Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 4 vom 3.2.2017 Seite 59 bis 70
Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –III-4 – 941.00.05.01 |
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Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –III-4 – 941.00.05.01
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Änderung der
Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und
Verbraucherschutz –III-4 – 941.00.05.01
vom 12. Januar 2017
Der Runderlass „Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. September 2015 (MBl. NRW. S. 627), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8.1 erster Spiegelstrich sowie in Nummer 9.2 wird die Angabe „5.1.1“ durch die Angabe „5.1 Buchstabe a“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle Paket 5023 wird wie folgt gefasst:
„Paket 5023
Bearbeitungsfreie Schonzeit auf Maisäckern2
- zwischen 22. März bis 20. Mai 440,- Euro“
b) In der Überschrift von Tabelle 2 wird nach der Fußnote 12 die Fußnote „13“ angefügt. Der Wortlaut von Fußnote 13 lautet: „Soweit es auf vegetationskundlich wertvollen Flächen rechtverbindlich eine Beschränkung auf eine zweimalige Mahd gibt, erfolgt ein Prämienabzug von 207,- €/ha/Jahr.“
c) Die bisherigen Fußnoten 13 bis 17 werden die Fußnoten 14 bis 18.
d) Die Tabelle „Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes“ wird wie folgt gefasst:
„Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes
Bei der Ermittlung des Viehbesatzes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Kälber und Jungvieh unter 6 Monaten 0,40 GVE
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,60 GVE
Rinder von mehr als 2 Jahren 1,00 GVE
Pferde, einschließlich Esel, unter 6 Monaten 0,50 GVE
Pferde, einschließlich Esel, von mehr als 6 Monaten 1,00 GVE
Mutterschafe 0,15 GVE
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr 0,10 GVE
Ziegen 0,15 GVE“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 60