Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 31 vom 6.12.2016 Seite 765 bis 790

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV vom 14. November 2016
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV vom 14. November 2016

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bekanntmachung des Finanzministeriums B 6130 – 1.3 – IV
vom 14. November 2016

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 7. September 2016 beschlossene 21. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13. Juli 2007 ist wie folgt zu ändern:

1. In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 20 folgende Nr. 21 einzufügen:

„21. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 7. September 2016 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 3. November 2016 genehmigt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) „§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten“ wird umbenannt in „§ 23 Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL„

b) „§ 23a Gegenwert“ wird umbenannt in „§ 23a Zahlung eines Gegenwertes“

c) § 23b Personalübergänge und anteiliger Gegenwert“ wird umbenannt in „§ 23b Vermögensanrechnung“

d) Nach § 23c wird „§ 23d Rechtsfolgen von Personalübertragungen“ eingefügt.

e) Nach § 23d wird „§ 23e Personalübergänge zwischen Beteiligten“ eingefügt.

f) „§ 35a Leistungsvorbehalt“ wird gestrichen.

g) Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) – werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 – Rechte und Pflichten der Beteiligten -“ eingefügt „Ausführungsbestimmungen zu § 23a – Zahlung eines Gegenwertes -“, „Ausführungsbestimmungen zu § 23b – Vermögensanrechnung -“, „Ausführungsbestimmungen zu § 23c – Erstattungsmodell -“ sowie „Ausführungsbestimmungen zu § 23d – Rechtsfolgen von Personalübertragungen -“.

3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1a VAG“ ersetzt durch die Angabe „§ 2 VAG“.

4. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe j wird wie folgt neu gefasst:

„die Vorschläge über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie über die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,“

b) In Buchstabe l werden die Wörter „im Abrechnungsverband Gegenwerte oder“ gestrichen.

5. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe k wird wie folgt neu gefasst:

„die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,“

b) In Buchstabe n werden die Wörter „im Abrechnungsverband Gegenwerte oder“ gestrichen.

6. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Deckungsrückstellungen“ durch „Deckungsrückstellung“ ersetzt.

7. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 77a, 77b, 88 und 89“ ersetzt durch die Angabe „§§ 311, 312, 314, 315 und 316“.

8. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) ein Beteiligter mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 63 oder § 20 Abs. 3 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen mehr als drei Monate in Verzug ist,

b) ein Beteiligter mit der Leistung eines anteiligen Gegenwertes mehr als drei Monate in Verzug ist,

c) ein Beteiligter keine versicherungspflichtigen Beschäftigten mehr bei der VBL versichert,

d) ein Beteiligter nicht der Verpflichtung nachkommt, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die nach dem Tarifvertrag Altersversorgung – ATV zu versichern wären oder

e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet ist.“

b) Satz 3 wird gestrichen.

9.§ 23 wird wie folgt neu gefasst:

㤠23 Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL

1Mit dem Ausscheiden eines Beteiligten aus der VBL enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die Versicherungen bleiben bei der VBL als beitragsfreie Versicherungen bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ebenso bestehen wie die dort erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche der aktiven und ehemaligen Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten. 3Diese dürfen nicht abweichend von Anwartschaften und Leistungsansprüchen solcher Beschäftigten geregelt werden, deren Arbeitgeber weiterhin Beteiligter der VBL ist. 4§ 68 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

10. § 23a wird wie folgt neu gefasst:

㤠23a Zahlung eines Gegenwertes

(1) 1Zur Sicherung der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlt ein Beteiligter, der aus der VBL ausscheidet, einen Gegenwert an die VBL für die dort verbleibenden Leistungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften, die ihm zuzurechnen sind. 2Bei der Berechnung des Gegenwertes sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Der ausgeschiedene Beteiligte hat neben den Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die seine aktiven und ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebene bei der VBL während seiner Beteiligung erworben haben, auch die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften auszufinanzieren, die ihm nach der Satzung der VBL in den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassungen bzw. aufgrund Verpflichtungserklärung ausdrücklich zugeordnet worden sind und die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens kapitalgedeckt finanziert waren.

b) Die Höhe des Gegenwertes ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Heranziehung von zum Ausscheidenszeitpunkt bestehenden und unter Verwendung der in den nachfolgenden Buchst. c bis e näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.

c) Als Rechnungszins wird der zum Ausscheidenszeitpunkt jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 Prozent und höchstens 4 Prozent.

d) Hinsichtlich der biometrischen Risiken sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln der VBL für die Pflichtversicherung zu berücksichtigen. 

e) Die Verwaltungskosten werden pauschal mit 2 Prozent des Gegenwertes berechnet.

3Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

(2) 1Der Anspruch der VBL auf Leistung des Gegenwertes besteht nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Spätestens drei Monate nach Beendigung der Beteiligung werden alle Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten über einen oder mehrere andere Arbeitgeber bei der VBL fortgesetzt.

b) 1Der ausgeschiedene Beteiligte bringt eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers bei, nach der dieser mit der Fortführung der Pflichtversicherungen auch für alle bisherigen Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten sowie für alle Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche einsteht, die über den ausgeschiedenen Beteiligten oder dessen Vorgänger erworben wurden. 2Die Verpflichtungserklärung hat auch die Einstandspflicht für Anwartschaften und Leistungsansprüche zu erfassen, die der ausgeschiedene Beteiligte nach § 23e Abs. 1 oder § 84a Abs. 4 teilweise von anderen Beteiligten übernommen hatte.

