Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 34 vom 20.12.2016 Seite 859 bis 866

Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 6. Dezember 2016
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Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 6. Dezember 2016

III.

Bekanntmachung Nr. 5
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2017
vom 6. Dezember 2016

A.

(Vergabe von Listennummern auf den Stimmzetteln bei vereinigten Versicherungsträgern)

Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen weist in ihrer Bekanntmachung Nr. 12 vom 16. November 2016 auf Folgendes hin:

Die seit den letzten Sozialwahlen im Jahr 2011 erfolgten und noch erfolgenden Vereinigungen von Versicherungsträgern haben bei den Sozialwahlen 2017 Auswirkungen auf die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln dieser vereinigten Versicherungsträger.

§ 41 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) regelt im Detail, wie man die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf Stimmzetteln von nicht vereinigten Versicherungsträgern bestimmt. Im § 41 Absatz 2 SVWO finden sich keine detaillierten Regeln für die Bestimmung der Reihenfolge der Vorschlagslisten auf Stimmzetteln von vereinigten Versicherungsträgern.

Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen verweist daher auf den § 41 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 SVWO. Dieser bestimmt, dass die Vorschlagslisten in der Reihenfolge aufzuführen sind, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuss bezeichnet haben. Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen appelliert an alle Listenträger fusionierter Versicherungsträger, sich im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 SVWO auf eine Reihenfolge der Vorschlagslisten zu einigen!

Für den Fall, dass eine Einigung nicht gelingen sollte, bestimmt die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen aufgrund des § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 SVWO, dass für die Durchführung der zwölften allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der Bestimmung der Reihenfolge der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln folgende Regeln zur Anwendung kommen:

1.
Bestimmung der Reihenfolge der Vorschlagslisten bei vereinigten Versicherungsträgern, bei denen alle vereinigten Krankenkassen bei der Sozialwahl 2011 an einer Urwahl teilgenommen haben

Zunächst werden alle Vorgängerkrankenkassen des vereinigten Versicherungsträgers festgestellt, die an der Sozialwahl 2011 beteiligt waren. Die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel bei der Sozialwahl 2017 bestimmt sich nach der Anzahl der bei der Sozialwahl 2011 erhaltenen Stimmen. Ist ein Listenträger bei mehr als einem der vereinigten Versicherungsträger angetreten, werden die Stimmen für die jeweilige Vorschlagsliste addiert. Die Listennummer 1 auf dem Stimmzettel für die Sozialwahl 2017 erhält die Vorschlagsliste, die bei der Sozialwahl 2011 die höchste Anzahl von Stimmen erhalten hat. Die übrigen Vorschlagslisten folgen in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen. Sollten zwei Vorschlagslisten 2011 die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, entscheiden die Ordnungsnummern (§ 22 Absatz 1 SVWO) dieser Vorschlagslisten über die Reihenfolge auf dem Stimmzettel.

Gewertet werden die 2011 erhaltenen Stimmen. Dabei ist es unerheblich, ob die betreffende Vorschlagsliste 2011 die 5-Prozent-Hürde überwunden hat oder eine Listenverbindung eingegangen ist.

2.
Bestimmung der Reihenfolge der Vorschlagslisten bei vereinigten Versicherungsträgern, bei denen keine Vorgängerkrankenkasse beziehungsweise kein Vorgängerunfallversicherungsträger bei der Sozialwahl 2011 an einer Urwahl teilgenommen hat

Zunächst werden alle Vorgängerkrankenkassen beziehungsweise Vorgängerunfallversicherungsträger des vereinigten Versicherungsträgers festgestellt, die an der Sozialwahl 2011 beteiligt waren. Daraufhin wird die Anzahl der Personen festgestellt, die bei diesen damaligen Versicherungsträgern bei der Sozialwahl 2011 als ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vertreterversammlung gewählt worden sind. Die Anzahl der Vertreter jeder Gruppe werden ins Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der betreffenden gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise der Versicherten bei den betreffenden Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzt. Referenzzeitpunkt für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise der Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist der 1. Januar 2011. Die gewonnenen Zahlen werden den 2011 gewählten Personen und dann den Listenträgern zugeordnet, die bei der Sozialwahl 2017 antreten.

Die Listennummer 1 auf dem Stimmzettel für die Sozialwahl 2017 erhält die Vorschlagsliste, welche die höchste Zahl zugeordnet bekommen hat. Die übrigen Vorschlagslisten folgen in der Reihenfolge ihrer zugeordneten Zahlen. Sollten zwei oder mehreren Vorschlagslisten die gleiche Zahl zugeordnet werden, entscheidet die Ordnungsnummer über die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel.

Beispiel für die Zuordnung der betreffenden Zahl bei einem vereinigten Krankenversicherungsträger:

Am 1. Januar 2011 verfügte die Krankenkasse Alpha über 400 000 Mitglieder. Bei der Sozialwahl 2011 wurden auf der Versichertenseite per Wahl ohne Wahlhandlung zehn Mitglieder bestimmt.

