Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 26.8.2016 Seite 491 bis 510
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr |
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
II.
Festlegung der Rohbauwerte
und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bekanntmachung
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
vom 8. August 2016
Gemäß
Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt
durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, wird
bekannt gemacht:
1
Soweit
bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der
Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten
landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der
Stundensatz für das Jahr 2017 beträgt € 80,00.
3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2017.
Anlage 1
zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)
Tabelle der
Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
_____________________________________________________________________________________
Gebäudeart |
Rohbauwert
in €/m³ |
|
|
1. Wohngebäude |
121,00 |
2. Wochenendhäuser |
98,00 |
3. Büro- und
Verwaltungsgebäude |
141,00 |
4. Schulen |
140,00 |
5. Kindergärten |
127,00 |
6. Hotels, Pensionen, Heime
bis zu 60 Betten, Gaststätten |
139,00 |
7. Hotels, Heime,
Sanatorien mit mehr als 60 Betten |
144,00 |
8. Krankenhäuser |
158,00 |
9. Versammlungsstätten wie
Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater
(soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) |
132,00 |
10. Kirchen |
139,00 |
11. Leichenhallen,
Friedhofskapellen |
125,00 |
12. Turn- und Sporthallen,
einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) |
84,00 |
13. Hallenbäder |
139,00 |
14. Sonstige nicht unter Nrn. 1
bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z.
B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereins- heime) |
116,00 |
15. ein- und mehrgeschossige Läden
(Verkaufsstätten) bis 2 000 m² Verkaufs- fläche (soweit
nicht unter Nr. 22) |
119,00 |
16. eingeschossige
Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufs- zentren (soweit
nicht unter Nr. 22) |
107,00 |
17. mehrgeschossige
Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche |
131,00 |
18. Kleingaragen |
84,00 |
19. eingeschossige Mittel- und
Großgaragen |
105,00 |
20. mehrgeschossige Mittel- und
Großgaragen |
124,00 |
21. Tiefgaragen |
137,00 |
22. Hallenbauten wie Fabrik-,
Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen
ohne oder mit geringen Einbauten |
|
a) bis 3 000 m³ umbauten Raum |
|
Bauart leicht 1) |
41,00 |
Bauart mittel 2) |
48,00 |
Bauart schwer 3) |
61,00 |
b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum |
|
Bauart leicht 1) |
32,00 |
Bauart mittel 2) |
40,00 |
Bauart schwer 3) |
45,00 |
23. mehrgeschossige Fabrik-,
Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten |
99,00 |
24. mehrgeschossige Fabrik-,
Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten |
113,00 |
25. sonstige eingeschossige kleine
gewerbliche Bauten
(soweit nicht unter Nr. 22) |
69,00 |
26. eingeschossige Stallgebäude
(soweit nicht unter Nr. 22) |
60,00 |
27. mehrgeschossige Stallgebäude |
70,00 |
28. sonstige landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, Scheunen (soweit nicht unter Nr. 22) |
47,00 |
29. Schuppen, offene Feldscheunen,
Kaltställe und ähnliche Gebäude |
37,00 |
30. erwerbsgärtnerische
Betriebsgebäude (Gewächshäuser) |
|
a) bis 1 500 m³ umbauter Raum |
31,00 |
b) der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum |
18,00 |
_____________________________________________________________________________
Zuschläge: |
|
|
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen |
5 v. H. |
|
bei Hochhäusern |
10
v. H. |
|
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19
bis 21) |
10
v. H. |
|
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen
erfassten Hallenbereich |
43,00
€/m2 |
|
Die in der
Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder
Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu
ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein
Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. |
|
|
Abschläge: |
|
|
bei mehrgeschossigen
Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1) oder
mittel 2)), deren
Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient |
40
v. H. |
|
bei mehrgeschossigen Fabrik-
Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in
einfacher Ausführung (Bauart leicht 1) oder
mittel 2)) |
30
v. H. |
|
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1) Zum Beispiel
Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm
starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).
2) Zum Beispiel
Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter
Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung
und unterschiedlichen Wandausführungen.
3) Zum Beispiel
Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren
Wandausführungen.
MBl. NRW. 2016 S. 507