3Werden die Pflichtversicherungen des ausgeschiedenen Beteiligten von mehreren Arbeitgebern bei der VBL fortgeführt, bringt der ausgeschiedene Beteiligte von dem jeweils neuen Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung bei, nach der dieser für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche einzustehen hat, die den von ihm jeweils übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 4Die anteilige Zurechnung erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Pflichtversicherungen zu der Zahl aller Pflichtversicherungen des bisherigen Arbeitgebers am Tag vor dem Ausscheiden. 5Der Verhältniswert ist auf vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden.

6Scheidet der jeweils neue Arbeitgeber später aus der VBL aus, umfasst der Gegenwert alle noch bestehenden Anwartschaften und Leistungsansprüche, für die er nach der Verpflichtungserklärung einzustehen hat.

(3) 1Zum Ausgleich des Risikos, dass der nach Absatz 1 ermittelte Gegenwert aufgrund sich verändernder Rechnungsgrundlagen zu hoch oder zu niedrig ist, gilt Folgendes:

a) 1Die VBL wiederholt die Gegenwertberechnung nach Absatz 1 alle zehn Jahre. 2Die Kosten hierfür trägt die Umlagegemeinschaft. 3Auf Veranlassung der VBL oder des ausgeschiedenen Beteiligten kann eine Neuberechnung auch bereits nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung erneut durchgeführt werden. 4In diesem Fall werden die Kosten durch den Veranlasser getragen.

b) 1Übersteigen die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel die bestehenden Verpflichtungen (Überschuss), werden dem ausgeschiedenen Beteiligten für jeweils fünf volle Jahre seit dem Ausscheiden 6,25 Prozent dieses Überschusses ausgezahlt. 2Nach Ablauf von 80 Jahren seit dem Ausscheiden, spätestens nach dem Versterben des letzten Leistungsempfängers werden 100 Prozent des Überschusses ausgezahlt.

c) 1Decken die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel nicht alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Beteiligten. 2Für die Nachschusspflicht gelten die in Buchstabe b aufgeführten Regelungen entsprechend.

d) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten unterbleibt die Neuberechnung nach Buchstaben a bis c, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 Prozent der Gegenwertsumme innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes zahlt, sofern diese Mitteilung später als drei Monate nach dem Ausscheiden zugeht. 2Reichen Zuschlag und Gegenwert nicht aus, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzurechnenden Leistungsansprüche und Anwartschaften zu finanzieren, tragen dieses Risiko die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell nach § 23c entschieden haben, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren.

3Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

(4) 1Die Berechnung des Gegenwertes nach Absatz 1 erfolgt auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten durch den Verantwortlichen Aktuar. 2Der Gegenwert und die Kosten für die Erstellung des Gegenwertgutachtens sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes zu zahlen.

3Die Zahlungspflichten nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. b und c sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Zahlbetrag zu erfüllen.

4Der Gegenwert und der Nachschuss nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. c werden dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt. 5Der Überschuss nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. b wird zu Lasten des Versorgungskontos I gezahlt.“

11. § 23b wird wie folgt neu gefasst:

„§ 23b Vermögensanrechnung

1Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges Vermögen, verringert sich der Gegenwert nach § 23a um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten nach Satz 3 zuzurechnen ist. 2Als überschüssiges Vermögen gilt der Betrag, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksichtigt wurde. 3Der Anteil des ausgeschiedenen Beteiligten berechnet sich wie folgt:

a) Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an dem überschüssigen Vermögen wird nach dem sich im letzten vollen Kalenderjahr vor Beendigung der Beteiligung ergebenden Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über ihn in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten ermittelt.

b) Der ausgeschiedene Beteiligte erhält von dem Vermögensanteil nach Buchstabe a 30 Prozent sowie für jedes vollendete Kalenderjahr, das nach dem Ende der Beteiligung bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts folgt,

- bei einem fünfjährigen Deckungsabschnitt weitere 10 Prozent und

- bei einem siebenjährigen Deckungsabschnitt weitere 6,67 Prozent,

höchstens insgesamt 70 Prozent.

4Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden Deckungsabschnitts in diesem ausgeglichen wird, erhöht sich der Gegenwert nach § 23a um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten in entsprechender Anwendung von Satz 3 zuzurechnen ist. 5Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens nach Satz 1 oder der Ausgleich einer Unterdeckung nach Satz 4 erfolgt nur einmalig bei Beendigung der Beteiligung. 6Eine über die Sätze 1 bis 4 hinausgehende Vermögensbeteiligung bzw. Beteiligung an einer Unterdeckung erfolgt nicht.

7Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.“

12. § 23c wird wie folgt neu gefasst:

㤠23c Erstattungsmodell

1Der ausgeschiedene Beteiligte ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwertes nach § 23a die Aufwendungen der VBL für die ihm nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden Leistungsansprüche zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 2Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Anwartschaften und Leistungsansprüche nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis e aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 3Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Beim Erstattungsmodell kann der ausscheidende Beteiligte zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.

b) 1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der ausscheidende Beteiligte festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.

c) 1Aufbau und Höhe eines vom ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche, erhält der ausgeschiedene Beteiligte den Überschuss; ist der Deckungsstock niedriger, muss er die Differenz ausgleichen.

d) 1Wählt der ausscheidende Beteiligte die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gelten für den Gegenwert § 23a Abs. 1 und 3 entsprechend. 2Dies gilt auch bei einem gebildeten Deckungsstock.

e) 1Ausgeschiedene Beteiligte, die statt der Zahlung eines Gegenwertes nach § 23a Abs. 1 das Erstattungsmodell wählen, werden für die Dauer der Erstattungen – wie bei einer fortbestehenden Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der ausgeschiedene Beteiligte hat keine Ausfallsicherung beizubringen.

f) § 23b gilt entsprechend.

4Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.“

13. Es wird folgender § 23d eingeführt:

„§ 23d Rechtsfolgen von Personalübertragungen

(1) 1Werden kraft Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf Letzteren übertragen (Personalübertragungen) und scheidet dadurch ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Beteiligten aus der VBL aus, ist dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegenwert zu zahlen. 2Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) 1Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils Stand Jahresende) 10 Prozent der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden sind. 2Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. 3Hat ein beteiligter Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen, wird der Umfang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.

b) 1Mit dem anteiligen Gegenwert sind unverfallbare Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des Betrachtungszeitraums enden. 2Zusätzlich sind Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren, der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung entspricht.

c) Im Übrigen gelten die Grundsätze nach § 23a und § 23b entsprechend.

d) 1Anstelle eines anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwendungen der VBL für die ihm im Zusammenhang mit den Personalübertragungen nach Buchst. b zuzurechnenden Leistungsansprüche entsprechend § 23c erstatten. 2§ 23b gilt entsprechend.

3Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

(2) 1Der anteilige Gegenwert wird auf Kosten des Arbeitgebers durch den Verantwortlichen Aktuar berechnet. 2Der anteilige Gegenwert und die Kosten für die Erstellung des Gegenwertgutachtens sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der Höhe des anteiligen Gegenwertes zu zahlen.

3Der anteilige Gegenwert wird dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt.“

14. Es wird folgender § 23e eingeführt: 

„§ 23e Personalübergänge zwischen Beteiligten

(1) 1Überträgt ein Beteiligter eine Gruppe von versicherungspflichtigen Beschäftigten auf einen anderen Arbeitgeber und führt dieser die Pflichtversicherungen bei der VBL fort, kann der abgebende Beteiligte zeitnah eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers beibringen, nach der dieser auch für alle Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten einzustehen hat, die über den abgebenden Arbeitgeber oder dessen Vorgänger erworben wurden. 2Die Verpflichtungserklärung soll auch die Einstandspflicht für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche erfassen, die den übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 3Die anteilige Zurechnung erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 23d. 4Soweit der abgebende Beteiligte keine Verpflichtungserklärung beibringt, bleibt seine Einstandspflicht bestehen.

5Eine Gruppe bilden mindestens drei versicherungspflichtige Beschäftigte, deren Aufgaben in Beziehung zueinander stehen.

(2) 1Scheidet ein Arbeitgeber aus der VBL aus, der zuvor versicherungspflichtige Beschäftigte auf einen oder mehrere neue Arbeitgeber übertragen hat, sind die Anwartschaften und Leistungsansprüche der übergegangenen Versicherten nicht mehr in den Gegenwert einzubeziehen, soweit der jeweils neue Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgegeben hat. 2Gleiches gilt für beitragsfreie Versicherungen und Leistungsansprüche, die dem übertragenen Bestand an Pflichtversicherungen nach Absatz 1 oder § 84a Abs. 4 anteilig zuzurechnen sind.“

15. § 32a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „nach versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.

16. § 35a wird gestrichen.

17. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der VBL erfolgt über gesonderte Abrechnungsverbände.“

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Es gibt folgende Abrechnungsverbände:

a) Abrechnungsverband West – Versorgungskonto I

b) Abrechnungsverband Ost/Umlage – Versorgungskonto I

c) Abrechnungsverband Ost/Beitrag – Versorgungskonto II

d) Abrechnungsverband freiwillige Versicherung“

c) Die Sätze 5 bis 9 werden wie folgt neu gefasst:

5Der Abrechnungsverband Ost/Beitrag und der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung sind im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. 6Erträge und Aufwendungen einschließlich der Kapitalanlagen werden jeweils für das Versorgungskonto I und die weiteren Abrechnungsverbände gesondert verwaltet. 7Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse jeweils gesondert ermittelt. 8Die Verwaltungskosten sind auf die jeweiligen Abrechnungsverbände verursachergerecht aufzuteilen.

9Zwischen den Abrechnungsverbänden Ost/Umlage und Ost/Beitrag findet nach Maßgabe des § 84b Abs. 2 und 3 eine Querfinanzierung statt.“

18. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt und die Wörter „oder des Abrechnungsverbands Gegenwerte“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Das bei Beginn eines Deckungsabschnitts vorhandene Teilvermögen für die Pflichtversicherung (Höhe der Rückstellungen für Pflichtleistungen) und die hieraus für den Deckungsabschnitt zu erwartenden Einnahmen dürfen in die Berechnung nach Absatz 1 insoweit nicht einbezogen werden, als sie am Ende des Deckungsabschnitts nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 Prozent voraussichtlich benötigt werden, um die aus den bis 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen sowie den nach diesem Zeitpunkt geleisteten Erhöhungsbeträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung entstandenen und entstehenden Ansprüche und Anwartschaften für Versicherte in Höhe der Leistungen zu decken, die nach § 75 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 1980 gültigen Fassung aus dem Deckungsvermögen zu zahlen waren. 2Nicht zu dem Teilvermögen für die Pflichtversicherung zählen das Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag und die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage. 3Das Anstaltsvermögen muss am Ende eines jeden Deckungsabschnitts mindestens den für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Ausgaben entsprechen.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 253 Abs. 1 und 2 und § 279 Abs. 1 HGB“ durch die Wörter „§ 253 Abs. 1, 2 und 3 Satz 6 HGB“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Anstaltsvermögen, das aus Ausgleichszahlungen in den Fällen des § 20 Abs. 3, der Bildung eines Deckungsstocks oder der Zahlung eines (anteiligen) Gegenwertes herrührt, ist buchmäßig getrennt zu führen.“

e) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

2Soweit für Renten ein Ausgleichsbetrag oder ein versicherungsmathematischer Barwert gezahlt wurde oder diese im Rahmen eines Erstattungsmodells nach § 23c erstattet werden, wird dies bei der Ermittlung der Sanierungsgelder berücksichtigt.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Ausgliederung“ durch die Wörter „durch Personalübergang“ sowie die Wörter „der Ausgliederung“ durch „dem Personalübergang“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ausgliedernden“ durch „Abgebenden“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der Ausgliederung“ durch „des Personalübergangs“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „§§ 23 und 23b“ durch die Angabe „§§ 23a Abs. 2 und 23e“ ersetzt.

20. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Abrechnungsverband Gegenwerte und“ sowie das Wort „jeweils“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Abrechnungsverband Gegenwerte und“ sowie das Wort „jeweils“ gestrichen.

21. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In § 68 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „der Versorgungskonten“ ersetzt durch „des Versorgungskontos“.

b) In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird gestrichen.

22. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht der Verlustrücklage im Versorgungskonto II zugeführt wird, in die Rückstellung für Überschussverteilung des jeweiligen Abrechnungsverbands nach § 59 Satz 3 Buchst. a bis c eingestellt.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „jeweilige“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

23. § 84a wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§ 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4“ ein Komma und die Wörter „jeweils in den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen, § 23a Abs. 2 in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung und § 23e Abs. 1“ eingefügt.

bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort „eine“ durch „einen“ sowie die Wörter „durchgeführte Ausgliederung“ durch „durchgeführten Personalübergang“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „ausgliedernden“ durch „abgebenden“, das Wort „ausgegliederten“ durch „übernommenen“ sowie die Wörter „der Ausgliederung“ durch „dem Personalübergang“ ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter „der Ausgliederung“ durch „des Personalübergangs“ ersetzt.

b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt: 

„(6) 1§ 23d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Personalübertragungen eines Beteiligten auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, die ab 1. Januar 2016 wirksam werden. 2Gleiches gilt für Personalübernahmen.

(7) Das für die Jahre 2013 bis 2015 geleistete Sanierungsgeld einschließlich Nutzungsentschädigungen stellt kein Vermögen im Sinne von § 23b dar.

(8) Anwartschaften von Versicherten, die bis 31. Dezember 2015 im Abrechnungsverband Gegenwerte geführt wurden, nehmen unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 Satz 2 erstmals wieder für das Geschäftsjahr 2016 an der Überschussverteilung für die Abrechnungsverbände des Versorgungskontos I teil.“

24. § 84b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ ersetzt durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ ersetzt durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ 69 Abs. 4“ ersetzt durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“.

25.

Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 – Rechte und Pflichten der Beteiligten -“ folgende Ausführungsbestimmungen zu § 23a eingefügt:

„Ausführungsbestimmungen zu § 23a – Zahlung eines Gegenwertes –

(1) 1Mit dem Gegenwert sind folgende Verpflichtungen aus dem Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage auszufinanzieren: 

a) unverfallbare Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten,

b) unverfallbare Bonuspunkte von Anwartschaftsberechtigten, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden,

c) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung oder einer beitragsfreien Versicherung und

d) künftige Leistungsansprüche von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen.

2Gleiches gilt für Leistungsansprüche und Anwartschaften aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag, soweit diese über Umlagen aus dem Abrechnungsverband Ost/Umlage zu finanzieren sind.

3Bei der Gegenwertberechnung ist Folgendes zu beachten:

a) Der zunächst auf den Ausscheidestichtag mit dem Rechnungszins nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. c abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens bis zum Ende des dritten Monats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem gleichen Rechnungszins aufzuzinsen.

b) Die jährliche Dynamisierung der Betriebsrentenleistungen nach § 39 ist einzukalkulieren.

c) Leistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung nach § 41 ruhen, werden in voller Höhe berücksichtigt.

d) Anwartschaften und Leistungsansprüche fließen nicht in die Gegenwertberechnung ein, soweit diese aus Vermögen nach § 61 Abs. 2 zu finanzieren oder in früheren Gegenwerten berücksichtigt sind.

4Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Stichtag der Wiederholung der Gegenwertberechnung ist der Tag, der nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren dem Stichtag der letzten Gegenwertberechnung entspricht. 2Der Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten für eine Berechnung nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 ist spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Stichtag der letzten Gegenwertberechnung schriftlich bei der VBL zu stellen. 3Innerhalb der gleichen Frist informiert die VBL den ausgeschiedenen Beteiligten schriftlich, wenn die Wiederholung der Gegenwertberechnung auf ihre Veranlassung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung durchgeführt wird.

4Die Überprüfung des Gegenwertes in Abständen von zehn Jahren auf Kosten der VBL nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 wird auch dann durchgeführt, wenn nach Ablauf von fünf Jahren eine Zwischenüberprüfung nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 vorgenommen wurde. 5In diesem Fall wird der Gegenwert auf Kosten der VBL nach Ablauf von fünf Jahren seit der Zwischenüberprüfung erneut berechnet.

6Ist der letzte Leistungsempfänger vor Ablauf von achtzig Jahren seit dem Ausscheiden verstorben, erfolgt keine vorgezogene Überprüfung des Gegenwertes vor Ablauf der zehn bzw. fünf Jahre seit der letzten Berechnung.

