Zwischenüberschrift „Voraussetzungen“ werden die Worte „Klinische Tätigkeit“ durch die Worte „Praktische Weiterbildung“ ersetzt.

10. In Nummer 7.2 wird im Absatz unter der Zwischenüberschrift „Aufgaben“ das Wort „Kasuistiken“ durch das Wort „Falldarstellungen“ ersetzt.

11. In Nummer 7.3 wird das Wort „Theorie“ in der Überschrift sowie den unter den Zwischenüberschriften „Aufgaben“ und „Voraussetzungen“ stehenden Absätzen jeweils durch die Worte „theoretische Weiterbildung“ ersetzt.

12. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „Klinische Tätigkeit“ durch „Praktische Weiterbildung“ ersetzt.

b) Der gesamte Wortlaut unter der Überschrift wird durch folgende Absätze ersetzt:

„Zur Weiterbildung in dem Weiterbildungsteil Praktische Weiterbildung werden gemäß § 6 Absatz 2 zugelassen:

Klinische Einrichtungen, deren Indikationskatalog ein breites Spektrum von Erkrankungen und Verletzungen umfasst, die Hirnfunktionsstörungen zur Folge haben. Die neuropsychologische Versorgung der Patienten muss die Tätigkeitsbereiche der Klinischen Neuropsychologie in wesentlichen Teilen umfassen. Dazu gehört eine interdisziplinäre Zusammenarbeit (v. a. mit Ärzten, Physiotherapeuten, Sprachtherapeuten und Ergotherapeuten).

Die Weiterbildungsstätte muss über eine Ausstattung verfügen, die eine neuropsychologische Tätigkeit in Diagnostik und Therapie nach dem neuesten Kenntnisstand zulässt.“

13. In Nummer 8.2 wird in der Überschrift und dem ersten Absatz das Wort „Theorie“ jeweils durch „theoretische Weiterbildung“ ersetzt.

14. In Nummer 9 wird nach dem ersten Absatz folgender zweiter Absatz (neu) angefügt:

„Anerkennungen der Kammer zum Führen der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie, die nach den Regelungen der Weiterbildungsordnung bis einschließlich in der Fassung vom 23. Mai 2014 erfolgt sind, berechtigen weiterhin zum Führen der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie.“

Artikel II

In „Abschnitt B: Bereiche“ wird nach II. Systemische Therapie, Nummer 7 folgender neuer Text angefügt:

„III. Gesprächspsychotherapie

Vorbemerkung

Die Gesprächspsychotherapie ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.1 ein Bereich der Weiterbildungsordnung. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG hat in seinem Gutachten zum Nachantrag zur Gesprächspsychotherapie vom 16. September 2002 auf der Basis der Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie in vier Anwendungsbereichen der Psychotherapie bei Erwachsenen die Zulassung der Gesprächspsychotherapie für die vertiefte Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin sowie zum Psychologischen Psychotherapeuten empfohlen. Zugleich hat der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie in diesem Gutachten dargelegt, dass die wissenschaftliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Psychotherapieverfahren für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bislang für keinen Anwendungsbereich der Psychotherapie festgestellt worden ist. Daher beschränkt sich die Möglichkeit der Weiterbildung in dem Bereich Gesprächspsychotherapie nach dieser Weiterbildungsordnung auf die Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen sowie Psychologischen Psychotherapeuten und bezieht sich dabei ausschließlich auf die Anwendung der Gesprächspsychotherapie in der Diagnostik und Behandlung von Erwachsenen.

1. Definition

Die Gesprächspsychotherapie – auch als „Klientenzentrierte Psychotherapie“ oder „Personzentrierte Psychotherapie“ bekannt – ist ein Psychotherapieverfahren, das gestörte Selbstregulationsprozesse behandelt, die durch Inkongruenzen ausgelöst oder aufrechterhalten werden und zur Ausbildung von krankheitswertigen Symptomen und Verhaltensmustern führen. Inkongruenzen als Fokus der Behandlung in der Gesprächspsychotherapie entstehen durch einen jeweils spezifischen Mangel in der Übereinstimmung von Prozessen der aktuellen Erfahrung und der Selbstwahrnehmung sowie zwischen verinnerlichten Werten und dem Selbstkonzept. Erfahrung (experience) ist hierbei ein weit gefasster Begriff, der alles einschließt, was in einem gegebenen Moment in einem Menschen vor sich geht und spürbar werden kann.

