Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 9.12.2016 Seite 791 bis 842
Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8053 vom 22. November 2016 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8053 vom 22. November 2016
8053
Benutzungsordnung der
Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8053
vom 22. November 2016
1
Rechtliche Grundlagen
1.1
Einrichtung der Landessammelstelle
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) für die Zwischenlagerung der in NRW angefallenen und anfallenden radioaktiven Abfälle eine Landessammelstelle eingerichtet.
1.2
Betrieb der Landessammelstelle
Die Landessammelstelle wird auf Grundlage des § 9c AtG und § 7 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) betrieben von der
Bezirksregierung
Köln
- Landessammelstelle für radioaktive Abfälle -
Stetternicher Forst
52428 Jülich
Telefon (02461) 4449,
Telefax (0221) 147-4280
E-Mail: landessammelstelle@bezreg-koeln.nrw.de.
1.3
Ablieferungspflicht, Ablieferungspflichtige
Wer gemäß § 9a Absatz 2 Satz 1 AtG radioaktive Abfälle besitzt, ist verpflichtet, diese an die Landessammelstelle abzuliefern, soweit die radioaktiven Abfälle bei einer in NRW ausgeübten, nach der StrlSchV genehmigungsbedürftigen Tätigkeit angefallen sind.
1.4
Übernahme radioaktiver Abfälle
Die Landessammelstelle übernimmt
1.4.1
radioaktive Abfälle im Sinne des § 76 Absatz 4 StrlSchV,
1.4.2
radioaktive Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 76 Absatz
5 StrlSchV zugelassen hat.
1.4.3
Die für die Übernahme vorgesehenen radioaktiven Abfälle müssen, soweit
zutreffend, aus der Kernmaterialüberwachung im Sinne der Euratom
Verordnung Nummer 302/2005 vom 8.Februar 2005 freigestellt oder entlassen sein.
1.5
Eigentumsübergang
Wer nach § 9a Absatz 2 Satz 1 AtG oder nach § 76 Absatz 5 StrlSchV radioaktive Abfälle an die Landessammelstelle abliefert, hat die radioaktiven Abfälle einschließlich der Verpackungen und gegebenenfalls der Abschirmungen in das Eigentum des Landes NRW zu übertragen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle einschließlich ihrer Verpackungen und gegebenenfalls Abschirmungen durch die Landessammelstelle. Die Voraussetzungen für die Übernahme sind gegeben, wenn die unter Nummer 2 aufgeführten „Allgemeinen Bedingungen“ und die unter Nummer 3 aufgeführten „Technischen Bedingungen“ erfüllt sind. Die Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, obliegt der Landessammelstelle.
Sofern die Landessammelstelle andere als in Absatz 1 genannte Abfälle übernimmt, bedarf die Übertragung in das Eigentum des Landes einer besonderen Vereinbarung.
1.6
Möglichkeit der Pflichtenübertragung
Die Landessammelstelle kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 2 AtG Dritter bedienen.
1.7
Abführung radioaktiver Abfälle
Die Landessammelstelle führt die von ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle gemäß § 76 Absatz 6 StrlSchV grundsätzlich an eine Anlage des Bundes ab.
2
Allgemeine Bedingungen
2.1
Anmeldungen zur Ablieferung radioaktiver Abfälle
2.1.1
Die Ablieferung radioaktiver Abfälle hat der Ablieferungspflichtige bei der
Landessammelstelle schriftlich oder elektronisch anzumelden. Der für die
Anmeldung zu verwendende Begleitschein gemäß der Anlage 1 muss der Landessammelstelle mindestens zehn Arbeitstage
vor dem gewünschten Abholtermin vollständig und elektronisch ausgefüllt
vorliegen. Der Begleitschein muss vom Strahlenschutzbeauftragten des
Ablieferungspflichtigen unterschrieben sein. Der Begleitschein ist
ausschließlich als PDF-Datei auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/55/landessammelstelle/index.html verfügbar.
