Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 4 vom 3.2.2017 Seite 59 bis 70

Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –III-4 – 941.00.05.01
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Änderung der Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –III-4 – 941.00.05.01

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Änderung der
Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz –III-4 – 941.00.05.01

vom 12. Januar 2017

Der Runderlass „Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. September 2015 (MBl. NRW. S. 627), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8.1 erster Spiegelstrich sowie in Nummer 9.2 wird die Angabe „5.1.1“ durch die Angabe „5.1 Buchstabe a“ ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle Paket 5023 wird wie folgt gefasst:

„Paket 5023

Bearbeitungsfreie Schonzeit auf Maisäckern2

- zwischen 22. März bis 20. Mai                                                                   440,- Euro“

b) In der Überschrift von Tabelle 2 wird nach der Fußnote 12 die Fußnote „13“ angefügt. Der Wortlaut von Fußnote 13 lautet: „Soweit es auf vegetationskundlich wertvollen Flächen rechtverbindlich eine Beschränkung auf eine zweimalige Mahd gibt, erfolgt ein Prämienabzug von 207,- €/ha/Jahr.“

c) Die bisherigen Fußnoten 13 bis 17 werden die Fußnoten 14 bis 18.

d) Die Tabelle „Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes“ wird wie folgt gefasst:

Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes

Bei der Ermittlung des Viehbesatzes ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

Kälber und Jungvieh unter 6 Monaten                                                            0,40 GVE

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren                                                                 0,60 GVE

Rinder von mehr als 2 Jahren                                                                           1,00 GVE

Pferde, einschließlich Esel, unter 6 Monaten                                                   0,50 GVE

Pferde, einschließlich Esel, von mehr als 6 Monaten                                       1,00 GVE

Mutterschafe                                                                                                    0,15 GVE

Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr                                            0,10 GVE

Ziegen                                                                                                              0,15 GVE

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 60