Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 21 vom 8.8.2016 Seite 475 bis 490
Örtliche Zuständigkeit der Spruchkörper der Vergabekammer Rheinland Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. Juli 2016 |
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Örtliche Zuständigkeit der Spruchkörper der Vergabekammer Rheinland Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. Juli 2016
III.
Örtliche
Zuständigkeit der Spruchkörper der Vergabekammer Rheinland
Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
vom 26. Juli 2016
§ 2 der Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren) vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872) enthält grundsätzliche Vorgaben zur örtlichen Zuständigkeit sowie zur Besetzung der Vergabekammern.
Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 2 Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren ist der Spruchkörper Köln bis zum 31. Dezember 2016 für neu anhängige Verfahren für die beiden Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf örtlich zuständig. Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 12. Juli 2016 die diesbezügliche Zustimmung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren erteilt.
Ausnahmsweise können die hauptamtlich tätigen Mitglieder des Spruchkörpers Köln bis zum 31. Dezember 2016 die hauptamtlich tätigen Mitglieder des Spruchkörpers Düsseldorf vertreten. Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 12. Juli 2016 die entsprechende Zustimmung nach § 2 Absatz 3 Satz 6 Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren erteilt.
Alle hiernach bis zum 31. Dezember 2016 bei dem Vergabekammer Rheinland anhängig gewordenen Nachprüfungsanträge werden von dem Spruchkörper Köln auch nach dem 31. Dezember 2016 abschließend bis zu ihrer Entscheidung bearbeitet.
MBl. NRW. 2016 S. 489