Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 30 vom 30.11.2016 Seite 733 bis 764

Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-5-2000.16.1 vom 25. Oktober 2016
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
 

Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-5-2000.16.1 vom 25. Oktober 2016

7831

Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VI-5-2000.16.1
vom 25. Oktober 2016

1

Zur einheitlichen Umsetzung der Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung (Bienenseuchen-Verordnung), werden die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

2
Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB)

Im Rahmen der Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut kommt die „Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von Januar 2013 in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

2.1
Erreger

Der Erreger der Amerikanischen Faulbrut ist Paenibacillus larvae, ein aerober Sporenbildner. Paenibacillus larvae kommt in genetisch unterschiedlichen Varianten vor. Der Krankheitsverlauf kann daher verschieden ausgeprägt sein. So tötet zum Beispiel eine Variante die Bienen-Larve bevorzugt vor dem Verdeckeln der Brutzellen, die andere überwiegend nach dem Verdeckeln. Die Erste ist nur schwer zu diagnostizieren, da die kranken Larven von den Bienen erkannt und entfernt werden. Beide Varianten schädigen das Bienenvolk.

2.2
Bienensachverständige

Zur amtstierärztlichen Unterstützung können für Bestandsuntersuchungen, Probenentnahmen, Behandlung von Bienenvölkern und der Überwachung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Bienensachverständige (BSV) hinzugezogen bzw. beauftragt werden. Für die Tätigkeit als Bienensachverständiger ist eine spezielle Schulung erforderlich (Anlage 5).

Die Vergütung für den Einsatz eines Bienensachverständigen beträgt 37,50 Euro pro Stunde zuzüglich Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Die Abrechnung des Stundensatzes erfolgt je angefangene 30 Minuten.

2.3
Untersuchungseinrichtungen

Untersuchungseinrichtungen für Proben nach den §§ 3, 9 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung sind das
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL),
Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL),
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland),
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW),
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (CVUA-Westfalen),
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel -Fachzentrum für Bienen und Imkerei-, Mayen.

Futterkranzproben zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen (§ 5 BienSeuchV) müssen ebenfalls von einem für den mikrobiologischen Nachweis der Amerikanischen Faulbrut akkreditierten Labor untersucht werden.

2.4
Befundmitteilung

Bei der Befundmitteilung werden angegeben:
Positiv  = Sporen nachgewiesen
Negativ = keine Sporen nachgewiesen.

Positive Befunde begründen den Verdacht der Amerikanischen Faulbrut und sind daher dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Unter Berücksichtigung des Infektionsverlaufes der verschiedenen Varianten der Amerikanischen Faulbrut weisen positive Befunde auch ohne Klinik auf eine Infektion hin.

2.5
Bekämpfungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssen stets das ganze Volk und den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand sowie weitere Bienenstände der Imkerin oder des Imkers, sofern diese eine epidemiologische Einheit bilden, umfassen. Auch nicht aktuell genutzte Waben, Wachsvorräte und Gerätschaften der Imkerei gehören dazu.

Damit ein Verschleppen von Krankheitserregern vermieden wird, sollen Bekämpfungsmaßnahmen am Ort der Bienenhaltung durchgeführt werden. Dazu soll das Bienen-Gesundheits-Mobil (BiG-Mobil) der Landwirtschaftskammer NRW herangezogen werden, weil es auf Grund der Einrichtung die beste Gewähr für eine erfolgreiche Bekämpfung bietet.

2.6
Zu § 1 der Bienenseuchen-Verordnung

Ein Bienenstand kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein. Die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung. Gegebenenfalls sind auch einzelne Bienenkörbe oder -kästen ein Bienenstand.

2.7
Zu § 2 der Bienenseuchen-Verordnung

2.7.1

Die Beaufsichtigung der in Absatz 1 genannten Betriebe dient der besseren Überwachung der Einhaltung seuchenhygienischer Maßnahmen.

2.7.2

Die Vorschriften des Absatzes 2 für Betriebe, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, gelten insbesondere für das gewerbsmäßige Behandeln unverpackten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen. Behälter, in denen Honig von Dritten in abgepackter Form abgegeben wird, fallen unter die Vorschrift nur dann, wenn sie in einem gewerblichen Betrieb nach vorheriger Verwendung erneut benutzt werden sollen.

2.7.3

Die Beseitigung von Honig nach Absatz 3 (zum Beispiel nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet) erfolgt durch Verbrennen. Dies kann an geeigneten Orten unter Berücksichtigung örtlicher Bestimmungen oder über Müllverbrennungsanlagen geschehen.