Die Abfälle sind entsprechend der Anlage X StrlSchV, Teil A, Nummer 2 „Bezeichnung des Abfalls“ (entspricht der Anlage 4 dieser Benutzungsordnung), zu bezeichnen. Der daraus resultierende Code ist in die Spalte 5 der Tabelle im Begleitschein einzutragen.
In der Regel sind die Angaben der ein- bis zweistelligen Kurzbezeichnungen (Codes) hier nicht ausreichend. Die Abfallzusammensetzung in einem Behälter ist hier vollständig, möglichst unter Verwendung der dreistelligen Kurzbezeichnungen, anzugeben.
Zur Beschreibung der Abfallsorte 1 (Fest, nicht brennbar) sind weitere Angaben zu den enthaltenen Inhaltsstoffen notwendig. Die einzelnen Inhaltsstoffe sind gemäß Anlage 4 wie beschrieben aufzulisten und zusätzlich als Gewichtsmenge anzugeben. Sollte der Platz im Begleitschein dazu nicht ausreichen, kann der Begleitschein durch eine Anlage ergänzt werden. Im Begleitschein ist dann ein Hinweis auf diese Anlage erforderlich.
Der Ablieferungspflichtige hat für die Verpackung der radioaktiven Abfälle (Abfallprodukte) die von der Landessammelstelle zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu verwenden. Die Einheit aus Abfallprodukt, Abfallbehälter und gegebenenfalls Abschirmung wird nachfolgend als Abfallgebinde bezeichnet.
An jedem zur Abholung bereitzuhaltenden Abfallgebinde ist eine Ausfertigung des Begleitscheins gut sichtbar anzubringen.
2.1.2
Der Begleitschein unter Nummer 2.1.1 dient der Landessammelstelle zur
vorläufigen Feststellung der Voraussetzungen für die Übernahme der
Abfallgebinde.
Können die Abfallgebinde von der Landessammelstelle vorläufig übernommen werden, teilt die Landessammelstelle dem Ablieferungspflichtigen den Abholtermin sowie Einzelheiten der Abholung mit.
Der Zeitpunkt für die formelle abschließende Übernahme im Sinne der Nummer 1.5 hängt von den Ergebnissen der Maßnahmen der Landessammelstelle gemäß Nummer 2.3 ab.
2.1.3
Ist der Begleitschein unter Nummer 2.1.1 unvollständig oder nicht lesbar
ausgefüllt, oder sind die Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme der
Abfallgebinde nicht gegeben, fordert die Landessammelstelle den
Ablieferungspflichtigen mit Fristsetzung auf, die fehlenden Informationen zu
ergänzen bzw. die Abfallgebinde in einen dieser Benutzungsordnung
entsprechenden Zustand zu bringen. Kommt der Ablieferungspflichtige dieser
Aufforderung nicht nach, teilt die Landessammelstelle dies der für den
Ablieferungspflichtigen zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde mit. Die
Aufsichtsbehörde erlässt dann gegebenenfalls Anordnungen und Zwangsmaßnahmen.
2.2
Beförderung der Abfallgebinde
2.2.1
Allgemeines
Für die Beförderung der Abfallgebinde zur Landessammelstelle steht den Ablieferungspflichtigen der kostenpflichtige Abholdienst der Landessammelstelle zur Verfügung (Preise vergleiche Kostenordnung in Anlage 2).
Sind Abholfahrten für mehrere Ablieferungspflichtige möglich (Sammelfahrten), wird die Vergütung anteilig nach Entfernung und Beförderungsvolumen berechnet.
Verlangt ein Ablieferungspflichtiger die Abholung seiner Abfallgebinde so kurzfristig, dass eine Sammelfahrt nicht organisiert werden kann, wird ihm der gesamte Aufwand für die Beförderung in Rechnung gestellt.
2.2.2
Beförderung durch den Abholdienst
2.2.2.1
Um eine reibungslose Abholung der Abfallgebinde sicherzustellen, hat der
Ablieferungspflichtige der Landessammelstelle die Adresse der Ladestelle und
einen Ansprechpartner mit Telefonnummer zu benennen (Anlage 1).
Die innerbetriebliche Beförderung der Abfallgebinde bis zum Fahrzeug des Abholdienstes obliegt dem Ablieferungspflichtigen.