7Bei der Wiederholung der Gegenwertberechnung wird der Gegenwert mit den zum aktuellen Stichtag maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Stichtag bestehenden Verpflichtungen vom Verantwortlichen Aktuar erneut nach § 23a Abs. 1 berechnet. 8Absatz 1 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass auch nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eingetretene Veränderungen in der Höhe der Anwartschaften und Leistungsansprüche zu berücksichtigen sind, soweit diese die dem Arbeitgeber zuzurechnende Verpflichtung betreffen. 9Anwartschaften, die erst nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens unverfallbar geworden sind, sind bei der Wiederholung der Gegenwertberechnung zu berücksichtigen.

10Zur Ermittlung, ob der neu berechnete Gegenwert die bestehenden Verpflichtungen übersteigt, ist dem sich bei der Neuberechnung ergebenden Gegenwert der zuletzt berechnete Gegenwert, soweit dieser zum aktuellen Stichtag nach dem Auflösungsplan noch vorhanden ist, gegenüberzustellen. 11Ist der neu berechnete Gegenwert niedriger, liegt ein Überschuss nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. b vor. 12Ergibt die Neuberechnung, dass der zuletzt berechnete Gegenwert, soweit dieser zum aktuellen Stichtag nach dem Auflösungsplan noch vorhanden ist, nicht alle Verpflichtungen abdeckt, besteht eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. c.

13Der Auflösungsplan ergibt sich aus der bilanziellen Fortschreibung der Rückstellung für einen Gegenwert ab dem Stichtag der Berechnung des Gegenwertes bis zum prognostizierten Versterben des letzten Leistungsempfängers. 14Der Auflösungsplan wird vom Verantwortlichen Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen erstellt, auf deren Grundlage die Berechnung des aufzulösenden Gegenwertes erfolgt ist. 15Bei einer Wiederholung der Gegenwertberechnung wird der Auflösungsplan für den Zeitraum ab dem Stichtag dieser Neuberechnung mit den Rechnungsgrundlagen dieser Neuberechnung des Gegenwertes neu erstellt.

(3) 1Auch bei Zahlung des Zuschlages von 10 Prozent der Gegenwertsumme nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d ist der ausgeschiedene Beteiligte verpflichtet, Nachzahlungen auf den Gegenwert zu leisten, wenn rückwirkend im Zeitraum bis zum Ausscheiden aus der Beteiligung

a) ein Versicherungsfall eintritt oder

b) Änderungen in der Höhe der Anwartschaften oder der Leistungsansprüche eintreten.

2Die Auswirkungen dieser Umstände auf den Gegenwert werden auf Kosten des ausgeschiedenen Beteiligten durch den Verantwortlichen Aktuar ermittelt.“

26. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 23a - Zahlung eines Gegenwertes -“ folgende Ausführungsbestimmungen zu § 23b eingefügt:

„Ausführungsbestimmungen zu § 23b – Vermögensanrechnung –

(1) 1Bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes eines Deckungsabschnitts wird durch den Verantwortlichen Aktuar das überschüssige Vermögen oder die Unterfinanzierung am Ende des vorangehenden Deckungsabschnitts gesondert für den Abrechnungsverband West oder Ost/Umlage ermittelt.

2Als überschüssiges Vermögen oder Unterfinanzierung wird dabei der Betrag berücksichtigt, der sich für den jeweiligen Abrechnungsverband zu Beginn des Deckungsabschnitts als Differenz zwischen

a) dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Teilvermögen für die Pflichtversicherung (Höhe der Rückstellungen für Pflichtleistungen) sowie 

b) dem am Ende des gleichen Deckungsabschnitts erforderlichen Vermögen nach § 61 Abs. 2 und den am Ende des Deckungsabschnitts für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Ausgaben hinsichtlich Leistungen, jeweils diskontiert auf den Beginn des Deckungsabschnitts, ergibt.

3Dabei sind im Abrechnungsverband Ost/Umlage nur Leistungen zu berücksichtigen, die nicht aus dem Vermögen des Abrechnungsverbandes Ost/Beitrag zu erfüllen sind.

4Die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage fließen in die Ermittlung des überschüssigen Vermögens oder der Unterfinanzierung nicht ein.

(2) 1Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten nach § 23b Satz 3 und 4 wird durch den Verantwortlichen Aktuar jeweils gesondert für den Abrechnungsverband West und den Abrechnungsverband Ost/Umlage ermittelt. 2Dabei ist auf das sich für den jeweiligen Abrechnungsverband im letzten vollen Kalenderjahr vor der Beendigung der Beteiligung ergebende Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über den ausgeschiedenen Beteiligten in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten abzustellen. 3Das ermittelte Verhältnis ist kaufmännisch auf acht Stellen nach dem Komma zu runden. 

4Der Anteil am überschüssigen Vermögen, der dem ausscheidenden Beteiligten zuzurechnen ist, wird mit dem Zahlbetrag des Gegenwertes verrechnet. 5Im Falle einer Unterfinanzierung hat der ausscheidende Beteiligte seinen Anteil innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Höhe dieses Betrags zu zahlen.“

27. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 23b - Vermögensanrechnung -“ folgende Ausführungsbestimmungen zu § 23c eingefügt:

„Ausführungsbestimmungen zu § 23c – Erstattungsmodell –

(1) 1Der ausscheidende Beteiligte kann das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe des Gegenwertes und der Prognose der VBL über die Höhe der im ersten Jahr des Erstattungszeitraums zu zahlenden Beträge schriftlich beantragen. 2Er kann sich auch ohne Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens für das Erstattungsmodell entscheiden. 3In diesem Fall hat er der VBL seine Entscheidung und den Verzicht auf die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens innerhalb von einem Monat nach Ausscheiden schriftlich mitzuteilen.

4Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen.

(2) 1Der ausscheidende Beteiligte erstattet der VBL vom Zeitpunkt des Ausscheidens an bis zum Ende des Erstattungszeitraums fortlaufend die Aufwendungen für die ihm nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden Leistungsansprüche einschließlich Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent zuzüglich Beteiligung an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e. 2Hierzu hat der ausscheidende Beteiligte einen monatlichen Vorschuss zu zahlen, den die VBL auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen festlegt. 3Der Vorschuss ist jeweils zum Monatsersten an die VBL zu überweisen. 4Die VBL kann mit dem ausscheidenden Beteiligten abweichende Zahlungszeiträume vereinbaren.

5Zum 30. April eines Jahres erstellt die VBL für das vorangegangene Kalenderjahr eine Abrechnung über die tatsächlich geleisteten Rentenleistungen einschließlich Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent und die Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e. 6Sofern sich dabei eine Differenz zu den Vorschusszahlungen zu Lasten des ausgeschiedenen Beteiligten ergibt, hat dieser den Differenzbetrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der VBL über die Höhe dieses Betrags nachzuzahlen. 7Eine Differenz zu Gunsten des ausgeschiedenen Beteiligten wird innerhalb des gleichen Zeitraums ohne Zinsen zurückgezahlt. 8Mit der Abrechnung wird der monatliche Vorschuss neu festgelegt.

(3) 1Die Beteiligung des ausscheidenden Beteiligten an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e wird jeweils gesondert für den Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage wie folgt errechnet:

2Zunächst werden die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Betriebsrentenleistungen ermittelt, die keinem aktiven Beteiligten zuzuordnen sind und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Rahmen eines Erstattungsmodells berücksichtigt wurden. 3Dieser Betrag ist um den für das Kalenderjahr maßgeblichen Auflösungsbetrag nach dem Auflösungsplan aus den Rückstellungen für Gegenwerte und die Zinsen aus diesen Rückstellungen für das Kalenderjahr in Höhe der im Versorgungskonto I erzielten Reinverzinsung zu mindern. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Restbetrag ist durch alle Betriebsrentenleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven oder im Erstattungsmodell befindlichen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind, zu teilen. 5Der sich ergebende Vomhundertsatz ist kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

6Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e ergibt sich aus den vom Beteiligten jährlich zu erstattenden Betriebsrentenleistungen des jeweiligen Abrechnungsverbandes, vervielfältigt mit dem Vomhundertsatz nach Satz 5.

(4) 1Zur Bestimmung des Aufbaus und der Höhe eines vom ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks erstellt der Verantwortliche Aktuar auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen eine Prognose über den Gegenwert nach § 23a Abs. 1 für die zum Ende des vereinbarten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Verpflichtungen. 2Auf Basis dieser Prognose ermittelt der Verantwortliche Aktuar den Betrag zum Aufbau des Deckungsstocks, den der ausscheidende Beteiligte zusätzlich zu zahlen hat.

3Am Ende des gewählten Erstattungszeitraums berechnet der Verantwortliche Aktuar auf Kosten des ausgeschiedenen Beteiligten den Gegenwert mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a Abs. 1. 4Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums niedriger als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche nach Satz 3, hat der ausgeschiedene Beteiligte die Differenz innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der VBL über die Höhe des Differenzbetrages zu leisten. 5Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche nach Satz 3, erstattet die VBL den Überschuss innerhalb des gleichen Zeitraums.

6Der ausscheidende Beteiligte und die VBL können vereinbaren, dass der Verantwortliche Aktuar auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten während des Aufbaus des Deckungsstocks eine neue Prognoserechnung nach Satz 1 mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen erstellt; in diesem Fall ist der künftig zu leistende Betrag nach Satz 2 an das Ergebnis der Neuberechnung anzupassen.

7In entsprechender Anwendung des § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d unterbleibt die Neuberechnung des gebildeten Deckungsstocks, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 Prozent der Gegenwertsumme nach Satz 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes nach Satz 3 zahlt, sofern diese Mitteilung später als drei Monate nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums zugeht.

8Aus der verkürzten Erstattung mit Deckungsstock kann nicht in die reine Erstattung mit der Folge gewechselt werden, dass der Deckungsstock zurückgezahlt wird.

(5) 1Wählt der ausscheidende Beteiligte die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, wird der Gegenwert für die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verpflichtungen auf seine Kosten durch den Verantwortlichen Aktuar mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen nach § 23a Abs. 1 ermittelt. 2§ 23a Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Neuberechnung des Gegenwertes unterbleibt, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 Prozent des Gegenwertes innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes nach Satz 1 zahlt, sofern diese Mitteilung später als drei Monate nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums zugeht.

(6) 1Ist der ausscheidende Beteiligte mit den nach Absatz 2 oder 4 Satz 2 zu zahlenden Beträgen mehr als drei Monate in Verzug, hat er den Gegenwert zu leisten. 2Der Verantwortliche Aktuar ermittelt in diesem Fall zum Ende des dritten Monats des Verzugs auf Kosten des Arbeitgebers den Gegenwert nach § 23a Abs. 1 mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen. 3Sofern der Arbeitgeber einen Deckungsstock aufgebaut hat, ist dieser auf den Gegenwert anzurechnen.

4Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar den Gegenwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt.“

28. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden nach „Ausführungsbestimmungen zu § 23c - Erstattungsmodell -“ folgende Ausführungsbestimmungen zu § 23d eingefügt:

„Ausführungsbestimmungen zu § 23d – Rechtsfolgen von Personalübertragungen –

(1) 1Der Anspruch der VBL auf Leistung eines anteiligen Gegenwertes besteht, wenn ausgehend vom Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Personalübernahmen nach Maßgabe der Sätze 5 bis 9

a) die Summe aller stichtagsbezogenen Personalübertragungsquoten des Beteiligten während der vergangenen zehn Jahre zusammen mindestens 10 Prozent erreicht oder

b) die Anzahl der auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten des Beteiligten während der vergangenen zehn Jahre die Anzahl von mindestens 500 Pflichtversicherten erreicht.

2Die Personalübertragungsquote nach Satz 1 Buchst. a ergibt sich jeweils aus dem Verhältnis der auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten zu allen Pflichtversicherten des Beteiligten am Tag vor der Personalübertragung. 3Der Verhältniswert ist kaufmännisch auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 4Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber von neuem, sobald der Anspruch auf den anteiligen Gegenwert nach Satz 1 besteht.

5Hat ein Beteiligter im zehnjährigen Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung zusätzliche Beschäftigte von nicht beteiligten Arbeitgebern übernommen und der Pflichtversicherung bei der VBL zugeführt, ist im Fall des Satzes 1 Buchst. a die Summe aller Aufnahmequoten während des gleichen Zeitraums zu ermitteln und auf die Summe der Personalübertragungsquoten anzurechnen. 6Die Aufnahmequote ergibt sich aus dem Verhältnis der übernommenen Pflichtversicherten zu allen Pflichtversicherten des Beteiligten am Tag vor der letzten der jeweiligen Personalübernahme vorhergehenden Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber. 7Der Verhältniswert ist kaufmännisch auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 8Erfolgt eine Personalübernahme, ohne dass eine Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum vorhergeht, ist auf das Verhältnis der übernommenen Pflichtversicherten zu allen Pflichtversicherten des Beteiligten am Tag vor der Personalübernahme abzustellen.

9Im Fall des Satzes 1 Buchst. b ist die Anzahl der übernommenen Pflichtversicherten innerhalb des gleichen Zeitraums zu ermitteln und auf die Anzahl der übertragenen Pflichtversicherten anzurechnen.

(2) 1Der anteilige Gegenwert wird zum Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum gesondert für den Abrechnungsverband West und Ost/Umlage ermittelt. 2Die sich für den Abrechnungsverband West und Ost/Umlage ergebenden Beträge werden aufsummiert. 3Mit dem anteiligen Gegenwert sind folgende Verpflichtungen der VBL auszufinanzieren:

a) unverfallbare Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber während des Betrachtungszeitraums enden,

b) unverfallbare Bonuspunkte von Anwartschaftsberechtigten nach Buchstabe a, die im Kalenderjahr nach dem Ende des Jahres nach Satz 1 zugeteilt werden,

c) unverfallbare Versorgungspunkte und Bonuspunkte von beitragsfreien Versicherungen, die dem übertragenen Pflichtversichertenbestand anteilig zuzurechnen sind,

d) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung oder einer beitragsfreien Versicherung, die dem übertragenen Pflichtversichertenbestand anteilig zuzurechnen sind, und

e) künftige Leistungsansprüche von Personen, die am Ende des Jahres nach Satz 1 als Hinterbliebene in Frage kommen, mit entsprechenden Anteilen wie bei den Buchstaben a bis d.

4Dabei sind sowohl Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag, soweit diese über Umlagen aus dem Abrechnungsverband Ost/Umlage zu finanzieren sind, als auch Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage zu berücksichtigen.

5Für die anteilige Zurechnung nach den Buchstaben c und d ist für jede Personalübertragung auf nicht beteiligte Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum das Verhältnis der auf nicht beteiligte Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten eines Abrechnungsverbandes zu allen Pflichtversicherungen dieses Abrechnungsverbandes, die am Tag vor der Personalübertragung bestanden, zu ermitteln. 6Der Verhältniswert ist jeweils kaufmännisch auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 7Die sich ergebenden Verhältniswerte werden gesondert für jeden Abrechnungsverband zu einer Gesamtquote von maximal 1,0000 aufsummiert.

8Die Berechnung des anteiligen Gegenwertes erfolgt nach den zum Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum maßgeblichen Rechnungsgrundlagen nach § 23a Abs. 1.

(3) 1§ 23a Abs. 1 und 3 sowie Absatz 1 Satz 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a sowie Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a gelten entsprechend.

(4) § 23b gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) 1Maßgeblich ist das überschüssige Vermögen oder die Unterfinanzierung am Ende des letzten Deckungsabschnitts vor der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum.

2Fällt die letzte Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum auf das Ende eines Deckungsabschnitts, ist auf das überschüssige Vermögen abzustellen, das in die Kalkulation des Finanzierungsaufwandes für diesen Deckungsabschnitt eingeflossen ist. 3Entsprechendes gilt für eine Unterfinanzierung.

b) 1Für die Ermittlung des Anteils des Arbeitgebers am überschüssigen Vermögen oder der Unterfinanzierung sind alle Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen, sofern diese in dem Deckungsabschnitt nach Buchstabe a erfolgt sind. 2Dabei ist der Anteil des Beteiligten nach § 23b Satz 3 für jede dieser Personalübertragungen nach Maßgabe des Buchstaben c gesondert zu ermitteln.

c) 1Erfolgt die Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber zum Ende eines Kalenderjahres, bestimmt sich der Anteil des Beteiligten für den jeweiligen Abrechnungsverband nach dem sich in diesem Kalenderjahr und für den jeweiligen Abrechnungsverband ergebenden Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der durch den Beteiligten auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten. 2Erfolgt die Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber unterjährig, ist das sich entsprechend Satz 1 im Kalenderjahr vor dieser Personalübertragung ergebende Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte maßgebend.