2.7.4

Eventuell im Bienenwachs enthaltene Sporen der Amerikanischen Faulbrut sind wenig infektiös. Wachs in Blöcken und daraus hergestellte Mittelwände stellen in der Praxis kein Problem dar.

Für Betriebe, die von Bienen ausgebaute Waben verarbeiten, ist anzuordnen, dass das Wabenmaterial für Bienen unzugänglich gelagert und verarbeitet wird. Dies gilt auch für anfallende Abfallprodukte. Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von Honig ist grundsätzlich anzuordnen, da nicht auszuschließen ist, dass der Honig Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält. Dies ist insbesondere bei Importhonig oder Honig unbekannter Herkunft anzunehmen. Der Honig sowie die Behältnisse müssen so gelagert werden, dass sie für die Bienen nicht zugänglich sind. Gleiches gilt für die Nebenerwerbs- und Freizeitimkerei.

2.8
Zu § 3 der Bienenseuchen-Verordnung

2.8.1

Positive Laborbefunde begründen den Verdacht auf Amerikanische Faulbrut. Unter Berücksichtigung des Infektionsverlaufes der verschiedenen Varianten der Amerikanischen Faulbrut weisen positive Laborbefunde auch ohne Klinik auf eine Infektion hin. Folglich sind in der Umgebung (je nach Bienendichte Radius 1 bis 3 km) bakteriologische Untersuchungen (Futterkranzanalytik) der Bienenvölker durchzuführen. Die Rechtgrundlage für diese Untersuchungen wird durch die Ausweisung eines Untersuchungsgebietes geschaffen.

2.8.2

Werden klinische Symptome nicht festgestellt, ist der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer der Bienenvölker amtstierärztlich zur Verhinderung eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dringend zu empfehlen, die Völker über das Kunstschwarmverfahren (Anlage 2) zu sanieren.

Eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung bei verdächtigen Völkern besteht hier nicht (im Gegensatz zu den unter Nummer 2.11.1 genannten Möglichkeiten), da hier ein Untersuchungsgebiet, aber kein Sperrbezirk nach § 9 der Bienenseuchen-Verordnung ausgewiesen wird.

2.9
Zu § 5 der Bienenseuchen-Verordnung

2.9.1

Sowohl beim Verbringen von Bienenvölkern beziehungsweise Ablegern oder Schwärmen, ausgenommen herrenlose Naturschwärme, an einen anderen Standort, als auch bei Wanderung oder beim Beschicken von Belegstellen, beim Versand von Königinnen und beim Zukauf von Bienenvölkern ist eine amtstierärztliche Bescheinigung (Anlage 1) erforderlich. Hierfür gilt:

Die Bienen müssen frei sein von Amerikanischer Faulbrut und der Herkunftsort der Bienen liegt nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk. Dies kann nur bescheinigt werden, wenn durch eine Untersuchung die Abwesenheit klinischer Symptome der Amerikanischen Faulbrut belegt ist. Der Imker kann diesen Nachweis auch durch eine von einem Bienensachverständigen gezogene Futterkranzprobe mit negativem Befund erbringen. Falls im Zuge einer klinischen Untersuchung keine klinischen Symptome festzustellen sind oder eine Futterkranzprobe einen negativen Befund aufweist, ist die amtstierärztliche Bescheinigung auszustellen.

Die klinische Untersuchung von Bienenvölkern oder die Entnahme der Futterkranzprobe durch einen Bienensachverständigen kann amtstierärztlich genehmigt werden. Die amtstierärztliche Bescheinigung ist sowohl im Fall der Wanderung mit Bienenvölkern und der Beschickung von Belegstellen sowie des Königinnenversandes als auch für Bienenvölker, die dauernd an einen anderen Ort verbracht werden sollen, vorzulegen.

Die Gültigkeitsdauer der amtstierärztlichen Bescheinigung ist auf höchstens 9 Monate ab dem Zeitpunkt der Probenahme zu beschränken und darf nicht vor dem ersten September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt werden.

2.9.2

Auf eine Bescheinigung soll aufgrund der Ermächtigung in Absatz 3 verzichtet werden, wenn Bienen an einen anderen Standort innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt verbracht werden.

2.10
Zu § 6 der Bienenseuchen-Verordnung

Sporen des Paenibacillus larvae sind sehr widerstandsfähig. Sie können bei den normal vorkommenden Temperaturen jahrzehntelang infektiös bleiben. Deshalb trifft die Imkerin oder den Imker eine besondere Sorgfaltsverpflichtung. Vor allem Waben mit Brut oder Futter sowie Entdeckelungswachs und Behältnisse, die Honig oder Futter enthalten, müssen stets vor dem Zuflug von Bienen geschützt sein und dürfen nicht zum Auslecken offen dargeboten werden.

