Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 20 vom 29.7.2016 Seite 457 bis 474
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 2 – 2406.12 Vom 27. Juni 2016 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 2 – 2406.12 Vom 27. Juni 2016
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen
für Bienenzuchterzeugnisse
Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 2 – 2406.12
Vom 27. Juni 2016
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen
gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe
dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden
Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Artikel 55 ff.) des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit
- der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211vom 8.8.2015,
S. 3) in Verbindung mit
- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im
Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9)
- und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Runderlass
des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom
30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion und anderer Bienenzuchterzeugnisse durch organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Die Projekte sollen die Imkerei als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse zum Ziel haben.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen:
2.1.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.
2.1.2
Schulungen für Imker und
Imkervereinigungen, zum Beispiel Kurse und andere Veranstaltungen, die der
Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von
Bienenzuchterzeugnissen dienen oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren
Entwicklung und Behandlung vermitteln.
Schulungsausgaben sind zum Beispiel Fahrkosten, Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.
Lehrgänge außerhalb von Nordrhein-Westfalen (beispielsweise Tagungen von Zuchtobmännern, Honigobleuten) sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden förderfähig.
Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim Verband beziehungsweise beim Veranstalter ab.
2.1.3
Lehrmittel für Landesimkerverbände, zum
Beispiel Beschallungsanlagen, Overheadprojektoren, Beamer, Laptop,
Fotoapparate, Mikroskope, DVD- und Videogeräte, Fernseher, Refraktometer,
Modelle zur Honigbiene, Lehrtafeln, Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme,
Web-Publikationen.
Ausstattung von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und Schulungsmaterial (zum Beispiel Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln, Fernseher, DVD- und Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (zum Beispiel Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle zur Honigbiene, Schaukästen).
2.1.4
Einführungsfortbildungen für Jung- und
Neuimker nach einem Schulungskonzept der Landesverbände einschließlich
Schulungsunterlagen. Ausbildungen von Schulungsbeauftragten und Imkerpaten.
Schulungsausgaben sind zum Beispiel Fahrkosten, Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.
2.1.5
Schriften zu Lehr- und Informationszwecken;
Publikationen zu Lehr- und Informationszwecken, wie beispielsweise Infobriefe, Web-Publikationen.
2.2
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und –krankheiten, insbesondere Varroose
Projekte zur Bekämpfung von
Bienenstockfeinden und –krankheiten wie zum Beispiel Beutekäfer, Amerikanische
Faulbrut und insbesondere der Varroose, die den Imkerinnen und Imkern helfen,
Völkerverluste zu minimieren und in die Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse
hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören unter anderem:
- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Kontrolle,
- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den
Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten. Grundlage für die Förderung
der Zuchtarbeit sind die wissenschaftlich anerkannten Methoden der
Bieneninstitute,
- Methoden der Prophylaxe vor Bienenkrankheiten,
- Untersuchungen auf Rückstände von Behandlungsmitteln in Bienenzuchterzeugnissen.
Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.
2.3
Analysen von Bienenzuchterzeugnissen
Programme, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Landesimkerverbände zur Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen durchführen, um die Imkerinnen und Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. Gefördert werden Analysen physikalisch-chemischer und sensorischer Merkmale.
2.4
Forschung
Förderfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imkerinnen und Imker um Forschungsprogramme zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.
Forschungsprojekte sind vorab mit dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzustimmen.
2.5
Marktbeobachtung
Projekte zur Erarbeitung von Preis- und Mengenmeldungen (wie zum Beispiel statistische Erhebungen, Umfragen, Web-Anwendungen).
2.6
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des
Produktpotentials auf dem Markt
Projekte zum Aufbau und zur Durchführung überbetrieblicher Qualitätssicherungssysteme sowie Entwicklung von betrieblichen Managementsystemen (zum Beispiel Zertifizierungen von Imkereien).
3
Zuwendungsempfänger
Antragsteller und Zuwendungsempfänger können sein:
Repräsentative Imkerorganisationen für organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker und Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Fachbereich Bienenkunde
4
Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungsempfängerin die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahme darlegt und eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln im Rahmen anderer Förderprogramme nicht erfolgt.
Die Abstimmung und Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den repräsentativen Imkerorganisationen zu erfolgen.