Am 1. Januar 2011 verfügte die Krankenkasse Beta über 800 000 Mitglieder. Bei der Sozialwahl 2011 wurden auf der Versichertenseite per Wahl ohne Wahlhandlung zehn Mitglieder bestimmt.

Die Liste Cäsar entsandte ab der Sozialwahl 2011 zwei ordentliche Mitglieder in den Verwaltungsrat der Krankenkasse Alpha. Außerdem entsandte die Liste Cäsar ab der Sozialwahl 2011 drei ordentliche Mitglieder in den Verwaltungsrat der Krankenkasse Beta.

Auf ein Mitglied der Versichertenseite des Verwaltungsrats der Krankenkasse Alpha kommen 40 000 Mitglieder der Krankenkasse Alpha. Auf ein Mitglied der Versichertenseite des Verwaltungsrats der Krankenkasse Beta kommen 80 000 Mitglieder der Krankenkasse Beta. Damit kommen auf die fünf ordentlichen Verwaltungsratsmitglieder der Liste Cäsar 2 x 40 000 Mitglieder + 3 x 80 000 Mitglieder = 320 000 Mitglieder.

Für die Feststellung der Listennummer auf dem Stimmzettel der neuen Krankenkasse, die aus der Vereinigung der Krankenkasse Alpha und der Krankenkasse Beta hervorgegangen ist, erhält die Liste Cäsar die Zahl 320 000 zugeordnet.

3.
Bestimmung der Reihenfolge der Vorschlagslisten bei fusionierten Versicherungsträgern, bei denen ein Teil der Vorgängerkrankenkassen beziehungsweise der Vorgängerunfallversicherungsträger bei der Sozialwahl 2011 an einer Urwahl teilgenommen hat und der andere Teil bei der Sozialwahl 2011 an keiner Urwahl teilgenommen hat

Zunächst werden alle Vorgängerkrankenkassen beziehungsweise Vorgängerunfallversicherungsträger (gilt auch für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) des vereinigten Versicherungsträgers festgestellt, die an der Sozialwahl 2011 beteiligt waren. Die bei den Urwahlen 2011 erhaltenen Stimmen der Vorschlagslisten werden zunächst auf die Anzahl der Mitglieder der Vorgängerkrankenkassen beziehungsweise der Versicherten der Vorgängerunfallversicherungsträger hochgerechnet. Referenzzeitpunkt für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise der Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist der 1. Januar 2011.

Beispiel: Bei der Sozialwahl 2011 hat eine Vorschlagsliste bei einer Krankenkasse mit 400 000 Mitgliedern bei 50 Prozent Wahlbeteiligung 100 000 Stimmen erhalten. Hochgerechnet bekommt die Vorschlagsliste die Zahl 200 000 zugeordnet.

Die Zuordnung der Zahlen für die Vorschlagslisten der Versicherungsträger, die keine Urwahl durchgeführt haben, erfolgt nach dem Verfahren für die ordentlichen Mitglieder in Nummer 2.

Die Zahlen, welche die Vorschlagslisten aufgrund der Berechnungen zur Urwahl erhalten haben, werden mit denen, die sie aufgrund der Berechnung der Wahlen ohne Wahlhandlung erhalten haben, addiert.

Die Listennummern ergeben sich aus der Größe der zugeordneten Zahlen. Sollten zwei oder mehreren Vorschlagslisten die gleiche Zahl zugeordnet werden, entscheidet die Ordnungsnummer über die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel.

4.
Wie werden Gemeinschaftslisten bewertet?

In der Praxis entscheiden sich viele Organisationen für die Bildung einer Gemeinschaftsliste. In diesem Fall werden zur Berechnung der Reihenfolge auf dem Stimmzettel des fusionierten Versicherungsträgers die über die Gemeinschaftsliste erhaltenden Mandate den jeweiligen Organisationen zugeordnet und die betreffenden Zahlen nach den Regeln der Nummer 3 berechnet. Maßgebend ist das jeweils festgestellte endgültige Wahlergebnis von 2011.

Beispiel: Bei einer Krankenkasse mit 140 000 Mitgliedern wurde 2011 eine Wahl ohne Wahlhandlung durchgeführt. Die Gemeinschaftsliste der Organisationen Alpha, Beta und Cäsar erhielt acht Mandate, die Liste Delta erhielt sechs Mandate. Innerhalb der Gemeinschaftsliste entfielen auf die Organisation Alpha vier Mandate, die Organisation Beta drei Mandate und die Organisation Cäsar ein Mandat. In Anwendung der Regeln von Nummer 3 werden der Organisation Alpha die Zahl 40 000, der Organisation Beta die Zahl 30 000 und der Organisation Cäsar die Zahl 10 000 zugeordnet.

Bei einer verdeckten Gemeinschaftsliste nehmen auch die Organisationen, die nicht in der Listenbezeichnung genannt werden, aber ordentliche Mitglieder stellen, an dem Verfahren teil.

B.
(Möglichkeiten der Wahl mit Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler)

Zur Vorbereitung der zwölften allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in der Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung) und in der Bekanntmachung Nr. 6 (Wahlausschreibung) darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 31. Mai 2017

die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung neu gewählt werden.