2.11
Zu § 8 der Bienenseuchen-Verordnung

2.11.1

Ein Ausbruch der Seuche ist dann gegeben, wenn die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt worden ist. Dafür ist neben klinischen Symptomen im Volk der Nachweis des Erregers in Futterkranzproben oder in faulbrutverdächtigen Waben erforderlich.

Positive Befunde von Futterkranzproben begründen den Verdacht auf das Vorliegen der Amerikanischen Faulbrut. Werden bei der nachfolgenden Untersuchung klinische Symptome festgestellt, erfolgt die amtliche Feststellung der Seuche und die erforderlichen Maßnahmen nach § 8 der Bienenseuchen-Verordnung werden angeordnet.

2.11.2

Vor Einleitung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen sind alle Bienenvölker des Bienenstandes auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Die Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut ist anhand von klinischen Erscheinungen und von Futterkranzproben möglich.

2.11.3

Bei der Reinigung und Desinfektion ist Folgendes zu beachten:

2.11.3.1

Tote Bienen und tote oder lebende Bienenbrut seuchenkranker Bienenvölker werden am sichersten durch Verbrennen unschädlich beseitigt. Die örtlichen Bestimmungen über das offene Verbrennen von Holz und anderen Materialien sind zu beachten.

2.11.3.2

Futterwaben und sonstige Futtervorräte sind durch komplettes Verbrennen sicher zu entsorgen. Dies kann an geeigneten Orten unter Berücksichtigung örtlicher Bestimmungen oder aber über Müllverbrennungsanlagen geschehen. Die Ausrüstung des BiG-Mobils ist gut geeignet, Brutwaben sicher zu verbrennen.

2.11.3.3

Bienenwohnungen aus Stroh beziehungsweise mit Wärmedämmmaterial oder unzugänglichen Kanälen, stark rissige beziehungsweise beschädigte Bienenwohnungen oder Rähmchen, Kunststoffwaben und stark rissige beziehungsweise beschädigte Bienenwohnungen aus Kunststoff, Bienenbesen, Feder, Gänseflügel oder Ähnlichem können nicht desinfiziert werden. Sie sind wie unter Nummer 2.11.3.2 beschrieben zu verbrennen. Kunststoffwaben müssen über eine Müllverbrennungsanlage entsorgt werden.

Der Entseuchung von Bienenwohnungen und Gerätschaften muss stets eine gründliche Reinigung durch Auskratzen (Entfernen von Wachs und Kittharz) vorausgehen. Die Desinfektion hat je nach Material durch Abflämmen (Bienenwohnungen aus Holz, Geräte aus Metall), durch kräftiges Bürsten in heißer, fünfprozentiger Natronlauge nach mindestens 5 Minuten Einwirkzeit (Bienenwohnungen aus Holz oder Styropor, Rähmchen oder andere Geräte aus Holz, Metallteile – nicht Aluminium oder Emaille) oder durch kräftiges Bürsten in nicht erwärmter 5prozentiger Natronlauge nach mindestens 24stündiger Einwirkzeit (Kunststoff- und Glasscheiben, Geräte aus Hartkunststoff, Metallteile - nicht aus Aluminium) zu erfolgen. Nach dem Bürsten in Natronlauge sind die Gerätschaften gründlich mit Wasser abzuspülen. Es empfiehlt sich, Bienenwohnungen und Geräte aus Holz vorher in stark verdünnte Säure (Essig-, Ameisen-, Salzsäure unter 0,1 Prozent) zu tauchen.

Bei Anwendung anderer chemischer Desinfektionsmittel ist eine wirkungsvolle Entseuchung des in Betracht kommenden Materials nicht zu erwarten.

Auf die Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird hingewiesen.

Zur Sanierung von Faulbrutbeständen soll das Bienengesundheits-Mobil eingesetzt und zur Betreuung, Unterstützung und Überwachung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Bienensachverständige herangezogen werden.

2.11.3.4

Brutwaben sind stets zu verbrennen. Wabenvorräte können eingeschmolzen und an geeignete Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn diese die Möglichkeit haben, Wachs bei 1 bar Druck zu desinfizieren. Die Abgabe von Wachs, Wabenteilen und Wabenabfällen als "Seuchenwachs" an derartige Betriebe ist nur in bienendichter und honigdichter Verpackung zu gestatten. Ist eine Abgabe nicht möglich, müssen Waben, Wabenteile und Wabenabfälle unschädlich beseitigt werden (siehe Nummer 2.11.3.2). Dies betrifft insbesondere auch Trester der Wachsaufarbeitung.

