Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 31 vom 6.12.2016 Seite 765 bis 790

Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 222-G.0413 - vom 16. November 2016
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Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 222-G.0413 - vom 16. November 2016

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Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in
Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche
Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten
gefährdet sein kann
(Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte)

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 222-G.0413 -
vom 16. November 2016

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für

1.      eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten,

2.      eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte,

3.      die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten,

4.      die Errichtung von Lehrpraxen und

5.      den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte)

in Gebieten, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann. Weitere Informationen, wie zum Beispiel die Listen der betreffenden Gemeinden oder Antragsformulare sind auf der Homepage www.hausarzt.nrw.de zu finden.

1.2
Für die Beurteilung, ob ein Gebiet förderfähig ist, werden die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung aktuellen Daten (Anlage 1) zugrunde gelegt. Die auf www.hausarzt.nrw.de veröffentlichten Listen der betroffenen Gemeinden haben einen vorläufigen Charakter und begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderungen der Niederlassung

Ärztinnen und Ärzte, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen, können einen Zuschuss erhalten. Dieser wird erst ausgezahlt, wenn die zulassungsrechtliche Entscheidung über die Niederlassung oder die Zweigpraxis erfolgt ist (je nach zulassungsrechtlichen Möglichkeiten Praxisneugründung oder Praxisübernahme). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Zulassungen nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.

2.2
Förderungen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen, können einen Zuschuss erhalten. Die Sätze 2 bis 3 aus Nummer 2.1 gelten entsprechend. Sofern sich der Antragsteller gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten muss, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, ist eine Förderung nicht möglich.

2.3
Förderungen der Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten während der Praxisphase

Das Land fördert die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten (WBA) in Einrichtungen der ambulanten hausärztlichen Versorgung durch eine monatliche Zuwendung in Höhe von 500 Euro. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

2.4
Förderung von Lehrpraxen

Das Land beteiligt sich an den Ausgaben, die für die Errichtung einer Lehrpraxis erforderlich sind, durch eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 10 000 Euro. Darüber hinaus werden anteilig die Ausgaben in Höhe von bis zu 500 Euro übernommen, die für die Teilnahme an einem Qualifikationsseminar für Akademische Lehrpraxen anfallen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

2.5
Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal

Das Land beteiligt sich an den Ausgaben, die im Rahmen der Erlangung von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen beziehungsweise Praxisassistenten im Sinne der Delegations-Vereinbarung entstehen, durch eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 1 000 Euro. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

3.1
Förderungen der Niederlassung nach 2.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt nach Inkrafttreten dieser Richtlinien aufnehmen.

3.2
Förderungen der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte nach 2.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die in ihrer Praxis beziehungsweise in ihren Praxen eine Ärztin oder einen Arzt im Angestelltenverhältnis beschäftigen.

3.3
Förderungen der Weiterbildung nach 2.3

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen.

3.4
Förderung von Lehrpraxen nach 2.4

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die eine Lehrpraxis zur hausärztlichen Versorgung nach Inkrafttreten dieser Richtlinien errichten.

3.5
Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal nach 2.5

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung den Erwerb von Zusatzqualifikationen von bei ihnen beschäftigten nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten finanzieren.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Voraussetzungen

Die Förderung erfolgt nur, wenn eine Maßnahme im Fördergebiet durchgeführt wird. Die Förderung nach 2.2 dieser Richtlinie setzt voraus, dass eine Hausärztin oder ein Hausarzt die Tätigkeit im Fördergebiet aufnimmt, die oder der dort nicht bereits mit dem Status einer oder eines zugelassenen oder angestellten Vertragsärztin oder Vertragsarztes an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen hat oder teilnimmt. Rein zulassungsrechtliche Statusveränderungen innerhalb des Fördergebiets sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die beantragte Fördermaßnahme für die Verbesserung oder den Erhalt der Versorgung in der Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Hierzu ist generell eine Stellungnahme der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einzuholen. Eine Förderung in einem Planungsbereich, für den Feststellungen nach § 100 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, ist nicht möglich.