Wahlberechtigt ist jeder, der am 1. Januar 2017 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sollen die Möglichkeit erhalten, ohne die Hilfe anderer Personen an den Sozialwahlen teilzunehmen. Zu diesem Zweck stellen ihnen die Versicherungsträger gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung auf Antrag eine kostenfreie Wahlschablone zur Verfügung.

Die Organisationen der blinden und sehbehinderten Menschen werden gebeten, ihre sozialversicherten Mitglieder auf die Möglichkeit der Wahl mit Wahlschablone hinzuweisen. Aus organisatorischen Gründen sollten sich die Mitglieder bis spätestens 18. Mai 2017 bei dem Versicherungsträger melden, an dessen Urwahl sie teilnehmen wollen, damit die rechtzeitige Zusendung der Wahlschablone gewährleistet werden kann.

Damit die Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler benutzbar ist, wird den Versicherungsträgern empfohlen, bei der Herstellung des Stimmzettels folgende Festlegungen zu treffen:

a) Abstand Papierrand oben – obere Begrenzungslinie

    des ersten Wahlvorschlags:                                                                      mindestens 65 mm

b) Obere Begrenzungslinie des ersten Wahlvorschlags –

    Mittelpunkt des Kreises des ersten Wahlvorschlags:                               mindestens 9 mm

c) Abstand zwischen den Kreis-Mittelpunkten

   (zugleich Höhe des Feldes eines Wahlvorschlags):                                   mindestens 18 mm

d) Abstand Papierrand rechts – Mittelpunkt der Kreise:                             mindestens 15 mm

e) Durchmesser der Kreise:                                                                          mindestens 10 mm

f) Abstand Papierrand unten – untere Begrenzungslinie

   des letzten Wahlvorschlags:                                                                       mindestens 15 mm

Die Schablone muss mindestens so lang sein wie der Stimmzettel.

Für eine einwandfreie Handhabung soll der Stimmzettel am oberen rechten Rand durch eine Stanzung entsprechend gekennzeichnet werden (z. B. eingestanztes Loch, Halbloch o. Ä.).

Die Stimmzettelschablone soll folgende Eigenschaften besitzen:

Beschaffenheit:  Die Schablone hat die Form einer Mappe, in die der jeweilige Stimmzettel   eingelegt wird.

Breite:                  Doppelte Breite des Stimmzettels zuzüglich des Platzbedarfs für den durchgehenden mittigen Längsfalz.

Lochung:             Die Lochungen sind dort anzubringen, wo sich auf dem Stimmzettel die Kreise zum Ankreuzen der Wahlvorschläge befinden. Die Zahl der Löcher entspricht der Zahl der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel des Versicherungsträgers. Die Größe der Lochung ist so groß wie die Kreisgröße auf dem Stimmzettel zum Ankreuzen des Wahlvorschlags. Die Lochränder sind tiefschwarz gedruckt.

Anlegelasche:    Oben an der dritten Oberseite ist eine gefalzte Anlegelasche zur Fixierung des Stimmzettels anzubringen.

Abschrägung:    Zur Prüfung der Position des Stimmzettels in der Schablone ist die rechte obere Ecke der Mappenvorderseite abzuschrägen.

Aufdrucke:          Auf der Vorderseite (erste Umschlagseite):

tiefschwarz gedruckt (ohne Prägung): Sozialversicherungswahl 2017;

darunter geprägt und tiefschwarz gedruckt sowie in Braille-Schrift: Name des Versicherungsträgers;

darunter geprägt und tiefschwarz gedruckt sowie in Braille-Schrift: Sie haben eine Stimme;

links neben der Lochung von links nach rechts die Listennummer der Vorschlagsliste in Braille-Schrift sowie geprägt und tiefschwarz gedruckt (Mindestgröße 12 mm).

Bei der Beschriftung der Wahlschablone ist die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben verbindlich.

Die Vorgaben für die Gestaltung des jeweiligen Stimmzettels müssen von den Druckereien exakt eingehalten werden. Für die Überprüfung wird geraten, einen Originalstimmzettelandruck zu benutzen. Nach der Druckfreigabe sollten unter keinen Umständen Änderungen durch die Druckerei erfolgen, denn es besteht die Gefahr, dass die von der Druckerei vorgenommenen Änderungen die Verwendung der jeweils vorgesehenen Schablone unmöglich macht.

Es wird dringend empfohlen, den blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern mit dem Stimmzettel einen geeigneten Tonträger mit dem Inhalt des Stimmzettels sowie einer entsprechenden Anleitung zur Handhabung der Wahlschablone und der Wahlunterlagen zu übergeben.

Über den jeweils zuständigen Versicherungsträger, die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen (Telefon: 0 30/1 85 27-25 55) und den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (Telefon: 0 30/28 53 87-2 81) können weitere Informationen abgerufen werden.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2016

Die Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Isabelle   S t e i n h a u s e r

- MBl. NRW. 2016 S. 861