Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 26.8.2016 Seite 491 bis 510
Berufskolleg – Unterricht in Justizvollzugsanstalten Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4412 - IV. 49) und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (III. 5.41 - 1/0 Nr. 270/85) vom 25. Juli 2016 |
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Berufskolleg – Unterricht in Justizvollzugsanstalten Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4412 - IV. 49) und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (III. 5.41 - 1/0 Nr. 270/85) vom 25. Juli 2016
Berufskolleg –
Unterricht in Justizvollzugsanstalten
Gemeinsamer
Runderlass des Justizministeriums (4412 - IV. 49)
und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (III. 5.41 - 1/0 Nr. 270/85)
vom 25. Juli 2016
1
Allgemeines
1.1
Bei der Erteilung von Unterricht in Berufskollegs für Jugendstrafgefangene (§
40 Absatz 2 JStVollzG NRW) und für junge
Untersuchungsgefangene (§ 49 Absatz 2 und 3 UVollzG NRW) wirken die Justizvollzugsbehörden, die Berufskollegs, die Schulträger und
die Schulaufsichtsbehörden eng zusammen.
1.2
Die Möglichkeit, Jugendstrafgefangene im Wege des Freigangs (§ 16 Absatz 1
Nummer 1 JStVollzG NRW) am Unterricht eines
Berufskollegs teilnehmen zu lassen, wird durch die Vorschriften dieses Erlasses
nicht berührt.
2
Berufsschulunterricht im Jugendstrafvollzug
2.1
Die Berufskollegs regeln die Durchführung des Unterrichts im Einvernehmen mit
der Leitung der Justizvollzugsanstalt und stellen die erforderlichen Lehrkräfte
ab. Berufskolleg-Unterricht für Jugendliche und Heranwachsende (§ 1 Absatz 2
JGG) während der Untersuchungshaft oder zur Erfüllung der Schulpflicht in der
Sekundarstufe II kommt wegen der besonderen Bedingungen in der
Justizvollzugsanstalt vorzugsweise in Form von Unterrichtsblöcken in Betracht.
Der Lehrerstellenbedarf des Berufskollegs richtet sich nach den jeweils gültigen Regelungen für öffentliche Schulen. Wegen der erforderlichen abweichenden Klassenbildung auf Grund der Sicherheitsanforderungen des Jugendstrafvollzuges in Verbindung mit der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler wird ein Stellenausgleich nach Maßgabe des Haushalts gewährt.
Berufsschulunterricht kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter des Berufskollegs sowie der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt auch durch entsprechend qualifizierte Bedienstete oder Beauftragte des Jugendstrafvollzuges (Lehrerinnen und Lehrer) erteilt werden.
2.2
Das Schulgesetz NRW findet Anwendung. Soweit der besondere
Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges sowie Sicherheitsaspekte berührt
sind, haben die Rege-lungen des Jugendstrafvollzugsgesetzes NRW Vorrang.
Zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz NRW hält die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes im Auftrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters regelmäßigen Kontakt zu den Klassenkonferenzen.
Bei Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nummern 2 und 3 Schulgesetz NRW entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Berufskollegs im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Pädagogischen Dienstes (§ 122 JStVollzG NRW).
Die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes stellt sicher, dass die erzieherischen Einwirkungen durch die Lehrkräfte der Berufskollegs unmittelbar zeitnah wahrgenommen und umgesetzt werden können.
Sofern eine Leiterin bzw. ein Leiter des Pädagogischen Dienstes nicht bestellt ist, übernimmt die Sprecherin bzw. der Sprecher des Pädagogischen Dienstes vor Ort die Aufgaben einer Leitung des Pädagogischen Dienstes in diesem Zusammenhang.
2.3
Die Berufskollegs bescheinigen die Teilnahme am Unterricht und die Abschlüsse
durch Zeugnisse entsprechend den für die Berufskollegs geltenden Regelungen.
Aus den Zeugnissen darf die Inhaftierung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen
nicht erkennbar sein.
2.4
Die Bezirksregierungen nehmen die Fachaufsicht hinsichtlich der
Berufskolleg-Unterricht erteilenden Bediensteten oder Beauftragten des
Jugendstrafvollzuges (Nummer 2.1 Absatz 3) im Einvernehmen mit dem
Justizministerium wahr. Dieses beteiligt jeweils die Leitung des Fachbereiches Pädagogik
im Justizvollzug des Landes NRW.
2.5
Soweit Bedienstete oder Beauftragte des Jugendstrafvollzuges
Berufskolleg-Unterricht erteilen, bedürfen ihnen gegenüber im Rahmen von Nummer
2.1 Absatz 3 und Nummer 2.4 ergehende Anordnungen der Zustimmung durch die
Anstaltsleitung. Im
Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt diese die
Leitung des Fachbereiches Pädagogik im Justizvollzug des Landes NRW.
2.6
Sämtliche für die Durchführung des Berufskolleg-Unterrichts in den
Justizvollzugs-anstalten anfallenden Sachkosten, insbesondere für
Bereitstellung und Unterhaltung der Klassenräume, Inventar, Lehr- und
Lernmittel, werden von der Justizverwaltung getragen. Darüber hinaus findet
eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht statt.
Der Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass des Justizministers und des
Kultusministers vom 15. August 1985 (MBl. NRW. S. 1462) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2016 S. 506