2.2.2.2
Entsprechen die bereitgestellten Abfallgebinde nicht den Vorschriften der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit den
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - in der jeweils gültigen
Fassung - werden die Abfallgebinde vom Abholdienst nicht mitgenommen. Die Regelungen
unter Nummer 2.1.3 gelten entsprechend.
2.2.3
Beförderung durch den Ablieferungspflichtigen
2.2.3.1
Sofern der Ablieferungspflichtige die Abfallgebinde selbst zur
Landessammelstelle befördert, sind die Beförderungsvorschriften der §§ 16 bis
18 StrlSchV zu beachten. Sofern zutreffend, sind auch die entsprechenden
Vorschriften nach GGVSEB/ADR anzuwenden.
2.2.4
Beförderung durch Dritte
2.2.4.1
Eine Anlieferung von Abfallgebinden durch Dritte ist nur in Sonderfällen
zulässig, zum Beispiel wenn weder der Abholdienst noch der
Ablieferungspflichtige über die erforderlichen Transportmittel verfügen. Die
Anlieferung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der
Landessammelstelle.
2.3
Übernahme der Abfallgebinde
2.3.1
Ob die gemäß Nummer 2.1.2 abgeholten und damit vorläufig übernommenen
Abfallgebinde und insbesondere die Abfallprodukte den Bestimmungen dieser
Benutzungsordnung entsprechen, prüft die Landessammelstelle spätestens bei der
Verarbeitung der Abfallprodukte in einen endlagerungsfähigen Zustand.
2.3.2
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die abschließende Übernahme im
Sinne der Nummer 1.5 nicht gegeben sind, fordert die Landessammelstelle den
Ablieferungspflichtigen mit Fristsetzung auf, die Abfallprodukte/-gebinde
selbst in einen der Benutzungsordnung entsprechenden Zustand zu bringen oder
sein Einverständnis zu erklären, dass die Landessammelstelle auf seine Kosten
diesen Zustand herstellt oder - sofern dies der Landessammelstelle nicht
möglich ist - diesen Zustand herstellen lässt.
Kommt der Ablieferungspflichtige dieser Aufforderung nicht nach, gelten die Regelungen unter Nummer 2.1.3 entsprechend.
2.3.3
Können die zur Abholung angemeldeten Abfallgebinde aus Gründen, die der
Ablieferungspflichtige zu vertreten hat, vom Abholdienst nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt abgeholt werden, ist die Landessammelstelle berechtigt, dem
Ablieferungspflichtigen die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
2.3.4
Eine gesonderte Mitteilung der Landessammelstelle über die abschließende
Übernahme der Abfallgebinde ins Eigentum des Landes gemäß Nummer 1.5 erhält der
Ablieferungspflichtige nicht. Von der abschließenden Übernahme kann der
Ablieferungspflichtige ausgehen, wenn ihm von der Landessammelstelle keine
Aufforderungen nach Nummer 2.1.3 und 2.3.2 zugeleitet werden.
2.4
Kostenregelung
Abholung, Beförderung, Verarbeitung und Beseitigung der radioaktiven Abfälle sind kostenpflichtig. Die Kosten werden gemäß § 21a Absatz 1 AtG von dem Ablieferungspflichtigen erhoben. Die Höhe der Kosten ist aus der Kostenordnung (Anlage 2) ersichtlich.
2.5
Schadensersatz
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Ablieferungspflichtige die Bedingungen dieser Benutzungsordnung oder getroffene Vereinbarungen nicht einhält, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3
Technische Bedingungen
3.1
Sammlung, Sortierung und Erfassung radioaktiver Abfälle
3.1.1
Die radioaktiven Abfälle sind vom Ablieferungspflichtigen getrennt nach
Abfallsorten gemäß Nummer 3.2 und Radionukliden zu sammeln und nach diesen
Kriterien sortiert abzuliefern; Ausnahmen sind in Absprache mit der
Landessammelstelle möglich.
