Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 4 vom 3.2.2017 Seite 59 bis 70

Bekanntmachung Nr. 7 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 (Muster für Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe) vom 9. Januar 2017
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Bekanntmachung Nr. 7 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 (Muster für Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe) vom 9. Januar 2017

III.

Bekanntmachung Nr. 7
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2017
(Muster für Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten
über die Stimmabgabe)
vom 9. Januar 2017

Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen kann gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. In ihrer Bekanntmachung Nr. 15 vom 7. Dezember 2016 empfiehlt die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen nun zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe die Verwendung einheitlicher Merkblätter (§ 41 Absatz 4 Satz 1 SVWO). Es sollten die drei in der Anlage befindlichen Muster für Merkblätter zur Anwendung kommen.

Bei Wahlen mit Wahlausweisen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 SVWO) sollte das Merkblatt in der Anlage 1 verwendet werden. Der § 41 Absatz 1 Satz 2 SVWO fordert eine Verbindung der Stimmzettel mit den Wahlausweisen. Allerdings sind aus technischen Gründen Ausnahmen zulässig. Im Falle einer solchen Ausnahme sollten auf der Rückseite des Merkblatts das erste Bild entfallen und die Nummernfolge der übrigen Bilder entsprechend geändert werden.

Das Merkblatt in der Anlage 2 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 SVWO).

In den Fällen, in denen besondere personenbezogene (verschlüsselte) Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 und 2 SVWO), ist der Stimmzettelumschlag entbehrlich. In diesen Fällen sollte das Merkblatt in der Anlage 3 verwendet werden.

Werden Wahlunterlagen ausschließlich übersandt, können die jeweiligen Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Merkblatts auf die Räume zur Stimmabgabe entfallen.

Das jeweilige Merkblatt soll den Gegebenheiten des betreffenden Versicherungsträgers angepasst werden. Hierzu gehört vor allem die Verwendung des Namens des Versicherungsträgers. Das Gleiche gilt sowohl für die Angabe der Internetseite des Versicherungsträgers als auch für die Hinweise, die im Hinblick auf eine maschinelle Auswertung der Wahlunterlagen geboten erscheinen. Gegen entsprechende Abweichungen von den Mustern bestehen selbstverständlich keine Bedenken.

Düsseldorf, den 9. Januar 2017

Die Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen


Isabelle  S t e i n h a u s e r

- MBl. NRW. 2017 S. 62