Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 31 vom 6.12.2016 Seite 765 bis 790

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 vom 11. November 2016
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 vom 11. November 2016

79023

Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz  - III - 3  40-00-00.30
vom 11. November 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 481) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Naturnahe Waldbewirtschaftung (auf Flächen außerhalb der Schutzgebietskulisse)“

2. In Nummer 2.1.2.2 werden nach dem Wort „Naturverjüngungen“ die Wörter „und Niederwäldern in Verjüngung“ eingefügt.

3. Nummer 2.1.2.5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jungbestandspflege in Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1 und Birke) und zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zu einem Alter von 15 Jahren mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen.“

4. Nummer 2.1.2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.1.2.6
Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1) gegen Wild durch Einzelschutz (Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen).“

5. In Nummer 2.1.3.2 wird das Wort „Jungbestockung“ durch das Wort „Bestockung“ ersetzt, im ersten Spiegelstrich das Wort „sowie“ gestrichen und der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- im Bereich von Waldrändern.“

6. In Nummer 2.2.3 werden nach dem Wort „Gesamtwaldeigentum“ die Wörter „oder das Eigentum des durch den Antrag Begünstigten“ eingefügt und der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- für die Jungbestandspflege in zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen (Nummer 2.1.2.5) und“.

7. Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1
Förderfähig ist der Umbau von Wäldern mit einem überwiegenden Anteil an Nadelholz, nicht standortheimischen oder nicht standortgerechten Baumarten oder Wäldern mit fehlenden Mischbaumarten zu naturnahen Laub-, Laub-Misch- oder Laub-Nadel-Mischwäldern mit einer höheren Struktur- und Artenvielfalt und damit einer höheren ökologischen Wertigkeit sowie einer höheren Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel.“

8. Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „werden nur gewährt“ durch die Wörter „dürfen nur gewährt werden“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „truppweise“ durch die Angabe „ kleinparzellig (150 bis 250 Quadratmeter)“ ersetzt.

c) In Satz 5 wird nach der Angabe „3.1.2.3“ die Angabe „, 4.1.1“ eingefügt.

9. In Nummer 2.3.4 wird nach der Angabe „3.1.2.3“ die Angabe „, 4.1.1“ eingefügt und die Wörter „werden nur gewährt“ durch die Wörter „dürfen nur gewährt werden“ ersetzt.

10. In Nummer 2.3.6 wird nach der Angabe „3.1.2.4“ die Angabe „, 4.1.2“ eingefügt.

11. Nummer 2.3.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „3.1.2.5“ die Angabe „, 4.1.3.2“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestrichen und nach dem Wort „Ursprungskultur“ das Wort „nicht“ eingefügt.

c) Nach Satz 2 wird in einer neuen Zeile der folgende Satz angefügt:

„Bei Naturverjüngungen darf der Nadelholzanteil nach Durchführung der Maßnahme 35 Prozent auf der Verjüngungsfläche nicht überschreiten.“

12. Nummer 2.3.8 wird wie folgt gefasst:

„2.3.8
Die Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in Nordrhein-Westfalen, die Nummern 4.3 bis 4.5 der Empfehlungen für die Wiederbewaldung der Orkanflächen (Wiederbewaldungskonzept) und der Runderlass „Saat 2014“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353) sind bei allen Pflanz- oder Verjüngungsmaßnahmen anzuwenden. Sie können auf der Webseite www.wald-und-holz.nrw.de des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) eingesehen werden.“

13. Nach Nummer 2.3.8 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„2.3.9
Alt- und Biotopbäume (Nummern 2.1.3.1 und 3.1.3.1) werden einzeln, möglichst aber gruppen- bis horstweise mit maximal 15 Bäumen je Horst über die Bezugsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Alt-, Totholz- und Biotopbäume auf der Bezugsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen. Bezugsfläche ist die Maßnahmenfläche (SOMAKO, Wald-MAKO oder Fläche gemäß Folgeregelung) oder die Bestandesfläche.

2.3.10
Alt- und Biotopbäume (Nummern 2.1.3.1 und 3.1.3.1) sind von den Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 cm Länge und Kopfdurchmesser etwa 2,5 cm) dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren und mittels Satellitenerfassung zu kartieren. Die Satellitenkoordinaten sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.“

14. Die bisherige Nummer 2.3.9 wird Nummer 2.3.11.

15. Die bisherige Nummer 2.3.10 wird Nummer 2.3.12 und im letzten Satz das Wort „GPS-Koordinaten“ durch „Satellitenkoordinaten“ ersetzt.