Folgendes ist zu beachten:
3.1.1.1
Abfälle mit Radionukliden, deren Halbwertzeit kleiner als 100 Tage ist, dürfen
mit Abfällen mit längerlebigen Radionukliden nicht
vermischt werden;
3.1.1.2
jodhaltige Abfälle sind zusätzlich zu separieren;
3.1.1.3
radioaktive Abfälle, die infektiöse Stoffe oder krankheitserregende Bakterien
enthalten, müssen vor der Abgabe an die Landessammelstelle desinfiziert,
sterilisiert bzw. autoklaviert werden (Behandlung gem. Bundesseuchengesetz);
3.1.1.4
faul- und gärfähige Abfälle müssen tiefgefroren sein.
3.1.2
Die radioaktiven Abfälle sind vom Ablieferungspflichtigen für die Ablieferung
nach Maßgabe der Nummer 2.1.1 zu erfassen.
3.2
Abfallsorten
3.2.1
Sorte 1: Fest/nicht brennbar
Feste unbrennbare Abfälle, eingedickte stichfeste Schlämme, PVC-haltige Kunststoffe, Metalle, Keramik, Glaswaren, Bauschutt, Erde, nicht brennbares Filtermaterial.
Es dürfen keine Flüssigkeiten und sonstige Reststoffe enthalten sein. Alle enthaltenen Behältnisse, zum Beispiel Spray- oder Farbdosen, sind vor der Ablieferung zu entleeren.
3.2.2
Sorte 2: Fest/brennbar
Feste, leicht brennbare Abfälle, zum Beispiel Papier, Zellstoff, Holz, Textilien, Kunststoffe (außer PVC) und ähnliches in trockenem Zustand.
3.2.3
Sorte 3: Sonderabfälle
Siehe Regelungen unter Nummer 3.4.
3.2.4
Sorte 4: Flüssig/nicht brennbar
Flüssige nicht brennbare Abfälle, zum Beispiel Abwässer oder dünnflüssige Schlämme.
Es dürfen keine organischen Bestandteile (zum Beispiel Alkohole, Ketone, Ester, halogenierte Kohlenwasserstoffe), die wassergefährdende Eigenschaften im Sinne des § 19 Wasserhaushaltsgesetz besitzen, enthalten sein.
Wässrige Lösungen, die > 1 Vol% organische Bestandteile (zum Beispiel Alkohole, Ketone, Ester, halogenierte Kohlenwasserstoffe) enthalten, sind als brennbare Flüssigkeiten (Sorte 5) abzuliefern.
3.2.5
Sorte 5: Flüssig/brennbar
Flüssige brennbare Abfälle, zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, organische Lösemittel, Lacke, Öle und ähnliches.
3.2.6
Sorte 6: Faul- und gärfähig
Faul- und gärfähige Stoffe, zum Beispiel Kadaver, Exkremente, biologisches Material und ähnliches in tiefgefrorenem Zustand.
3.2.7
Sorte 7: Szintillatorabfälle
Gefüllte Szintillationsfläschchen aus Polyäthylen (PE).
3.3
Aktivität, Ortsdosisleistung und Oberflächenkontamination in und an
Abfallbehältern
3.3.1
Aktivität der Abfallprodukte
3.3.1.1
Gesamtaktivität
Die Gesamtaktivität der Abfallprodukte darf unabhängig vom Typ der Abfallbehälter (Anlage 3) 3,7 x 109 Bq je Behälter nicht überschreiten.
3.3.1.2
Aktivität für Abfälle mit Alpha-Nukliden
5% (0,185 x 109 Bq) der Gesamtaktivität nach Nummer 3.3.1.1 darf auf die Aktivität von Alpha-Nukliden entfallen. Für Kernbrennstoffe gelten die Regelungen für Sonderabfälle unter Nummer 1.4.3.
3.3.1.3
Aktivität für Abfälle mit Tritium und Jod
Abweichend von den Regelungen in Nummern 3.3.1.1 und 3.3.1.2 darf die Aktivität für Abfälle mit Tritium und Jod jeweils 0,37 x 109 Bq je Behälter nicht überschreiten. Auf die Beachtung der Nummer 3.1.1 (jodhaltige Abfälle) wird verwiesen.