Im Bienenwachs enthaltene Sporen der Amerikanischen Faulbrut sind wenig infektiös. Als eine gleichwertige Form der unschädlichen Beseitigung von Wachs kann aber auch die Verarbeitung zu Kerzen oder die Verarbeitung in Lebensmittelbetrieben (Trennmittel bei Backwaren oder Süßwaren) angesehen werden.

2.11.3.5

Die bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen getragene Kleidung ist als Kochwäsche zu reinigen. Einweg-Schutzkleidung und feste Reinigungsabfälle sind zu verbrennen (siehe Nummer 2.11.3.2).

2.12
Zu § 9 der Bienenseuchen-Verordnung

2.12.1

Aufgrund der Biologie der Bienen und der imkerlichen Praxis sind mindestens alle Völker eines Standes als epidemiologische Einheit anzusehen. Alle weiteren Bienenstände der Imkerin oder des Imkers sind in die Untersuchung einzubeziehen.

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt, gelten alle Völker des Bienenstandes im Hinblick auf die Bekämpfungsmaßnahmen als seuchenkrank. Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssen sowohl die ganzen Völker als auch den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand umfassen.

Einer Behandlung durch das Kunstschwarmverfahren ist – jedoch nur bei sachgerechter Durchführung (entsprechend Anlage 2) und unter entsprechender Kontrolle des Behandlungserfolgs sowie unter Berücksichtigung der Bienenvolkdichte, Jahreszeit und Trachtverhältnisse - grundsätzlich der Vorzug gegenüber einer Tötung der Völker zu geben. Mehrere kleine Völker sollen zu größeren Einheiten vereinigt werden.

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Sanierung durch das Kunstschwarmverfahren bezieht sich auf verdächtige Völker in einem ausgewiesenen Sperrbezirk.

2.12.2

Wird die Tötung von Bienenvölkern oder die Sanierung über ein Kunstschwarmverfahren angeordnet, ist eine Entschädigung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind die in der Anlage 3 niedergelegten Grundsätze anzuwenden.

2.12.3

Sofern seuchenhygienische Bedenken nicht entgegenstehen und die Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut durchführbar ist, soll die erste Nachuntersuchung möglichst zeitnah, nicht viel später als zwei Monate nach der Behandlung, jedoch nicht in der brutlosen Zeit erfolgen. Die eventuell durchzuführende zweite Nachuntersuchung ist ebenfalls nicht in der brutlosen Zeit vorzunehmen; nach einer im Herbst durchgeführten Behandlung kann sie daher im Allgemeinen erst zu Beginn der Obstblüte erfolgen. Kommen Bienenvölker biotopbedingt (Salweidenblüte) früher zur Brut, kann die Nachuntersuchung auch früher erfolgen. Bei der ersten Nachuntersuchung im befallenen Stand werden die Bienenvölker auf klinische Erscheinungen untersucht. Gleichzeitig werden Futterkranzproben entnommen. Die Proben müssen aus Futtervorräten im Bereich des Brutnestes stammen. Um zu verhindern, dass frisch eingetragener Nektar in die Probe gelangt, sollen möglichst gedeckelte Futtervorräte verwendet werden. Die genaueste Aussage erzielt man, wenn die Proben aus dem Bereich des Futterkranzes von gedeckelten Brutwaben stammen. Um ein ausreichendes Probenvolumen zu erreichen, kann das Futter von bis zu sechs Völkern zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Pro Volk soll etwa 20 Milliliter Futter entnommenen werden. Die Sammelprobe soll dann ein Gesamtvolumen von circa 100 Milliliter haben; Einzelproben müssen ein Volumen von mindestens 50 Milliliter aufweisen.

2.13
Zu § 10 der Bienenseuchen-Verordnung

2.13.1

Die Flugweite der Bienen kann mehr als einen Kilometer betragen. Dabei ist die Flugweite auch von der Entfernung des Bienenstandes zu besonders guten Nährpflanzen (Trachtquellen) abhängig. Deshalb muss die Größe des zu bildenden Sperrbezirks den gegebenen Verhältnissen angepasst werden.

2.13.2

Liegt der Seuchenherd unmittelbar an der Kreisgrenze, so dass der zu sperrende Bezirk auch Gebiete anderer Kreise umfasst, ist davon den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen. Die zuständigen Behörden haben die entsprechenden Gebiete zum Sperrbezirk zu erklären.