16. Die bisherigen Nummern 2.3.11 und 2.3.12 werden die Nummern 2.3.13 und 2.3.14.

17. Die bisherige Nummer 2.3.13 wird Nummer 2.3.15 und nach dem Wort „besitzübergreifender“ werden die Wörter „und zusammenhängender“ eingefügt.

18. Die bisherige Nummer 2.3.14 wird Nummer 2.3.16.

19. In Nummer 3.1.2.2 werden nach dem Wort „Naturverjüngungen“ die Wörter „und Niederwäldern in Verjüngung“ eingefügt.

20. Nummer 3.1.2.5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jungbestandspflege in Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1 und Birke) und in zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zu einem Alter von 15 Jahren mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen.“

21. In Nummer 3.1.2.6 wird nach dem Wort „Naturverjüngungen“ die Angabe „(förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1)“ eingefügt.

22. In Nummer 3.1.3.2 wird das Wort „Jungbestockung“ durch das Wort „Bestockung“ ersetzt.

23. Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.3.1
Es gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2.3.

Abweichend von Nummer 2.3.2 Satz 3 und Nummer  2.3.7 Satz 3 dürfen in Schutzgebieten nach Nummer 3 die Anteile an Nadelholz oder nicht standortheimischen Baumarten an Aufforstungen und Naturverjüngungen 20 Prozent der Fläche nicht übersteigen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine niedrigeren Anteile festlegen. Sie sind nicht zuwendungsfähig.“

24. In Nummer 3.3.4 werden die Wörter „Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäumen“ durch die Wörter „Alt- und Biotopbäumen“ ersetzt und die Wörter „Wald und Holz NRW“ gestrichen.

25. Nummer 3.3.5 wird aufgehoben.

26. Nummer 3.3.6 wird 3.3.5.

27. Nach Nummer 3.3.5 wird folgende Nummer 3.3.6 eingefügt:

„3.3.6
Der Wertausgleich (Nummer 3.1.7) wird nur in Zusammenhang mit einer geförderten Aufforstung gewährt.“

28. In Nummer 4.1.3.2 Satz 1 werden nach dem Wort „geförderten“ die Wörter „oder förderfähigen“ eingefügt und die Wörter „mit einer Oberhöhe bis zu 4 Meter“ durch die Wörter „bis zu einem Alter von 15 Jahren“ ersetzt.

29. Nummer 4.1.4 wird wie folgt gefasst:

"4.1.4
Einkommensverlustprämie als jährliche Zahlung für die Dauer von 10 Jahren ab Erstaufforstung zum Ausgleich des Einkommensverlustes."

30. Der Nummer 4.3.1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Regelung zur Forsteinrichtung (Nummer 2.3.13)“ angefügt.

31. Nummer 5.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Ausgaben für den Abbruch von Durchlässen, Querungen und Brückenbauwerken sind als Bestandteil einer Baumaßnahme zuwendungsfähig.“

32. In Nummer 5.3.6 wird im sechsten Spiegelstrich das Wort „Vorhaben“ durch das Wort „Neubauvorhaben“ ersetzt.

33. Die Nummer 5.4.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung

Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes eingesehen werden.

Die Höhe der Zuwendung für Betriebe mit über 1 000 Hektar Forstbetriebsfläche in Nordrhein-Westfalen beträgt 60 Prozent des sonst möglichen Fördersatzes.“

34. In Nummer 6.1.1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

35. In Nummer 6.3.1 wird die Angabe „zum Stichtag 31.12. des Kalenderjahres“ gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Berechnungsstichtag für die Zunahme der Mitgliederzahl ist jeweils der 31. Dezember, bezogen auf einen Zeitraum von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.“

36. In Nummer 7.5.4 Satz 2 werden nach der Angabe „(Nummer 7.5.1)“ die Wörter „, mindestens jedoch 10 Jahre ab Vorlage des Schlussverwendungsnachweises“ eingefügt.