(5) 1§ 23c gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

2Der Beteiligte kann das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe des anteiligen Gegenwertes und der Prognose der VBL über die Höhe der im ersten Jahr des Erstattungszeitraums zu zahlenden Beträge schriftlich beantragen. 3Er kann sich auch ohne Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe des anteiligen Gegenwertes für das Erstattungsmodell entscheiden. 4In diesem Fall hat er der VBL seine Entscheidung und den Verzicht auf die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens innerhalb von einem Monat nach Zugang der Erklärung der VBL, dass für Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum ein Ausgleich zu leisten ist, schriftlich mitzuteilen.

5Der Beteiligte hat die Erstattung vom Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum an durchzuführen.“

29. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 9 Buchst. a der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a werden nach den Wörtern „oder einem versicherungsmathematischen Barwert zu erfüllen sind“ die Wörter „oder im Rahmen eines Erstattungsmodells nach § 23c erstattet werden“ eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 3 Buchst. a wird wie folgt neu gefasst:

„a) Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf nicht beteiligte Arbeitgeber ohne Entrichtung eines anteiligen Gegenwertes oder ohne Ausgleich im Rahmen eines Erstattungsmodells nach § 23c übertragen hat,“

30. In der Anlage 1 wird folgender satzungsergänzender Beschluss angefügt:

„Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016

Der Abrechnungsverband Gegenwerte wird zum 1. Januar 2016 aufgelöst und geht im Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage auf. Die Deckungsrückstellung, die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussverteilung aus dem Abrechnungsverband Gegenwerte werden dem Versorgungskonto I zugeführt. Die Deckungsrückstellung sowie die Verlustrücklage gehen dort in der Rückstellung für Gegenwerte und Ausgleichsbeträge auf, die Rückstellung für Überschussverteilung wird in die entsprechende Rückstellung für Überschussverteilung des Abrechnungsverbandes West bzw. Abrechnungsverbandes Ost/Umlage überführt. Dazu wird die zum 31. Dezember 2015 vorhandene Rückstellung für Überschussverteilung aus dem Abrechnungsverband Gegenwerte auf den Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage entsprechend der jeweiligen Anteile an der zum gleichen Zeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung aus dem Abrechnungsverband Gegenwerte aufgeteilt.“

31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 3

8, 21

§ 44

4, 10

§ 7

6, 13

§ 46

6, 11

§ 8

8, 12, 13, 18, 19, 21

§ 46a

20

§ 11

11

§ 47

5, 15

§ 12

6, 8, 12, 13, 18, 19, 21

§ 48

6, 15

§ 13

8

§ 51

5, 10,17

§ 14

6, 8, 11,13

§ 55

16

§ 15

8, 12, 13, 21

§ 56

16

§ 18

8, 21

§ 57

6, 13, 16

§ 22

5, 10, 18, 21

§ 59

18, 20, 21

§ 23

1, 4, 5, 10, 11, 18, 21

§ 60

20

§ 23a

18, 21

§ 61

18, 19, 21

§23b

18, 20, 21

§ 62

20

§23c

18, 21

§ 64

2, 4, 10,17, 18, 20

§23d

21

§ 65

6, 7, 8, 10, 11, 18, 20, 21

§23e

21

§ 66

18

§ 26

10, 12

§ 66a

4, 18

§ 28

2, 4

§ 67

8, 19, 21

§ 30

5, 10

§ 68

5, 18, 21

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 69

8, 18, 19, 21

§ 32

5

§ 71

8, 16

§ 32a

14, 21

§ 75

10

§ 34

5, 10,14

§ 78

3, 17

§ 35

5, 10, 18

§ 79

3, 17, 20

§ 35a

18, 21 gestr.

§ 80

17

§ 36

6, 10, 20

§ 82

3, 10

§ 36a

10, 20

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 37

3, 5, 10,17

§ 84a

10, 11,17, 18, 21

§ 38

6, 10, 12,17

§ 84b

19, 21

§ 40

3, 12

§ 41

3, 5, 11

§ 42

17, 18

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e (Anhang 1, II.)

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.)

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.)

2, 12, 20

AB zu § 23a

21

AB zu § 23b

21

AB zu § 23c

21

AB zu § 23d

21

AB zu § 28 Abs. 2 (Anhang 1, V.)

10, 18

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.)

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1 (Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14, 16, 17, 18

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11, 16, 20, 21

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 21 angefügt:

„21. Änderung der VBLS vom 7.9.2016

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2016)

§ 3 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23,
§ 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 32a Abs. 2, Aufhebung § 35a, § 59, § 61, § 65, § 67, § 68, § 69, § 84a, § 84b, Ausführungsbestimmungen zu § 23a, Ausführungsbestimmungen zu § 23b, Ausführungsbestimmungen zu § 23c, Ausführungsbestimmungen zu § 23d, Absatz 1 Satz 9 Buchst. a der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a, Absatz 3 Satz 3 Buchst. a der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 10.10.2012) § 59 Satz 1,  § 59 Satz 6 - 8.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2015) § 59 Satz 9.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2016)

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016.

- MBl. NRW. 2016 S. 780