Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 27 vom 31.10.2016 Seite 679 bis 686

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Markteinführung

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 –
vom 30. September 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt durch Runderlass vom 13. November 2015 (MBl. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2.16 wird folgende Nummer 2.17 eingefügt:

„2.17
Elektrische Energiespeicher in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen größer 30 kW.“

2. Nach Nummer 6.16 wird folgende Nummer 6.17 eingefügt:

„6.17
Gefördert werden stationäre Batteriespeicher in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage mit einer Peakleistung größer 30 kW. Dabei kann es sich sowohl um eine Neuanlage als auch um die Nachrüstung einer bestehenden Anlage handeln, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde.

Weiterhin werden die Ausgaben für entsprechende Mess- und Steuerungseinrichtungen sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zum Betreiben des geförderten Stromspeichers gefördert. Die technischen Spezifikationen des Speichers sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Fördervoraussetzung ist, dass die Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt für die Lebensdauer des Photovoltaiksystems für 15-Minuten-Werte bei Standard Testbedingungen auf 50 Prozent der installierten Leistung der Photovoltaikanlage reduziert wird. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Außerbetriebnahme des Speichersystems bestehen.

Es werden 50 Prozent der Ausgaben bezuschusst, wobei die Obergrenze der Förderung pro Speicher bei 75 000 Euro liegt.

Nebenbedingungen:

- Für die Batteriespeicher muss eine Zeitwertersatzgarantie des Herstellers für 10 Jahre vorliegen. Dabei wird über den entsprechenden Zeitraum eine lineare jährliche Abschreibung angenommen

- Pro Anlage kann nur ein Speichersystem gefördert werden

- Hersteller von Batteriespeichern sind von der Förderung ausgeschlossen

- Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen“

3. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 680