Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 26.8.2016 Seite 491 bis 510
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW - Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - vom 8. August 2016 |
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Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW - Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - vom 8. August 2016
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Bereitstellung und Nutzung der
Geobasisdaten
- GeoBasisBNErl NRW -
Runderlass
des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 -
vom 8. August 2016
Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 3. Januar 2013 (MBl. NRW. S 39) „Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW“ wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Nummer 3, 4 und 6 jeweils durch die Angabe „(entfällt)“ ersetzt und das Inhaltsverzeichnis um die Nummer 7 „Inkrafttreten“ ergänzt.
2. Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In Nummer 2.3.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Behörde kann das Volumen der über Standarddienste bereitzustellenden Geobasisdaten einschränken, falls eine Überlastung und damit Funktionseinschränkung der Dienste zu erwarten ist.“
4. In Nummer 2.3.3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Hierzu sind“ die Wörter „gemäß § 3a Absatz 1 Satz 2 DVOzVermKatG NRW“ eingefügt.
5. Nummer 3 wird aufgehoben.
6. Nummer 4 wird aufgehoben.
7. In Nummer 5 werden die Wörter „Die Regelungen nach den Nummern 5.2 und 5.4 sind erst dann anstelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 5 VermKatG NRW anzuwenden, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gekündigt sind. Die Regelungen nach den Nummern 5.1 und 5.4 sind erst dann anstelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 VermKatG NRW anzuwenden, wenn die jeweilige öffentlich-rechtliche Vereinbarung gekündigt ist.“ gestrichen.
8. In Nummer 5.1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 2 VermKatG NRW“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 2 DVOzVermKatG NRW“ ersetzt.
9. In Nummer 5.2 Absatz 1 wird nach der Angabe „Aufgabe des Geodatenzentrums“ die Angabe „§ 3a Absatz 3 DVOzVermKatG NRW“ eingefügt.
10. Nummer 5.2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Abstimmung zwischen den Katasterbehörden und dem Land Nordrhein-Westfalen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums für die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt durch den Koordinierungsausschuss gemäß § 3a Absatz 4 DVOzVermKatG NRW.“
11. In Nummer 5.4 Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 2 VermWertGebO NRW“ gestrichen.
12. Nummer 5.4 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Soweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters gemäß § 3a Absatz 5 DVOzVermKatG NRW über die Geschäftsstelle des Geodatenzentrums kostenpflichtig abgegeben werden, erhält das Geodatenzentrum eine Aufwandserstattung in Höhe der vereinnahmten Gebühren.“
13. Nummer 5.4 Absatz 2 Buchstabe d wird aufgehoben.
14. Nummer 5.4 Absatz 4 wird aufgehoben.
15. Nummer 6 wird aufgehoben.
16. In der Überschrift zu Nummer 7 wird die Angabe „/ Außerkrafttreten“ sowie im Absatz 1 die Angabe „und mit Ablauf des 31.12.2016 außer“ gestrichen
Dieser Runderlass tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
- MBl. NRW. 2016 S. 506