Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 21 vom 8.8.2016 Seite 475 bis 490

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV vom 18. Juli 2016
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV vom 18. Juli 2016

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Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV
vom 18. Juli 2016

Den nachstehenden, vom Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 20. Mai 2016 beschlossenen satzungsergänzenden Beschluss, den das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Absatz 1 und 2 der Satzung der VBL genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13. Juli 2007 ist wie folgt zu ändern:

1. Die Anlage 1 zur VBLS wird um folgenden Text ergänzt:

„Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats
zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 sowie von Bund und VKA vom 29. April 2016
zu §§ 64 und 66a VBLS vom 20. Mai 2016

Im Vorfeld einer Umsetzung der Tarifeinigungen für den Bereich der TdL, des Bundes und der VKA und einer Änderung der Finanzierungsregelungen in der VBL-Satzung wird aus Anlass der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der TdL vom 28. März 2015 und - vorbehaltlich einer entsprechenden Tarifierung - von Bund und VKA vom 29. April 2016 wie folgt verfahren:

1.      Im Abrechnungsverband West führen Arbeitgeber an die VBL einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Arbeitnehmeranteil an der Umlage von 1,41 Prozent nach § 64 Abs. 3 VBLS in folgender Höhe ab:

a)      Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

aa)   ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,2 Prozent

bb)  ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,3 Prozent und

cc)   ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

b)      Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung findet,

aa)     ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,2 Prozent

bb)    ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und

cc)     ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

c)      Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

aa)     spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozent

bb)    ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und

cc)     ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

Gleiches gilt im Abrechnungsverband Ost/Umlage für Pflichtversicherungen, für die nach § 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Umlagesatz für den Abrechnungsverband West maßgeblich ist.

Die VBL wird die Einnahmen aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage mit dem Ziel ansparen, die biometrischen Risiken der Beschäftigten zu finanzieren, die den einzahlenden Arbeitgebern zuzurechnen sind; sie werden vorerst nicht zur Finanzierung von Rentenleistungen verwendet.

2.      Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 v. H. nach § 66a Abs. 2 und 3 VBLS einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab:

a)         Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

aa)     ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,75 Prozent

bb)    ab 1. Juli 2016 in Höhe von 1,5 Prozent und

cc)     ab 1. Juli 2017 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

b)        Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung findet,

aa)     ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,75 Prozent

bb)    ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

cc)     ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

c)    Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

aa)  spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent

bb)     ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

cc)    ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 

Die VBL wird Gewinne aus den höheren Einnahmen nach § 84b Abs. 2 vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung und der Verlustrücklage verwenden. Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.

3.      Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.

4.      Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage in Höhe von

a)      6,45 bis zu 6,85 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West und von

b)      1,0 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost/Umlage.

Mit der Umlage, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird, werden künftig nach Maßgabe der § 84b Abs. 3 und § 69 Abs. 4 auch die Leistungen aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen.

5.    Für die Leistungsseite gilt Folgendes: Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nach den Nummern 1 bis 4 nicht, insbesondere werden auch die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin auf der Basis eines Beitrags von 4,0 Prozent berechnet.

2. Der satzungsergänzende Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 484