Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 26.8.2016 Seite 491 bis 510

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

II.

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bekanntmachung
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

vom 8. August 2016

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1

Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.

2

Der Stundensatz für das Jahr 2017 beträgt € 80,00.

3

Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Januar 2017.


Anlage 1

zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)

Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes

(Brutto-Rauminhalt)

_____________________________________________________________________________________

Gebäudeart

Rohbauwert in €/m³

  1.     Wohngebäude

121,00

  2.     Wochenendhäuser

  98,00

  3.     Büro- und Verwaltungsgebäude

141,00

  4.     Schulen

140,00

  5.     Kindergärten

127,00

  6.     Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten

139,00

  7.     Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten

144,00

  8.     Krankenhäuser

158,00

  9.     Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater

          (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12)

132,00

10.     Kirchen

139,00

11.     Leichenhallen, Friedhofskapellen

125,00

12.     Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9)

  84,00

13.     Hallenbäder

139,00

14.     Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude

          (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereins-

heime)

116,00

15.     ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2 000 m² Verkaufs-

fläche (soweit nicht unter Nr. 22)

119,00

16.     eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufs-

zentren (soweit nicht unter Nr. 22)

107,00

17.     mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche

131,00

18.     Kleingaragen

  84,00

19.     eingeschossige Mittel- und Großgaragen

105,00

20.     mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

124,00

21.     Tiefgaragen

137,00

22.     Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und    Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten

          a)  bis 3 000 m³ umbauten Raum

              Bauart leicht 1)

  41,00

              Bauart mittel 2)

  48,00

              Bauart schwer 3)

  61,00

          b)  der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum

              Bauart leicht 1)

  32,00

              Bauart mittel 2)

  40,00

              Bauart schwer 3)

  45,00

23.     mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten

  99,00

24.     mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten

113,00

25.     sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten

          (soweit nicht unter Nr. 22)

  69,00

26.     eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22)

  60,00

27.     mehrgeschossige Stallgebäude

  70,00

28.     sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen

(soweit nicht unter Nr. 22)

  47,00

29.     Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude

  37,00

30.     erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

          a)  bis 1 500 m³ umbauter Raum

  31,00

          b)  der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum

  18,00

_____________________________________________________________________________

Zuschläge:

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

    5 v. H.

bei Hochhäusern

  10 v. H.

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21)

  10 v. H.

bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich

 43,00 €/m2

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Abschläge:

bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1) oder mittel 2)), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient

  40 v. H.

bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbau­ten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1) oder mittel 2))

  30 v. H.

___________________________________________________________________________________________________________________________________

1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

MBl. NRW. 2016 S. 507