2. Weiterbildungsziel

Ziel der Weiterbildung im Bereich Gesprächspsychotherapie ist die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Gesprächspsychotherapie“ nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.

3. Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit

Die Weiterbildung erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren und umfasst folgende Inhalte:

- Mindestens 240 Stunden theoretische Weiterbildung

- Mindestens 240 Behandlungsstunden unter Supervision von mindestens 60 Stunden

- Mindestens 65 Stunden Selbsterfahrung

4. Weiterbildungsinhalte

4.1 Theoretische Weiterbildung (mindestens 240 Unterrichtsstunden/ UE 45 Min.)

Die theoretische Weiterbildung umfasst die curriculare Vermittlung der folgenden Inhalte:

4.1.1 Grundlagen der Gesprächspsychotherapie (mindestens 50 UE)

- Grundbegriffe der Gesprächspsychotherapie

- Allgemeine und spezielle Krankheits- und Störungslehre der Gesprächspsychotherapie, Ätiologie und Pathogenese

- Theorie und Praxis des gesprächspsychotherapeutischen Behandlungskonzepts, Aufbau und Gestaltung der psychotherapeutischen Beziehung, Verwirklichung der gesprächspsychotherapeutischen Grundprinzipien

- Theorie und Praxis der Diagnostik, Anamnese, Indikationsstellung, Prognose des Behandlungsplans auf gesprächspsychotherapeutischer Grundlage

- Indikations-, Prozess- und Veränderungsdiagnostik (Evaluation) sowie Dokumentation in der Gesprächspsychotherapie

4.1.2 Theorie und Praxis gesprächspsychotherapeutischer Methoden (mindestens 50 UE)

- Erlebniszentrierte Methoden: z.B. Experienzielle Psychotherapie, Focusing, Prozess-Erlebenszentrierte Psychotherapie, Emotion-Focused Therapy

- Erfahrungsaktivierende Methoden: z.B. Körperarbeit, Traumarbeit, Expressive Kunsttherapie

- Differenzielle Methoden: z.B. Zielorientierte Gesprächspsychotherapie, Prozessorientierte Gesprächspsychotherapie, Störungsbezogene Gesprächspsychotherapie, inkongruenzbezogene Methoden

4.1.3 Rahmenbedingungen und Settings (mindestens 50 UE)

- Rahmenbedingungen der Psychotherapie

- verschiedene Behandlungssettings (Einzelne, Gruppe, Paar und Familie) im ambulanten, teilstationären oder stationären Rahmen

- störungsspezifische Behandlungsplanung (Setting, Struktur, Dauer)

- Gestaltung des Behandlungsbeginns und des Abschlusses

- Gesprächspsychotherapeutische Krisenintervention und Behandlungen im Rahmen der Notfallpsychologie

4.2 Behandlungsstunden unter Supervision

Die Weiterbildung umfaßt mindestens 240 Behandlungsstunden unter kontinuierlicher Supervision von mindestens 60 Stunden bei mindestens zwei verschiedenen Supervisorinnen oder Supervisoren. Fünf Behandlungsfälle sind ausführlich zu dokumentieren.

Es ist zu gewährleisten, dass die Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmer über ein breites Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Gesprächspsychotherapie erwerben.

Die schriftlichen Falldokumentationen als Abschluss der Weiterbildung sollen wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation einschließen, ein ätiopathogenetisch orientiertes Verständnis der Erkrankung darlegen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungsmethodik in Verbindung mit der Theorie darstellen.

Die Supervision umfaßt mindestens 60 Stunden. Sie dient der Reflexion und Verbesserung der diagnostischen und indikativen Entscheidungen sowie des psychotherapeutischen Handelns. Neben der Kontrolle der Umsetzung des theoretischen Wissens und der Qualität der praktischen Fertigkeiten geht es auch um die Auseinandersetzung mit dem persönlichen Psychotherapiestil der Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmer sowie mit ihren individuellen Handlungs- und Beziehungsmustern.

4.3 Selbsterfahrung (mindestens 65 Stunden)

Die Selbsterfahrung bietet den Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmern die Möglichkeit zur individuellen Erfahrung von und mit gesprächspsychotherapeutischen Beziehungsangeboten. Sie dient insbesondere der Reflexion von Einstellungen, Verhaltensweisen und Persönlichkeitseigenschaften der Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmer, die für eine effiziente gesprächspsychotherapeutische Tätigkeit bedeutsam sind. Sie soll deren Entwicklung durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie fördern.

