Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 21 vom 8.8.2016 Seite 475 bis 490
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) |
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Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW)
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Richtlinien
über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk – IV B 3 – 71 – 65 –
vom 14. Juli 2016
Mein Runderlass vom 4. November 2015 (MBl. NRW. S. 727) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für
Investitionen und Betriebsmittel, ohne Investitionen in bauliche Infrastruktur
und ohne Personalausgaben und Unternehmerlohn, müssen mindestens 15 000 €
betragen. Barausgaben sind nicht zuwendungsfähig.“
2. Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Das Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden, kann die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e. V. (LGH) auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung erteilen. In diesem Fall sind mit der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns abweichend von Nummer 4.3 der EFRE-Rahmenrichtlinie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Programm Meistergründungsprämie NRW unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BNBest-EFRE-MGP) zu beauflagen. Vorhaben, bei denen diese Vorgabe nicht eingehalten wurde, können nicht bewilligt werden.“
3. Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1
Auflösende Bedingung
Die Gewährung der Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nach Nummer 7.2.2 nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nachgewiesen werden.“
4. Der Nummer 7.2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Nummer 6.1 der EFRE-Rahmenrichtlinie sind anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ANBest-EFRE) die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Programm Meistergründungsprämie NRW unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BNBest-EFRE-MGP) als Anlage grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen.“
- MBl. NRW. 2016 S. 483