3.3.1.4
Aktivität für umschlossene radioaktive Stoffe (Abfälle)
Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen (Abfällen), zum Beispiel Strahlenquellen, dürfen die zulässigen Aktivitätsgrenzen nach Nummer 3.3.1 nur überschritten werden, wenn die zulässigen Ortsdosisleistungswerte nach Nummer 3.3.2 nicht überschritten werden.
3.3.1.5
Überschreitungen der Aktivitätswerte nach Nummer 3.3 können im Rahmen der
Regelungen unter Nummer 3.4 vereinbart werden.
3.3.2
Ortsdosisleistung
Die Ortsdosisleistung darf an der Oberfläche zugelassener Abfallbehälter 2 mSv/h, in 1 m Abstand von irgendeiner Stelle der Oberfläche 0,1 mSv/h nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind diese Werte durch Verwendung einer entsprechenden inneren Abschirmung zu gewährleisten.
3.3.3
Oberflächenkontamination
Die Kontamination der Oberfläche der Abfallbehälter darf bei der Ablieferung gemittelt über eine Fläche von 300 cm2 folgende Werte nicht überschreiten:
3.3.3.1
Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität: 4 Bq/cm2 (Absatz 4.1.9.1.2 ADR)
3.3.3.2
alle anderen Alphastrahler: 0,4 Bq/cm2
(Absatz 4.1.9.1.2 ADR).
3.3.3.3
Die nicht fest haftende Kontamination an den Außenseiten der Abfallbehälter
darf das 10-fache der Werte nach Anlage III, Tabelle 1, Spalte 4 StrlSchV nicht
überschreiten.
Bei der Abgabe der radioaktiven Abfälle ist der jeweils restriktivere Wert nach StrlSchV bzw. Gefahrgutrecht anzuwenden.
Die Messung der Oberflächenkontamination hat durch Wischtest oder Direktmessung zu erfolgen. Das Ergebnis der Messung ist in den Begleitschein unter Nummer 2.1.1 einzutragen.
3.4
Radioaktive Abfälle, die einer besonderen Behandlung bedürfen (Sonderabfälle)
Die Übernahme von radioaktiven Sonderabfällen durch die Landessammelstelle bedarf wegen der wesentlich aufwendigeren Behandlung dieser Abfälle einer besonderen Absprache zwischen dem Ablieferungspflichtigen und der Landessammelstelle. Hierbei wird die Landessammelstelle dem Ablieferungspflichtigen auf Anfrage eine Kostenabschätzung mitteilen.
Sonderabfälle nach dieser Benutzungsordnung sind:
3.4.1
Radioaktive Abfälle, die nicht nach den Regelungen gemäß Nummer 3.1 gesammelt
und sortiert werden können.
3.4.2
Radioaktive Abfälle, die folgende Radionuklide enthalten: Tritium, Radium, Thorium
und Kernbrennstoffe.
3.4.3
Radioaktive Abfälle, die gasförmig sind oder leicht sublimierende Radionuklide
enthalten oder nachbilden.
3.4.4
Radioaktive Abfälle bzw. Abfallgebinde, bei denen die in Nummer 3.3
festgelegten Werte der Aktivität, Ortsdosisleistung oder
Oberflächenkontamination überschritten sind.
3.4.5
Radioaktive Abfälle, deren Verpackung nicht den Verpackungsvorschriften in
Nummer 3.6 entspricht (zum Beispiel Sperrgut, Kleinpackungen).
3.4.6
Radioaktive Abfälle, die vom Ablieferungspflichtigen selbst oder in dessen
Auftrag konditioniert worden sind, zum Beispiel durch Verpressen,
Verfestigen, Vorbehandeln.
3.4.7
Selbstentzündliche oder explosive radioaktive Stoffe oder radioaktive Gemische
(Abfälle), die solche Stoffe enthalten, sowie Stoffe (Abfälle), die für sich
allein oder bei Berühren mit anderen Stoffen heftige chemische Reaktionen
verursachen.
