Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 14.12.2016 Seite 843 bis 858

Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgangsfolge B III); Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Dezember 2016
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Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgangsfolge B III); Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Dezember 2016

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Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger
zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern
(Lehrgangsfolge B III);
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 17. Dezember 2015

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 2. Dezember 2016

1
Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern

Die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern wird in Form einer modularen B III - Lehrgangsfolge am Institut der Feuerwehr NRW angeboten.

Die Lehrgangsfolge B III besteht aus den Modulen

a) „Gruppenführer-Basislehrgang“ - B III - Modul GF-Basis (zehn Tage),

b) „Gruppenführer-Aufbaulehrgang“ - B III - Modul GF-Aufbau (zehn Tage),

c) „Mitarbeiterführung“ - B III - Modul Mitarbeiterführung (fünf Tage),

d) „Ausbilder in der Feuerwehr“ - B III - Modul Ausbilden (fünf Tage) und

e) „Führen im ABC-Einsatz“ - B III - Modul ABC II (zehn Tage).

Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien der einzelnen Module werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Teilnahmevoraussetzungen nachweisen:

a) Ausbildung zum Truppführer (FwDV 2 Nummer 2.2),

b) Ausbildung zum Sprechfunker (FwDV 2 Nummer 3.1),

c) Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (FwDV 2 Nummer 3.2),

d) Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (FwDV 2, Nummer 3.3),

e) Sonderausbildung „ABC-Einsatz“ (FwDV 2, Nummer 3.5) oder alternativ

Sonderausbildung „Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz" (Stufe I),

f) umfassende Einsatzerfahrung als hauptberufliche Feuerwehrangehörige und

g) aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3.

1.2
Wird die Prüfung im Gruppenführer-Basislehrgang nicht bestanden, kann diese einmalig wiederholt werden. Bei Nicht-Bestehen der Wiederholungsprüfung ist eine Teilnahme an den weiteren Modulen der B III - Lehrgangsfolge nicht möglich. Der erneuten Meldung zur Lehrgangsfolge ist eine Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandmeisters oder des zuständigen Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen.

1.3
Gemeldete Teilnehmer für die B III - Lehrgangsfolge können bei Nachweis entsprechender Qualifikationen von der Teilnahme an den Modulen befreit werden. Anrechenbar sind:

a) Qualifikation als „Gruppenführer“ (Gruppenführer-Basislehrgang oder Lehrgang F III) für das Modul „Gruppenführer-Basislehrgang“,

b) Qualifikation zum „Führen im ABC-Einsatz“ im Lehrgang F/B ABC III für das Modul „Führen im ABC-Einsatz“,

c) Kompetenz aus den Seminaren „Mitarbeiterführung“ und „Mitarbeiterführung (Ergänzung)“ für das Modul „Mitarbeiterführung“ und

d) Qualifikation als „Ausbilder in der Feuerwehr“ im Lehrgang F Ausbilder für das Modul „Ausbilder in der Feuerwehr“; als gleichwertig anzusehen sind Ausbildungen in Methodik/Didaktik von mindestens einer Woche Dauer, wie zum Beispiel:

aa) Lehrgänge F/B Kreisausbilder (bis 1998)

bb) Ausbildung zum Lehr-Rettungsassistenten

cc) Ausbildung zum Ausbilder in der beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Handwerksmeister)

dd) Ausbildung zum Ausbilder in der öffentlichen Verwaltung, der Bundeswehr oder Ähnliches

ee) Ausbildung zum Lehrer an öffentlichen Schulen

ff) Ausbildereignungsprüfung nach Ausbildereignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

Die freiwerdenden Plätze in den Modulen werden an andere Personen zugeteilt.

1.4
Nach erfolgreichem Abschluss aller Module oder entsprechendem Nachweis der vorhandenen Qualifikationen erhält der Teilnehmer eine entsprechende Bescheinigung.

2
Inkrafttreten, Befristung

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern vom 28. Oktober 2013 (MBI. NRW. S. 516) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 844