37. Die Nummer 7.5.5 wird wie folgt gefasst:

„7.5.5
die verfügbaren Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dazu haben Auftraggeber bei anteilfinanzierten Maßnahmen Lieferungen und Leistungen (einschließlich Bauleistungen) im Rahmen des Wettbewerbs zu ermitteln. Es gelten folgende Bestimmungen:

Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung (ausgenommen Wegebaumaßnahmen) bis 100 000 Euro beträgt,
- können Aufträge bis zu einem Auftragswert von 500 Euro nach formloser Preisermittlung (Direktkauf) vergeben werden,
- sind Aufträge mit einem Auftragswert von über 500 Euro nach Einholung von mindestens drei Angeboten im Wettbewerb (formlose Preisermittlung) freihändig zu vergeben.

Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung (ausgenommen Wegebaumaßnahmen) mehr als 100 000 Euro beträgt, sind
- Aufträge mit einem Auftragswert bis 15 000 Euro nach Einholung von mindestens drei Angeboten im Wettbewerb (formlose Preisermittlung) freihändig zu vergeben,
- Aufträge mit einem Auftragswert von über 15 000 Euro bis 50 000 Euro im Rahmen der beschränkten Ausschreibung (mindestens sechs Angebote) ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zu vergeben,
- Aufträge mit einem Auftragswert von über 50 000 Euro öffentlich auszuschreiben.

Wegebaumaßnahmen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind öffentlich auszuschreiben. Bis zu einem Auftragswert von 150 000 Euro ist jedoch eine beschränkte Ausschreibung (mindestens drei Angebote) zulässig.

Aufträge öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oberhalb des EU-Schwellenwertes sind europaweit auszuschreiben.

Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer.

Bei anteilfinanzierten Maßnahmen sind die Nachweise vor der Bewilligung vorzulegen. Sofern ein förmliches Vergabeverfahren nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt wird, hat dies spätestens mit dem ersten Verwendungsnachweis zu erfolgen.“

38. Nach Nummer 7.5.6 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:

7.6
Einkommensverlustprämie bei Wechsel des Eigentums

Geht die Fläche, für die die Einkommensverlustprämie (Nummer 4.1.4) bewilligt ist, während des Bewilligungszeitraumes im Erbgang oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (zum Beispiel Übergabevertrag) an einen neuen Eigentümer, wird die Prämie dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Bewilligungszeit gezahlt, sofern dieser seine Verpflichtung zur Pflege erfüllt.

Wechselt das Eigentum an der Fläche, für die die Einkommensverlustprämie gezahlt wird, aus anderen Gründen, erlischt die Bewilligung und es wird keine Prämie mehr gezahlt.“

39. Die bisherige Nummer 7.6 wird Nummer 7.7 und wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Danach darf der“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Betrag“ durch das Wort „Zuwendungsbetrag“ ersetzt.

40. Die Nummern 7.7 und 7.8 werden die Nummern 7.8 und 7.9.

41. In Nummer 8.4.2 wird die Angabe „10 000“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

42. Der Nummer 8.4.3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Zuwendungen bei Wegebau- und Bodenschutzkalkungsmaßnahmen bei denen die Ausgaben unter Anwendung vereinfachter Kostenoptionen über die Durchführung eines Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ermittelt wurden. Der Zuwendungsbetrag wird auf der Grundlage des Ausschreibungsergebnisses berechnet und nach beanstandungsfreier Durchführung und Abnahme der Maßnahme sowie Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.“

43. In Nummer 9.2 wird die Angabe „§ 274 Strafgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 264 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

44. In den Nummern 2.1.2 und 3.1.2 werden jeweils die Wörter „Laub- und Mischbestände“ durch die Wörter „Laub-, Laub-Misch- und Laub-Nadel-Mischbestände“ ersetzt.

45. In den Nummern 2.1.3.1 und 3.1.3.1 werden jeweils die Wörter „sowie von Horst- und Höhlenbäumen“ gestrichen.

46. In den Nummern 2.4.4, 3.4.4, 4.4.4 und 6.4.4 wird jeweils die Angabe „Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de)“ gestrichen.

47. In den Nummern 7.5.1 und 8.6 werden jeweils die Wörter „Alt-, Biotop-, Horst- und Höhlenbäume“ durch die Wörter „Alt- und Biotopbäume“ ersetzt.

48. In den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.4.1, 8.4.4 und 8.5 werden jeweils die Wörter „Wald und Holz NRW“ gestrichen.

49. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 772