3.4.8
Faul- oder gärfähige radioaktive Abfälle, sofern sie
unzureichend oder auf eine die Weiterverarbeitung dieser Abfälle
beeinträchtigende Weise behandelt worden sind sowie seuchenhygienisch
bedenkliche Abfälle.
3.4.9
Umschlossene radioaktive Stoffe (Strahlenquellen).
3.5
Verpackung der radioaktiven Abfälle
3.5.1
Radioaktive Abfälle werden nur abgeholt, wenn sie gemäß den Bestimmungen in
Nummer 3.1 gesammelt und sortiert und in die in Anlage 3 aufgeführten
Abfallbehälter (Großbehälter, Kunststoffbehälter und so weiter) verpackt sind.
3.5.2
Beschaffung der Abfallbehälter
Die Abfallbehälter werden von der Landessammelstelle gestellt. Sie sind gekennzeichnet und bleiben Eigentum des Landes NRW.
Beim Ablieferungspflichtigen beschädigte oder in Verlust geratene Abfallbehälter werden diesem zum vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die Abholung der Abfallbehälter erfolgt durch den Abholdienst der Landessammelstelle unabhängig vom Befüllungsstand der Behälter spätestens 12 Monate nach der von der Landessammelstelle vorgenommenen Lieferung der leeren Abfallbehälter.
3.6
Verpackungsvorschriften
3.6.1
In die Abfallbehälter ist vor dem Einfüllen von Abfällen grundsätzlich ein Polyäthylensack einzulegen (wird von der Landessammelstelle
zur Verfügung gestellt). Beim Einfüllen des Abfalls darf dieser Sack nicht
beschädigt werden. Nach der Befüllung ist der Polyäthylensack
dicht zu verschließen oder zu verschweißen.
Durch fehlerhafte Verpackung hervorgerufene Beschädigungen an der Beschichtung der Abfallbehälter sowie zusätzlich notwendig werdende Dekontaminationsarbeiten an den Behältern stellt die Landessammelstelle dem Ablieferungspflichtigen ebenso in Rechnung wie Aufwendungen, welche die Landessammelstelle wegen fehlender Gebindekennzeichnung, Benutzung falscher Behälter oder wegen Verwendung beschädigter Verpackungen und Behälter vornehmen muss.
3.6.2
Feste Rohabfälle sind mit Innenverpackung in einen Abfallbehälter einzufüllen.
3.6.3
Lose Abfallteile müssen so verpackt werden, dass eine Beschädigung der
Abfallbehälter, besonders bei Transport- und Handhabungsvorgängen, sicher
verhindert wird.
3.6.4
Radioaktive Abfälle dürfen in die Großbehälter und in die Pappbehälter (Anlage
3) nur eingefüllt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer chemischen und
physikalischen Eigenschaften in dichten, widerstandsfähigen Innenverpackungen,
wie Polyäthylenbeuteln, Polyäthylenflaschen
oder Metalldosen gemäß Nummer 3.1 sortiert zu Teilpackungen zusammengefasst
sind.
3.6.5
Die in einen Abfallbehälter eingefüllten Teilpackungen dürfen sich gegenseitig
nicht beschädigen. Die Umhüllung der Teilpackungen muss so beschaffen sein,
dass chemische Reaktionen zwischen Abfällen aus verschiedenen Teilpackungen
ausgeschlossen sind.
3.6.6
Die in einen Abfallbehälter eingefüllten Abfälle dürfen bei normalen Lager- und
Transportbedingungen keine chemischen oder physikalischen Vorgänge auslösen,
durch welche die Festigkeit oder Dichtheit des Abfallbehälters oder der
Innenverpackung oder die Handhabbarkeit der Abfallbehälter insgesamt
beeinträchtigt werden.
3.6.7
Flüssige radioaktive Abfälle sind in unzerbrechlichen, dicht schließenden und
ihrer stofflichen Eigenschaft gegenüber beständigen Abfallbehältern gemäß
Anlage 3 zur Abholung bereitzustellen. Nach Absprache mit der
Landessammelstelle kann radioaktives Abwasser gegebenenfalls auch in
Spezialbehältern abgeholt werden.
