Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 31 vom 6.12.2016 Seite 765 bis 790

Änderung der Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 9. November 2016
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zugehörige Anlagen :
Anlage3
 

Änderung der Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 9. November 2016

20020

Änderung der Neufassung
der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 9. November 2016

Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. März 2015 (MBl. NRW. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Die nachhaltige Entwicklung, die Gleichstellung von Frau und Mann sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sind durchgängige Leitprinzipien, denen bei jeglichem Planen und Handeln der Ministerien Rechnung zu tragen ist.“

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes- und Finanzfolgenabschätzung“ die Wörter „einschließlich einer Nachhaltigkeitsprüfung“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „finanziellen“ die Wörter „Auswirkungen, der Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung“ eingefügt und das Wort „Gesetzesvorblattnach“ wird durch die Wörter „Gesetzesvorblatt nach“ ersetzt.

3. Die Anlage 3 zu § 36 Absatz 1 (Gesetzesvorblatt) erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

4. Die Anlage 6 (Leitfaden „Rechtsetzung in Nordrhein-Westfalen“) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 des Vorwortes wird das Wort „rechtstaatlich“ durch das Wort „rechtsstaatlich“ ersetzt.

b) In Satz 3 des Vorwortes werden die Wörter „einer Norm“ durch die Wörter „von Rechtsnormen“ ersetzt.

c) In Satz 7 des Vorwortes werden nach dem Wort „Gesetzes-/ Finanzfolgenabschätzung“ die Wörter „einschließlich der Nachhaltigkeitsprüfung“ eingefügt.

d) In Nummer 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Finanzfolgenabschätzung“ die Wörter „einschließlich der Nachhaltigkeitsprüfung“ eingefügt.

e) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

2.4
Nachhaltigkeit

Die Landesregierung hat am 14. Juni 2016 eine Nachhaltigkeitsstrategie für Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Darin wurde die Nachhaltigkeit zu einem weiteren Leitprinzip erklärt und ökologische Verantwortung und ökonomische Vernunft eng mit sozialer Gerechtigkeit verknüpft. Auf der Grundlage dieser Nachhaltigkeitsstrategie wurde in § 38 Absatz 2 GGO eine Prüfung von Nachhaltigkeitsauswirkungen von Gesetzen (sog. Nachhaltigkeitsprüfung) in die Gesetzesfolgenabschätzung integriert. Danach ist in der Gesetzesbegründung und in zusammengefasster Form im Gesetzesvorblatt nach Anlage 3 zur GGO darzustellen, ob und ggfls. welchen Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie das jeweilige Vorhaben dient und welche mittel- und langfristigen Wirkungen des Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung in NRW prognostiziert werden können. Die Leitfragen für die Nachhaltigkeitsprüfung sind in Nummer 4.6 im Einzelnen dargestellt.“

e) In Nummer 4.1 werden die Wörter

· Welche Auswirkungen auf den Klimaschutz hat das Vorhaben (s. 4.6.)?

· Welche langfristigen Auswirkungen, auch auf andere Politikbereiche, im Sinne einer ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit hat das Vorhaben aus Sicht des federführenden Ressorts? Inwiefern wurden diese Auswirkungen bei der Formulierung des Normvorschlags berücksichtigt?

· Welche geschlechterdifferenzierten Folgen sind durch die Norm zu erwarten)? (s. 4.5)“

durch die Wörter „· Hat ein Vorhaben Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung? Wenn ja, welche? (s. 4.6)
 · Welche Auswirkungen auf den Klimaschutz hat das Vorhaben (s. 4.7)?
 · Welche geschlechterdifferenzierten Folgen sind durch die Norm zu erwarten? (s. 4.5)“ ersetzt.

f) In Nummer 4.2 wird nach Satz 7 folgender Satz eingefügt:

„Auch die in die Gesetzesfolgenabschätzung integrierte Nachhaltigkeitsprüfung bedarf der Konkretisierung, damit sie stringent und erfolgreich angewendet werden kann.“

g) In Nummer 4.4.5 wird Satz 17 wie folgt gefasst: „Sie werden jährlich aktualisiert“.

h) Nach Nummer 4.5 wird folgende Nummer 4.6 eingefügt.

4.6
Nachhaltigkeitsprüfung

In der Gesetzesbegründung ist nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 38 Absatz 2 GGO darzustellen,

  1. ob und ggfls. welche Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung das Vorhaben mittel- und langfristig voraussichtlich hat und zur Erreichung welcher Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie NRW das Vorhaben beitragen soll, ggfls. einschließlich einer konkreten quantitativen oder qualitativen Einschätzung des Zielerreichungsbeitrags,
  2. ob etwaige Konflikte mit anderen Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie bestehen. Sind mehrere Ziele betroffen, kann die Darstellung auf die am stärksten betroffenen Ziele beschränkt werden.

Die Kernergebnisse dieser Prüfung sind nach § 38 Absatz 4 GGO im Gesetzesvorblatt (Anlage 3 zu § 36 Absatz 1 GGO) darzustellen (unter I. Auswirkungen des Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)).

Das Zielsystem der NRW-Nachhaltigkeitsstrategie wird insbesondere durch Nachhaltigkeitspostulate geprägt, die man unter folgendem Link abrufen kann:

https://www.nachhaltigkeit.nrw.de/themen/nachhaltigkeitspruefung.

i) Die Nummern 4.6 bis 4.8 werden Nummern 4.7 bis 4.9.

5. In Anlage 9 zu § 46 Absatz 1 wird in Abschnitt II Nummer 2 Satz 3 das Wort „angesehen“ durch das Wort „abgesehen“ ersetzt.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 766