Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 4 vom 3.2.2017 Seite 59 bis 70

Bekanntmachung Nr. 8 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 9. Januar 2017
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Bekanntmachung Nr. 8 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 9. Januar 2017

III.

Bekanntmachung Nr. 8
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2017
vom  9. Januar 2017

A.
(Information der Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen über eine Wahl mit Wahlhandlung)

Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen weist in ihrer Bekanntmachung Nr. 16 vom 14. Dezember 2016 auf Folgendes hin:

Für fast alle gesetzlichen Krankenkassen sowie die gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungsträger endete am 17. November 2016 um 18.00 Uhr die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Sozialwahlen 2017. In diesen Wochen prüfen die Wahlausschüsse der Versicherungsträger die eingereichten Listen. Der letzte Tag für die Durchführung der Zulassungssitzung ist der 9. Januar 2017.

In diesem Zusammenhang macht die Bundeswahlbeauftragte der Sozialversicherungswahlen auf § 23 Absatz 3 Satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) aufmerksam, der vorsieht, dass der Wahlausschuss im Falle einer Wahl mit Wahlhandlung dies unverzüglich der Bundeswahlbeauftragten und bei landesunmittelbaren Trägern zusätzlich der bzw. dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen hat. Dies kann gegenüber der Bundeswahlbeauftragten per E-Mail (bwb@bmas.bund.de) oder per Briefpost (Rita Pawelski, Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Wilhelmstraße 49,11017 Berlin) erfolgen.

B.

(Ausstellung der Wahlausweise auf Antrag)

Aufgrund des § 34 Absatz 6 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SWVO) bestimmt die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in ihrer Bekanntmachung Nr. 18 vom 14. Dezember 2016 Folgendes:

1.
Allgemeines

Die zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Wahlausweisen haben rechtzeitig Vorsorge für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erledigung der Anträge zu treffen. Es muss sichergestellt werden, dass die Antragsteller den Wahlausweis zusammen mit den übrigen in § 34 Absatz 1 SVWO genannten Wahlunterlagen zu einem Zeitpunkt erhalten, der ihnen die rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts ermöglicht.

Das gilt in besonderem Maße für die Anträge von Wahlberechtigten, die bis zum 11. Mai 2017 die Wahlunterlagen nicht erhalten haben und sie bis zum 18. Mai 2017 beantragen. Auch später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu entsprechen (§ 34 Absatz 4 SVWO).

Die Antragsteller haben darzulegen, worauf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaftmachung verlangt werden (§ 34 Absatz 5 SVWO).

2.
Rentenversicherung - Wahlausweise für Arbeitgeber (§ 35 SVWO)

Die Wahlausweise für die Arbeitgeber werden auf deren Antrag hin von den Krankenkassen ausgestellt. Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den 1. Januar 2017 einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben.

Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers nach § 49 Absatz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am 1. Januar 2017 Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen aufteilt. Die Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge für die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers einzuziehen hat, stellt die Wahlausweise aus und benachrichtigt die beteiligten Krankenkassen hiervon.

3.
Unfallversicherung - Wahlausweise für Unternehmer (§ 36 SVWO)

Wahlberechtigte Unternehmer erhalten den Wahlausweis auf Antrag von dem zuständigen Versicherungsträger.

Der Versicherungsträger hat hierzu jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Hierbei ist unerheblich, ob der Unternehmer, der am 1. Januar 2017 die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 SGB IV erfüllt hat, zu diesem Zeitpunkt bereits im Unternehmerverzeichnis verzeichnet war.

Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlauswelse für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt.

Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

4.
Unfallversicherung - Wahlausweise für Beschäftigte (§ 37 SVWO)

Die Wahlausweise werden für die am 1. Januar 2017 in einem Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten vom Arbeitgeber ausgestellt, soweit das Wahlrecht unzweifelhaft ist. Ein besonderer Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für die am 1. Januar 2017 in einem Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten, die vom Arbeitgeber keinen Wahlausweis erhalten haben, weil dem Arbeitgeber das Wahlrecht zweifelhaft ist, werden die Wahlausweise auf Antrag vom Versicherungsträger ausgestellt. Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen ihm das Wahlrecht zweifelhaft ist, unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. In der Mitteilung sind die bestehenden Zweifel darzulegen.

Wahlberechtigte Beschäftigte, für die kein Arbeitgeber tätig wird, müssen den Wahlausweis bei dem für die Art ihrer Beschäftigung zuständigen Versicherungsträger selbst beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem der Wahlberechtigte am 1. Januar 2017 beschäftigt war, beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung über seine Zweifel an der Wahlberechtigung hat zugehen lassen. Ist eine solche Bescheinigung nicht zu erlangen, so ist im Antrag hierauf hinzuweisen. Der Antragsteller hat im Übrigen darzulegen, dass er am 1. Januar 2017 zur Gruppe der Versicherten (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) gehört hat.

5.
Unfallversicherung - Wahlausweise für Rentenbezieher (§ 38 SVWO)

Wahlberechtigte, die eine Rente der Unfallversicherung aus eigener Versicherung beziehen, erhalten den Wahlausweis auf Antrag von dem Versicherungsträger, der die Rente zahlt.

Der Versicherungsträger hat hierzu jedem, der von ihm am 1. Januar 2017 Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zu treffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.

Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.

6.
Unfallversicherung - Wahlausweise für Schüler, Lernende und Studierende (§ 39 SVWO)

Für die in der Unfallversicherung versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat. Sollten bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle sein, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.

7.
Unfallversicherung - Wahlausweise für andere Versicherte (§ 40 SVWO)

Wahlberechtigte, die am 1. Januar 2017 gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind und nicht zu den Unternehmern, den Beschäftigten, den Rentenbeziehern, den Schülern, den Lernenden oder den Studierenden gehören, müssen den Wahlausweis bei dem für die Art ihrer Tätigkeit zuständigen Versicherungsträger persönlich beantragen. Der Wahlberechtigte hat in dem Antrag darzulegen, dass er am 1. Januar 2017 zur Gruppe der Versicherten (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) gehört hat.

C.
(Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs)

Zur Vorbereitung der zwölften allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in ihrer Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung) und in ihrer Bekanntmachung Nr. 6 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der Sozialversicherung) darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 31. Mai 2017

unter anderem die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 1. Januar 2017 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt.

Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der  Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit vom

13. Februar 2017 bis 24. April 2017

bei ihrem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen.

In ihrer Bekanntmachung Nr. 19 vom 14. Dezember 2016 empfiehlt die Bundeswahlberechtigte für die Sozialversicherungswahlen  daher den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die betreffenden Versicherten über die Antragsfrist für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zu informieren.

Düsseldorf, den 9. Januar 2017

Die Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Isabelle   S t e i n h a u s er

- MBl. NRW. 2017 S. 69