Fördergebiet ist

4.1.1
eine Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht gemäß Anlage 2 oder

4.1.2
eine Gemeinde, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint (gemäß Anlage 3).

4.2
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung nach 2.1

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss

4.2.1
durch den zuständigen Zulassungsausschuss eine vertragsärztliche Zulassung oder bei Errichtung einer Zweigpraxis die Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung oder Ermächtigung des Zulassungsausschusses erhalten haben und

4.2.2
sich schriftlich verpflichten, eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt – innerhalb von drei Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung nach 4.2.1 – aufzunehmen und

4.2.3

bei Errichtung einer Zweigpraxis gewährleisten, dort mindestens zehn Stunden wöchentlich an mehreren Tagen Sprechstunden anzubieten.

4.3
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen oder Ärzte nach 2.2

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss

4.3.1
belegen, dass durch den zuständigen Zulassungsausschuss die Beschäftigung des angestellten Arztes oder der angestellten Ärztin genehmigt worden ist und

4.3.2
sich schriftlich verpflichten, dass die Tätigkeit des angestellten Arztes oder der angestellten Ärztin als Hausarzt oder Hausärztin – innerhalb von drei Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung nach 4.3.1 – aufgenommen wird und

4.3.3
den Arbeitsvertrag mit der angestellten Ärztin oder dem angestellten Arzt vorlegen.

4.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

4.4.1
Die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten muss in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen.

4.4.2
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Stelle nach der zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossenen „Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Vereinbarung) gefördert wird.

4.5
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Lehrpraxis nach 2.4

Die Förderung wird nur gewährt, 

a) für eine Fachärztin oder für einen Facharzt für Allgemeinmedizin und

b) wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Universität zur Erlangung des Titels „Akademische Lehrpraxis der Universität …..“ erfüllt sind.

Bei der Teilnahme an einem Qualifikationsseminar für Akademische Lehrpraxen legen die betreffenden Universitäten die Anforderungen an solche Qualifikationsseminare selbst fest.

4.6
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal nach 2.5

4.6.1
Die Förderung kann nur beantragt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die nicht-ärztliche Praxisassistentin oder der Praxisassistent die Zusatzqualifikation beantragt haben (in Form einer Anmeldung) und die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die nicht-ärztliche Praxisassistentin beziehungsweise der nicht-ärztliche Praxisassistent 20 Stunden pro Woche bei einem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angestellt ist gemäß § 4 Absatz 2 der Delegations-Vereinbarung.

4.6.2
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Zusatzqualifikation der nicht-ärztlichen Praxisassistentin oder des Praxisassistenten erfolgreich abgeschlossen wurde und die Ärztin bzw. der Arzt die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorlegt.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung (abweichend hiervon erfolgt die Förderung der  Weiterbildung nach 2.3 als Festbetragsfinanzierung)

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Zuwendungen zur Förderung nach 2.1 und 2.2

Ein Zuschuss wird zu folgenden Ausgaben gewährt:

a) Ausgaben für den Erwerb (einschließlich der Nebenerwerbskosten) oder die Errichtung einer Praxis und

b) Ausgaben für die Ausstattung einer Praxis (nur medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung).

Die Höhe des Zuschusses beträgt

5.4.1
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 50 000 Euro bei Niederlassung oder Anstellung in einem Gebiet nach 4.1.1,

5.4.2
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 000 Euro bei Niederlassung oder Anstellung in einem Gebiet nach 4.1.2 oder

5.4.3
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 10 000 Euro bei Gründung einer Zweigpraxis, Übernahme einer Zweigpraxis oder der dortigen Anstellung, sofern die Zweigpraxis in einem Gebiet nach 4.1.1 oder 4.1.2 liegt. Wenn eine Anstellung in einer Zweigpraxis erfolgen soll, können Anträge nach 2.1 und 2.2 nicht gleichzeitig gestellt werden.