Zuwendungsempfänger müssen ihre
Repräsentativität nachweisen durch:
- Vorlage der aktuellen Satzung,
- Nachweis der Eigenschaft als juristische Person,
- Nachweis der Erfahrung und Bedeutung für die Bienenhaltung in
Nordrhein-Westfalen,
- Nachweis der Anzahl sowohl der in Nordrhein-Westfalen vertretenen Imkerinnen
und Imker als auch der Bienenvölker in Nordrhein-Westfalen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Zuwendungsform: Zuschuss.
5.3
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung.
5.3.1
Bei Lehrgängen und Schulungen nach Nummer 2.1.1,
2.1.2 und 2.1.4 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmer und Tag
der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für Beschaffungen gemäß
Nummer 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 bis zu 90
Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Schulungen von Schulungsbeauftragten für verschiedene Fachbereiche (beispielsweise Obleute, Honigprüfer, Imkerpaten) sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 Prozent förderfähig.
5.3.2
Bei Schulungen nach Nummer 2.2 bis zu
einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 2.1.2 gilt sinngemäß), bei den übrigen
Maßnahmen nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen
Ausgaben.
5.3.3
Fahrtkosten bei Lehrgängen und Schulungen
für die An- und Abreise der Referenten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom
Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer je
kürzester Wegstrecke bis maximal 100 Euro pro Tag, Fahrtkosten mit ÖPNV gemäß
nachgewiesener Kosten der 2. Klasse.
5.3.4
Bei Nummer 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6
Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen
Ausgaben.
5.4
Bagatellgrenze: 500 Euro je Förderfall.
6
Kontrolle und Sanktionen
6.1
Systematische Verwaltungskontrollen sind
für alle Förder- und Zahlungsanträge vollständig durchzuführen. Die
maßgeblichen Bestimmungen gemäß Artikel 8 der VO (EU) 2015/1368 sind hierbei zu
beachten. Die Verwaltungskontrolle stellt eine umfassende Prüfung aller
Anträge und sämtlicher Auflagen und Verpflichtungen anhand der in den Anträgen
gemachten Angaben und vorzulegenden Unterlagen dar. Sie
umfasst die Kontrolle der Vollständigkeit der Antragsangaben und
-unterlagen sowie die Überprüfung der Richtigkeit nach der Maßgabe der
Förderbestimmungen und schließt gegebenenfalls örtliche Erhebungen ein. Anträge
dürfen erst bewilligt und zur Auszahlung freigegeben werden, nachdem
hinreichende Kontrollen stattgefunden haben, um die Übereinstimmung mit den
Unionsvorschriftenvorschriften zu überprüfen. Vor der Auszahlung muss daher die
Verwaltungskontrolle für den jeweiligen Fall vollständig abgeschlossen sein.
Die Verwaltungskontrollen sind durch Vor-Ort-Kontrollen zu ergänzen. Dazu wird eine risikobasierte Kontrollstichprobe gemäß Artikel 8 der VO (EU) 2015/1368 in Höhe von mindestens 5 Prozent aus der Grundgesamtheit der jährlich bewilligten Anträge gezogen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen werden insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben und die tatsächlich entstandenen Ausgaben überprüft.
Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auch auf das Inventarverzeichnis, das für Gegenstände der Förderung nach Nummer 2.1 zu erstellen ist.
Über jede Kontrolle ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis der Kontrolle ist aktenkundig zu machen. Zuwendungsempfänger haben bei der Prüfung unterstützend mitzuwirken.
6.2
Bei offensichtlichen Fehlern
(beispielsweise Zahlendreher) ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu
korrigieren.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzufordern und gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu verzinsen.
Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die ein Zuwendungsempfänger verantwortlich ist, ist die Zuwendung zusätzlich zu einer geforderten Rückzahlung zu kürzen um einen Betrag, der die Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem Betrag, auf den Anspruch besteht, entspricht (Sanktion).
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 „Anlage 2 zu Nummer. 3.1 VVG“ zu § 44 der Landeshaushaltsordnung einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und
Schulungen nach Nummer 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster,
im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 „Anlage 3 zu Nummer
4.1 VVG“ zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu erteilen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nummer 10 der VVG“ zu § 44 Landeshaushaltsordnung zu führen. Soweit Lehrgänge nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und Schulungen nach Nummer 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Teilnehmerlisten für jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster vorzulegen.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2016 S. 462