Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 14.12.2016 Seite 843 bis 858
Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung“ vom 2. Dezember 2016 |
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Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung“ vom 2. Dezember 2016
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Truppmann-/Truppführer-Aus-
und Fortbildung;
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
„Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung“
vom 2. Dezember 2016
1
Truppführerfortbildung
Gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
1.1
Die Truppführerfortbildung ersetzt nicht die entsprechenden Lehrgänge der
Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für
eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.
1.2
Die Durchführung der Truppführerbildung obliegt gemäß § 32 Absatz 1 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz den
Gemeinden und Kreisen.
2
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung
Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit in Kraft.
Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfangs Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
3
Inkrafttreten, Befristung
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann/Truppführer-/Aus- und Fortbildung vom 18. Dezember 2012 (MBI. NRW. S. 743) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2016 S. 844