5.4.4
Leistungen zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 105 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden auf die Zuwendungen gemäß 5.4.1 bis 5.4.3 angerechnet, wenn diese Förderleistungen die Ausgaben gemäß 5.4 betreffen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich,

a) bei einer Förderung nach 5.4.1 für zehn Jahre und

b) bei einer Förderung nach 5.4.2. und 5.4.3 für fünf Jahre

in dem der Bewilligung zugrunde liegenden Stundenumfang an der hausärztlichen Versorgung im jeweiligen Fördergebiet teilzunehmen. Wird die Tätigkeit unterbrochen (zum Beispiel bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses), verlängert sich der Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung. Dabei darf die Unterbrechung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

5.4.5
Bei einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag halbieren sich die Zuwendungen nach 5.4.1 und 5.4.2 sowie die Verpflichtungszeiträume nach 5.4.4 entsprechend.

Bei Anstellungen erfolgt die volle Zuwendung, wenn die Beschäftigung der oder des Angestellten tatsächlich und gemäß Arbeitsvertrag 40 Stunden ausgeübt werden soll. Bei Anstellungen unterhalb von 40 Stunden pro Woche wird die Zuwendung entsprechend anteilmäßig prozentual verringert gezahlt (zum Beispiel bei 20 Stunden pro Woche wird eine Zuwendung in Höhe von 50 Prozent gezahlt).

5.4.6
Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Niederlassung aus Gründen beendet wird, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat. Der Zuschuss ist auch zurückzuzahlen, wenn von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger das Anstellungsverhältnis nach sechs Monaten nicht nachbesetzt oder der der Bewilligung zugrunde liegende Stundenumfang der Angestelltentätigkeit nicht aufrechterhalten wird. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag des ausgezahlten Zuschusses dividiert durch die Monate der vereinbarten Bindungsdauer multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen.

5.5
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

5.5.1
Die Stelle einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten in Vollzeittätigkeit kann durch eine Pauschale in Höhe von 500 Euro (Nummer 2.3) monatlich gefördert werden. Bei einer Weiterbildung in Teilzeit verringert sich dieser Betrag entsprechend.

5.5.2
Der Zuschuss wird frühestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat und höchstens

a) bei einer Vollzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von 24 Monaten,

b) bei einer Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von 48 Monaten

bewilligt.

5.5.3
Die Förderung endet

a) mit Ablauf der festgesetzten Förderungsdauer,

b) innerhalb dieser Förderungsdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Facharztprüfung abgeschlossen oder die Weiterbildung aus anderen Gründen in der im Antrag genannten Einrichtung beendet oder unterbrochen wurde.

5.6
Zuwendungen zur Förderung einer Lehrpraxis nach 2.4

80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 10 000 Euro werden der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei Errichtung einer Lehrpraxis (nur medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung) in einem Gebiet nach 4.1.1 oder 4.1.2 erstattet.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, für fünf Jahre die Praxis als „Akademische Lehrpraxis der Universität….“ für die Studierenden zur Verfügung zu stellen.

5.7
Zuwendungen zur Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen  von nicht-ärztlichem Praxispersonal  nach 2.5

80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Kurs- und Prüfungsgebühr) bis zu je 1 000 Euro werden der Ärztin beziehungsweise dem Arzt, die beziehungsweise der die nicht-ärztlichen Praxisassistentin oder den Praxisassistenten beschäftigt, erstattet, wenn die zugelassene Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung in einem Gebiet nach 4.1.1 oder 4.1.2 liegt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig erscheinenden Unterlagen vorzulegen.

6.2
Die Fortdauer der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen nach 2.1 und 2.2 innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Zuwendung und danach jeweils nach einem weiteren Jahr durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung der jeweils zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen.

6.3
Die Fortdauer der Weiterbildung hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung der Zuwendung und danach jeweils nach weiteren sechs Monaten der jeweils zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen.

6.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung in voller Höhe an die Weiterzubildenden weiterzuleiten. Eine Einbehaltung der im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vom vorgenannten Zuschuss ist nicht zulässig.

