Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 18.11.2016 Seite 699 bis 732

Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.08.03 - 7510 vom 27. Oktober 2016
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.08.03 - 7510 vom 27. Oktober 2016

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Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen
(Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.)

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.08.03 - 7510
vom 27. Oktober 2016

Der Runderlass des Innenministeriums vom 13. Januar 2009 (MBL. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. September 2013 (MBl. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 von Nummer 3.1.1 Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Nummer 3.6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Höhenlinien und - soweit im DGM des Landes geführt - „Markante Geländepunkte“ und „Besondere Höhenpunkte“ werden den Katasterbehörden von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde als Geodatendienste zur Einbindung in die ALKIS-Verfahrenslösung zur Verfügung gestellt.

3. Die Nummer 13 erhält folgende neue Fassung:

„13
Jahresabschluss

13.1
Allgemeines

(1) Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr. Geht mit einer Fortführung eine Änderung des Gebiets der kreisfreien Stadt/des Kreises (Gebietsänderung) einher, so ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters von den beteiligten Katasterbehörden in demselben Fortführungsjahr durchzuführen.

(2) Am Ende des Fortführungsjahres wird der ALKIS-Sekundärdatenbestand beim Geodatenzentrum aktualisiert.

13.2
Statistik der tatsächlichen Nutzung

(1) Das Geodatenzentrum wertet nach Ende des Fortführungsjahres die Daten des ALKIS-Sekundärdatenbestandes hinsichtlich der Flächennutzungen aus. Die standardisierten Auswertungen umfassen die

a)„Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ - zusammengefasst nach Gemarkung (Ausgabeprodukt der AdV: „Statistik der Flächen der Tatsächlichen Nutzung“ Aggregationseinheit: Gemarkung, 2110) ,

b)„Statistik der Gebietseinheiten“ (enthält die Flächen der Gemarkungen, Gemeinden und der Katasterbehörde ),

c) „Ergänzende Informationen“ (Liste mit den Nutzungsartenschlüsseln zu den Inhalten der Statistik nach Buchstabe a, die dem Grunddatenbestand NRW angehören) sowie die

d) „Zusammenfassende Übersichten über die tatsächlichen Nutzungen“ (für die Gebietseinheiten Gemeinde, Kreis/kreisfreie Stadt, Regierungsbezirk, Land), die sich zur Weiterverarbeitung im Wege einfacher Bürokommunikationstechniken eignen.

Die Statistik nach Buchstabe a) und die Übersichten nach Buchstabe d) erfolgen in der durch den Grunddatenbestand NRW vorgegebenen Differenzierung. Sofern die Objekte der tatsächlichen Nutzung tiefer differenziert erfasst werden, sind sie bei der Auswertung in die nach dem Grunddatenbestand zutreffenden Nutzungsarten umzuschlüsseln.

Die „Statistik der Gebietseinheiten“ nach Buchstabe b) wird mit der „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ nach Buchstabe a) zur Aufdeckung möglicher Unstimmigkeiten abgeglichen.

(2) Bis zum 15. März übersendet das Geodatenzentrum die Statistiken nach Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) den Dezernaten 31.2 der Bezirksregierungen sowie eine Mitteilung über mögliche Unstimmigkeiten aus dem Flächenabgleich.

(3) Die Dezernate 31.2 der Bezirksregierungen überprüfen die Statistiken auf Plausibilität und auf auffällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

Gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen sind mit der Katasterbehörde abzustimmen und in der „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzunehmen. Ursachen für gegebenenfalls festgestellte auffällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind bei der Katasterbehörde zu erfragen. Die Katasterbehörde übernimmt die Berichtigungen in ihren Datenbestand.

(4) Die Dezernate 31.2 der Bezirksregierungen senden die plausibilisierte und gegebenenfalls korrigierte „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ bis zum 5. April jedes Jahres an das Geodatenzentrum zurück. Auf  die gegebenenfalls vorgenommenen Berichtigungen und die gegebenenfalls festgestellten auffälligen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr wird dabei erläuternd hingewiesen.

(5) Das Geodatenzentrum übermittelt die plausibilisierten und gegebenenfalls korrigierten Statistiken einschließlich der ergänzenden Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) bis zum 15. April jedes Jahres dem für Statistik zuständigen Landesbetrieb über den CORE-Reporter. Gleichzeitig werden ihr die Hinweise zu den gegebenenfalls festgestellten Auffälligkeiten, insbesondere Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, übermittelt. Die „Zusammenfassenden Übersichten über die tatsächlichen Nutzungen“ nach Absatz 1 Buchstabe d) werden vom Geodatenzentrum aus der plausibilisierten und gegebenenfalls korrigierten „Statistik der tatsächlichen Nutzung“ nach Absatz 1 Buchstabe a) abgeleitet und bis zum 15. April im Internet auf der Plattform open.nrw zur Nutzung bereitgestellt.“

4. Die Nummer 21 wird aufgehoben.

5. Die Nummer 22 wird aufgehoben.

6. Die Anlage 1 des Erlasses wird durch die Neufassung in der Anlage zu diesem Erlass ersetzt.

7. An Nummer 27 wird folgende Bestimmung angefügt:

„27.3
Übergangsbestimmungen

Der Jahresabschluss gemäß Nummer 13 wird für das Fortführungsjahr 2016 wie folgt durchgeführt:

(1) Letztmalig zum Jahreswechsel 2016/2017 erstellen die Katasterbehörden die Auswertung nach den in 2016 geltenden Regelungen.

(2) Zusätzlich wertet das Geodatenzentrum die Daten des zum Jahresende 2016 aktualisierten Sekundärdatenbestandes nach den ab 2017 geltenden Regelungen aus.

(3) Der für Statistik zuständige Landesbetrieb erhält die Auswertungen nach beiden Verfahren zum Abgleich.“

8. Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

-MBl. NRW. 2016 S. 703