Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 27 vom 31.10.2016 Seite 679 bis 686

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147- vom 6. Oktober 2016
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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2017 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147- vom 6. Oktober 2016

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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2017
gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - IV.3-4147-
vom 6. Oktober 2016

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2017 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2017 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2013 – Juni 2016 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.

Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2013 – Juni 2016 betrug 4,0 %. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,13 € und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,13 €.

Hiermit werden die zum 1. Januar 2017 veränderten Mietobergrenzen wie folgt bekannt gegeben:

Bewilligung der Darlehen

Gemeinden mit
Mietniveau

vor 1980

1980
bis 1989

1990
bis 2002

M1

3,48 €

3,83 €

4,33 €

M2

3,88 €

4,23 €

4,73 €

M3

4,28 €

4,63 €

5,13 €

M4

4,53 €

4,88 €

5,38 €

- MBl. NRW. 2016 S. 680