6.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis einmal jährlich zu erbringen, dass die geförderte Praxis weiterhin als Lehrpraxis betrieben wird.

6.6
Der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers hat den Nachweis zu erbringen, dass die Zusatzqualifikation des nicht-ärztlichen Praxispersonals erfolgreich abgeschlossen worden ist und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorliegt.

7
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Der Antrag ist mittels Antragsformular an die für das Fördergebiet zuständige Bezirksregierung, die sich aus Anlagen 2 und 3 ergibt, zu richten.

7.2
Zuwendungen zur Förderung nach 2.1 und 2.2

7.2.1
Mit dem Antrag sind einzureichen:

a) eine Bestätigung der zuständigen Stelle (Zulassungsausschuss beziehungsweise Kassenärztliche Vereinigung) über den Antragseingang sowie eine Kopie des Antrages, sofern noch keine Entscheidung über eine vertragsärztliche Tätigkeit im Fördergebiet getroffen wurde,

b) Angaben über die geplanten Ausgaben und deren Finanzierung (Finanzierungsplan) und

c) eine Mitteilung, ob Fördermaßnahmen gemäß § 105 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beantragt beziehungsweise in welcher Höhe diese bewilligt wurden.

7.2.2
Zur abschließenden Bearbeitung des Antrages sind erforderlich:

a) bei Neugründung einer Praxis Unterlagen, die den Umfang der geplanten Ausgaben belegen (etwa Entwurf des Mietvertrages, Kostenvoranschläge),

b) bei Übernahme einer Praxis ein Entwurf des Praxisübernahmevertrages beziehungsweise des Kaufvertrages. Sofern erforderlich sind daneben weitere Unterlagen im Entwurf (etwa Kostenvoranschlag) einzureichen,

c) bei Anstellungen ein Entwurf des Arbeitsvertrages, aus dem die Antragstellerin oder der Antragsteller als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der angestellten Ärztin oder des angestellten Arztes und der zeitliche Umfang der Angestelltentätigkeit hervorgehen und

d) der Bescheid über die vertragsärztliche Zulassung, die Genehmigung zur Anstellung oder die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis als Hausärztin oder Hausarzt.

7.3
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.3

Mit dem Antrag sind einzureichen:

a) ein Nachweis über die Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin,

b) der Entwurf eines Arbeitsvertrags, aus dem sich als Ziel des Beschäftigungsverhältnisses die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin ergeben muss,

c) die Bewilligung nach der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung,

d) eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit der Selbstverpflichtung, Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung nach der Vereinbarung der jeweils zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen und

e) eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nach Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage über die an die Weiterzubildende oder den Weiterzubildenden gezahlten Förderbeträge.

7.4
Zuwendungen zur Förderung nach 2.4

Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Antrags oder der Vereinbarung zwischen der Praxis und der Universität über die Verleihung des Titels „Akademische Lehrpraxis“ einzureichen.

7.5
Zuwendungen zur Förderung nach 2.5

Mit dem Antrag sind einzureichen

a) Arbeitsvertrag der nicht-ärztlichen Praxisassistentin oder des Praxisassistenten und

b) Anmeldung zu einer Fortbildung zur Erlangung der Zusatzqualifikation.

7.6
Rangfolge der förderungsfähigen Anträge

Kriterium für die Auswahl ist die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme. Die jährlich zur Verfügung stehende Fördersumme wird deshalb nach folgender Rangfolge vergeben:

7.6.1
Anträge für Gebiete nach 4.1.1 werden bevorzugt behandelt vor Anträgen für Gebiete nach 4.1.2.

7.6.2
Zuwendungen zur Niederlassung werden vor Zuwendungen für die Anstellung bevorzugt behandelt. Zuwendungen für die Anstellung werden vor Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung bevorzugt behandelt.

7.7
Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Bezirksregierung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Nachweis über die Verwendung ist mittels Verwendungsnachweis vorzulegen.

8
Inkrafttreten, Außerkraftreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte) vom 24. November 2011 (MBl. NRW. S. 536) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 768