Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 18.11.2016 Seite 699 bis 732

Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 9. November 2016
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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 9. November 2016

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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29),  des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34)  
und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03)  vom 9. November 2016

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums,  des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 27. April 2015 (MBl. NRW. S. 311), der zuletzt durch Runderlass vom 24. August 2016 (MBl. NRW. S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 4.3 ist im zweiten Satz der letzte Spiegelstrich wie folgt zu fassen:

„- im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels geführt zu haben (§ 24a Absatz 2 StVG).“

- MBl. NRW. 2016 S. 703