Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 20 vom 29.7.2016 Seite 457 bis 474

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - R228/1283.1 vom 22. Februar 2016
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - R228/1283.1 vom 22. Februar 2016

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - R228/1283.1
vom 22. Februar 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 21. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 78) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:

„Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben im Rahmen der Leitmarktwettbewerbe (Achse 1 des OP EFRE NRW) dürfen bis zu 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundvorhabens außerhalb von Nordrhein-Westfalen getätigt werden. Eine wirtschaftliche Verwertung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird nicht ausgeschlossen.“

2. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:

a) In der tabellarischen Übersicht 5.3.1 bis 5.3.9 wird die letzte Spalte „Hochschulen (die unternehmerisch tätig werden)“gestrichen

b) Folgender Absatz wird angefügt: „Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Projektes wirtschaftlich tätig sind, gelten die gleichen Regelungen wie für Unternehmen. Im Hinblick auf die Einordnung von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wird auf Artikel 3 Nummer 4 der KMU-Definition (Anhang 1 der AGVO) hingewiesen.“

3. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

a) Unter „Allgemeines“ wird der erste Absatz gestrichen.

b) Nummer 5.5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.5.1
Personal- und Gemeinausgaben
Die Förderung der Personal- und Gemeinausgaben erfolgt anhand der Regelungen der EFRE Rahmenrichtlinie.“

c) Nummer 5.5.3 wird wie folgt gefasst:

„5.5.3
Investitionen
Hierunter fallen alle Ausgaben für langfristig nutzbare Produktionsmittel, zum Beispiel technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, sowie Instrumente und Ausrüstungen, jedoch nur, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden.

Wenn diese Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. Die Dauer des Vorhabens ist der Durchführungszeitraum des Vorhabens.

Abweichend von Satz 1 bis 3 fallen unter Investitionen bei der Förderung von Innovationsclustern gemäß 5.3.6 und Forschungsinfrastruktur gemäß 5.3.9 die Ausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Danach ist das Gerät grundsätzlich in der Verwendung frei.“

4. Der Nummer 5 wird folgende Nummer 5.6 angefügt:

„5.6
Ausnahmen
Für Zuwendungen an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren weniger als 200 000 Euro an staatlichen Zuschüssen durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten, können im Einzelfall von den oben genannten Regelungen abweichende Fördersätze bei der Bewilligung festgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Nummer 5.4 wird in diesem Fall auf 5 000 Euro festgelegt.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 461