Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 14.12.2016 Seite 843 bis 858

Gruppenführer-Basislehrgang; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Dezember 2016
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Gruppenführer-Basislehrgang; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2 Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. Dezember 2016

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Gruppenführer-Basislehrgang;
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 2. Dezember 2016

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Gruppenführer-Basislehrgang

Der zehntägige Gruppenführer-Basislehrgang wird am Institut der Feuerwehr NRW angeboten. Eine Aufgliederung in zwei fünftägige Teile ist möglich, wobei der zeitliche Abstand zwischen den Teilen nicht mehr als 12 Monate betragen soll. Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:

a) Ausbildung zum Truppmann (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.1),

b) Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.1),

c) Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.2),

d) Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.2),

e) Fortbildungsmaßnahme als Truppführer mit einer Dauer von 40 Std. (Module 1 bis 3) der Truppführerfortbildung (alternativ siehe Nummer 1.2),

f) die Beförderung zum Unterbrandmeisterin oder zum Unterbrandmeister und

g) aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3.

1.2
Zum Gruppenführer-Basislehrgang kann alternativ zugelassen werden, wer die Ausbildung „ABC−Einsatz“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.5) und die Ausbildung „Maschinist“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.3) erfolgreich abgeschlossen hat.

Der Ausbildung „ABC−Einsatz“ ist die Kombination aus den Ausbildungen „Gefährliche Stoffe und Güter“ (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz“ (Stufe I) gleichgestellt.

2
Inkrafttreten, Befristung

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann/Truppführer-/Aus- und Fortbildung vom 18. Dezember 2012 (MBI. NRW. S. 743) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 846