2.13.3

Wird die Amerikanische Faulbrut in einem Bienen-Wanderstand festgestellt, hat die zuständige Behörde die für den früheren Standort der Bienenvölker zuständige Behörde zu verständigen. Sperrbezirke um diese früheren Standorte sollen nach näherer amtstierärztlicher Anweisung der für den Herkunftsort zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der entsprechenden Umgebungsuntersuchungen gebildet werden.

2.13.4

Vor der Erteilung der Genehmigung zur Verbringung eines verseuchten Bienen-Wanderstandes an seinen Heimatstandort ist die Zustimmung der für den Heimatstandort zuständigen Behörde einzuholen.

2.14
Zu § 11 der Bienenseuchen-Verordnung

2.14.1

Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich amtstierärztlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Dabei werden als erste Maßnahme alle Bienenvölker einer amtstierärztlichen klinischen Untersuchung unterzogen. Von Bienenvölkern mit klinisch negativem Befund werden Futterkranzproben entnommen. Werden Stände aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Futterkranzprobe als positiv eingestuft, erfolgt eine amtstierärztliche klinische Nachuntersuchung aller Völker des jeweiligen Standes.

Werden keine klinischen Erscheinungen festgestellt, kann amtstierärztlich die Sanierung dieser Völker durch das Kunstschwarmverfahren (Anlage 2) angeordnet werden. Sofern epidemiologische Gründe dem nicht entgegenstehen, sollen die Kunstschwärme nach der Haupttracht erstellt werden.

2.14.2

Ausnahmen von den Verbringungsverboten in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 können zugelassen werden, wenn zum Beispiel Bienenstände und Bienenvölker innerhalb des Sperrbezirks oder gegebenenfalls auch in einen anderen Sperrbezirk verbracht werden sollen; am Verbringungsort unterliegen die Bienenvölker den im jeweiligen Sperrbezirk angeordneten Beschränkungen beziehungsweise Untersuchungen. Die jeweils erforderlichen Auflagen sind dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen und der für den Verbringungsort zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben. Eine in besonders begründeten Fällen beantragte Verbringungserlaubnis nach Orten außerhalb des Sperrbezirks ist nur zu erteilen, wenn eine Futterkranzanalyse mit negativem Ergebnis vorliegt. In allen Fällen, in denen für den Verbringungsort eine andere Behörde zuständig ist, ist vorher deren Zustimmung einzuholen. Ausnahmen von der amtstierärztlichen Untersuchungspflicht (Absatz 1 Nummer 1) sind grundsätzlich nicht zu gestatten.

3
Schutzmaßnahmen gegen Milbenseuche und Varroatose

3.1
Allgemeines

Die Nummern 2.1, 2.3, 2.6, 2.7.1, 2.7.2 und 2.7.3 gelten sinngemäß.

3.2
Zu den §§ 14 und 15 der Bienenseuchen-Verordnung

Zur Behandlung von Bienenvölkern dürfen nur vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Bei der Anwendung der Mittel sind die Anwendungshinweise des Herstellers zu beachten.

4
Schutzmaßnahmen gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe

Im Rahmen der Schutzmaßnahmen gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe kommt die „Leitlinie zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft von Mai 2014 in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

4.1
Allgemeines

Die Nummern 2.1, 2.3, 2.6, 2.7.1, 2.7.2 und 2.7.3 gelten sinngemäß.

4.2
Zu den §§ 17 bis 20 der Bienenseuchen-Verordnung

Der Kleine Beutenkäfer ernährt sich nicht nur von Honig, sondern auch von Obst. Die Vermehrung kann auch außerhalb von Bienenständen stattfinden.

Sofern eine amtliche Anordnung zur Untersuchung und Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers außerhalb von Bienenständen (zum Beispiel in einem Obstlager) erforderlich wird, ist diese auf allgemeines Ordnungsrecht zu stützen.

Zur Verpuppung wandern die Larven in das umgebende Erdreich. Daher ist eine Sanierung des Bodens um den Bienenstand erforderlich.

4.3
Zu den §§ 22 bis 24 der Bienenseuchen-Verordnung

Die Vermehrung der Tropilaelapsmilbe erfolgt in der Bienenbrut. Daher kann sich die Vorgehensweise an der Bekämpfungsstrategie der Varroa-Milbe (siehe Nummer 3) orientieren.

5
Schlussbestimmungen

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 28. März 2000 (MBl. NRW. S. 519) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31.Dezember 2021 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 734