Der Befüllungsgrad der Behälter darf 95% des Behältervolumens nicht überschreiten.
Beim Befüllen der Abfallbehältnisse für flüssige radioaktive Abfälle (Kanister und Flaschen) ist darauf zu achten, dass in den Behältnissen ein ausreichendes Ausdehnungsvolumen verbleibt und die Behältnisse dicht verschlossen werden.
Durch unsachgemäßes Befüllen der Behältnisse verursachte Mehrkosten werden dem Ablieferungspflichtigen in Rechnung gestellt.
3.6.8
Sperrige Abfallteile können nach vorheriger Vereinbarung mit der Landessammelstelle
in einer anderen als unter Nummer 3.6 vorgeschriebenen Verpackung abgeholt
werden. Bei der Verpackung solcher Abfallteile ist darauf zu achten, dass die
Handhabbarkeit der Abfallteile mit den üblichen technischen Hilfsmitteln in der
Landessammelstelle sowie des Abholdienstes gewährleistet bleibt. Zur Vermeidung
einer Verschleppung radioaktiver Stoffe sind solche Abfallteile zumindest in Polyäthylenfolie einzuschweißen. Es ist dafür zu sorgen,
dass die Folie nicht beschädigt werden kann.
3.6.9
Umschlossene radioaktive Stoffe (Strahlenquellen) dürfen nach vorheriger
Rücksprache mit der Landessammelstelle in einer der Strahlenart entsprechenden
Verpackung (Abschirmung) zur Abholung bereitgestellt werden, auch wenn ihre
Umhüllung undicht ist. Diese Stoffe (Abfälle) sind so zu verpacken, dass ein
Freiwerden radioaktiver Stoffe ausgeschlossen ist.
3.6.10
Kadaver oder Teile davon oder sonstige faul- und gärfähige Stoffe sind durch
Tiefgefrieren zu konservieren. Die konservierten Kadaver oder Kadaverteile sind
in Zellstoff oder ähnliches Material einzuwickeln, zusätzlich in
undurchsichtige Polyäthylenfolie luftdicht
einzuschweißen und bis zur Abholung tief gefroren zwischen zu lagern. Zur
Abholung sind die verpackten Kadaver (maximal 15 kg) in einem geeigneten
Abfallbehälter gemäß Anlage 3 zu verpacken. Die Bereitstellung der Abfälle in
einer Tiefkühltruhe oder in einem Thermosbehälter ist
nach Rücksprache mit der Landessammelstelle möglich. Die Abgabe von größeren
Kadavern oder Kadaverteilen ist in jedem Fall mit der Landessammelstelle
abzustimmen. Biologischen und infektiösen Materialien müssen in geeigneter
Weise Bakterizide beigegeben werden.
3.7
Kennzeichnung der Abfallbehälter und Teilpackungen für die Ablieferung
3.7.1
Die Abfallbehälter für radioaktive Abfälle müssen mit
- einer Behälternummer (ausgenommen 15-Liter-Pappbehälter),
- der UN-Nummer (Absatz 5.2.1.7.2 ADR),
- entsprechend der Kategorie mit Gefahrzetteln nach den Mustern 7 A bis 7 E (Absatz 5.2.2.1.11.1 ADR) und
- dem ausgefüllten Begleitschein nach Nummer 2.1.1 in Klarsichthülle
gekennzeichnet werden.
3.7.2
Enthalten die Abfallbehälter radioaktive Abfälle im Sinne der Nummer 3.4
(Sonderabfälle), sind die Abfallbehälter in Absprache mit der Landessammelstelle
mit einer zusätzlichen Aufschrift zu kennzeichnen.
3.7.3
Jede Teilpackung ist
- mit dem Strahlenzeichen (Anlage IX StrlSchV) und
- mit dem ausgefüllten Begleitschein nach Nummer 2.1.1 in Klarsichthülle
zu kennzeichnen.
4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie löst die Benutzungsordnung vom 7. Oktober 2011 (MBl. NRW. S. 404) in der Fassung ihrer Änderung vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 70) ab.
- MBl. NRW. 2016 S. 809