5. Zeugnisse und Nachweise

Dem Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung nach § 10 der Weiterbildungsordnung sind beizufügen:

- Zeugnisse und Bescheinigungen über die abgeleistete Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte entsprechend § 9 der Weiterbildungsordnung

- Dokumentation von fünf Falldarstellungen (gemäß 4.2)

6. Weiterbildungsbefugnis

Die Weiterbildungsbefugnis kann für einzelne oder mehrere Teile der Weiterbildung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 4 sowie die im Folgenden genannten, spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind.

6.1 Befugnis für die Weiterbildungsteile Supervision und Selbsterfahrung

Aufgaben

Den zu den Weiterbildungsteilen Supervision und Selbsterfahrung Befugten obliegt die kontinuierliche fallbezogene Supervision der von den Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmern durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen bzw. die Leitung der Selbsterfahrung.

Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Weiterbildungsteile Supervision und Selbsterfahrung gelten über die in § 6 Absätze 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus folgende Voraussetzungen:

- der Nachweis mindestens weiterer 320 Behandlungsstunden und mindestens eines weiteren Behandlungsfalles (insgesamt mindestens 6 Behandlungsfälle mit mindestens 600 Behandlungsstunden)

- der Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Dozentin oder Dozent im Fachgebiet der Gesprächspsychotherapie

- die Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Absatz 2, an der die Supervision und/oder Selbsterfahrung erbracht wird

6.2 Befugnis für den Weiterbildungsteil Theorie

Aufgaben

Den zum Weiterbildungsteil Theorie Befugten obliegt einzeln oder gemeinsam die Vermittlung der unter 4.1 genannten theoretischen Weiterbildungsinhalte. Die Befugten können im Rahmen von unter ihrer Leitung durchgeführten Lehrveranstaltungen für einzelne Inhalte entsprechend qualifizierte Dozentinnen und Dozenten hinzuziehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Theorie ist in Ergänzung zu den in § 6 Absätze 4 und 5 genannten Voraussetzungen die Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Absatz 2 sowie eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozentin oder Dozent im Fachgebiet Gesprächspsychotherapie.

6.3 Weiterbildungsstätten

Als Weiterbildungsstätte können Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung anerkannt werden, die alle Teile der Weiterbildung vorhalten und eine adäquate personelle, räumliche und materielle Ausstattung nachweisen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte ist ferner die gesprächspsychotherapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Störungen von Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

Patientenbehandlungen im Rahmen der Weiterbildung können jedoch auch in der Praxis der Weiterbildungsteilnehmerin oder des Weiterbildungsteilnehmers stattfinden, wenn sie unter Supervision von gemäß § 6 Absatz 4 befugten Personen erfolgen und eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten nicht zu befürchten ist.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die einzeln nicht die Kriterien einer Anerkennung als Weiterbildungsstätte erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie zu Verbünden zusammenschließen. Einem Verbund kann die Anerkennung als Weiterbildungsstätte erteilt werden, wenn in der vorgelegten Kooperationsvereinbarung eine hauptverantwortliche Partnerin oder ein hauptverantwortlicher Partner benannt ist und gewährleistet ist, dass die Weiterbildungsteilnehmerin oder der Weiterbildungsteilnehmer alle in der Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildungsteile und -inhalte fachlich und zeitlich aufeinander abgestimmt ohne Unterbrechung absolvieren kann.

7. Übergangsbestimmungen

§ 15 Absätze 1 und 2 gelten für den Bereich Gesprächspsychotherapie mit der Maßgabe, dass auf das Inkrafttreten des Abschnittes B - III. Gesprächspsychotherapie dieser Weiterbildungsordnung abgestellt wird. Sollten nach Ablauf der in § 15 Absatz 2 genannten Zeitspanne noch nicht drei Weiterbildungsstätten oder Weiterbildungsverbünde, an denen die gesamte Weiterbildung absolviert werden kann, erstmalig anerkannt worden sein, so gilt § 15 Absatz 2 bis zu diesem Zeitpunkt.

§ 15 Absatz 6 gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem drei Weiterbildungsstätten oder Weiterbildungsverbünde, an denen die gesamte Weiterbildung absolviert werden kann, erstmalig anerkannt worden sind.“

Artikel III

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 7. Juni 2016

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 222 - 0810.107 -

Im Auftrag
Helene  H a m m

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 9. Juni 2016  

Gerd  H ö h n e r
Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

- MBl NRW. 2016 S. 458