Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 14.12.2016 Seite 843 bis 858

Bekanntmachung gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Nationale Sozialisten Chemnitz“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 25. November 2016
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Nationale Sozialisten Chemnitz“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 25. November 2016

2180

Bekanntmachung
gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes über
die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Nationale Sozialisten Chemnitz“
und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 -
vom 25. November 2016

Das Verbot des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 20. März 2014 der Vereinigung „Nationale Sozialisten Chemnitz" (auch „IG Chemnitzer Stadtgeschichte" und „Raus in die Zukunft“ wurde im Bundesanzeiger (BAnzAT 10.04.2014 B10) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. September 2016 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil ist somit unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1. Die Vereinigung „Nationale Sozialisten Chemnitz“ (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung „Interessengemeinschaft Chemnitzer Stadtgeschichte“ und als Aktionsgruppe „Raus in die Zukunft“, im Folgenden Nationale Sozialisten Chemnitz) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2. Die Vereinigung Nationale Sozialisten Chemnitz ist verboten. Die Vereinigung wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung Nationale Sozialisten Chemnitz zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Der Betrieb der Internetseiten der Vereinigung wird eingestellt. Es handelt sich insbesondere um folgende Internetseiten: www.5maerz.de, www.gedenken-chemnitz.de, www.mauerbluemchen.org. Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Vereinigung in allen sozialen Netzwerken zu schließen.

5. Kennzeichen der Vereinigung Nationale Sozialisten Chemnitz und im Rahmen ihrer Kampagnen oder unter Aliasnamen genutzte Signets dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.

6. Das Vermögen der Vereinigung Nationale Sozialisten Chemnitz wird beschlagnahmt und eingezogen.

7. Forderungen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 Vereinsgesetz vorgesehen ist.

8. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

9. Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Das gilt nicht für die in Nummer 6 bis 8 getroffenen Einziehungsregelungen.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 1. Februar 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden anzumelden,

- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. Februar 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2016 S. 846