Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 7 vom 13.3.2017 Seite 113 bis 130
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00 Vom 13. Februar 2017 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00 Vom 13. Februar 2017
791
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und
Verbesserung von Grüner Infrastruktur
einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung
für nachhaltige Entwicklung
(Richtlinien Grüne Infrastruktur)
Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00
Vom 13. Februar 2017
1
Zuwendungszweck / Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt
Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere
folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)
(VV, VVG zur LHO)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
(De-minimis-Verordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.
Bei der
Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die folgenden
Regelungen in der jeweils geltenden Fassung; sie gehen den Regelungen dieser
Richtlinie vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen:
- EFRE-Rahmenrichtlinie, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 8.
Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444), einschließlich der hierzu ergangenen
Nebenbestimmungen,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit
besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 320), einschließlich der dazugehörigen Delegierten und
Durchführungsverordnungen der Kommission.
1.2
Vor dem
Hintergrund der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 6.5.2013 (COM(2013) 249 final) „Grüne Infrastruktur (GI) –
Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ zielt diese Richtlinie auf die
Schaffung, den Erhalt, die Wiederherstellung und Verbesserung von Elementen der
Grünen Infrastruktur, indem Zuwendungen in den Städten und im Stadtumland
gewährt werden als Beiträge zur Umsetzung folgender Strategien, Programme und
Pläne:
- Biodiversitätsstrategie NRW im Hinblick auf den Erhalt der biologischen
Vielfalt insbesondere im urbanen Kontext und zum Biotopverbund,
- Masterplan Umwelt und Gesundheit NRW zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit
insbesondere in benachteiligten Stadtteilen und Quartieren,
- Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung – Zukunft lernen NRW (2016-2020)“,
- Klimaschutzplan im Hinblick auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels,
- zum Boden- und Flächenschutz im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17.
März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- zur Wasserwirtschaft.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Sicherung,
Entwicklung und Neuschaffung von Freiflächen.
2.2
Sicherung und
Entwicklung von Flächen für Sukzessionswald (sogenannter Industriewald).
2.3
Neuschaffung von
Freiflächen durch Entwicklung von Brachflächen und Altstandorten einschließlich
Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen durch Entsiegelungsmaßnahmen
sowie durch Rückbau von Altablagerungen jeweils als Einzelmaßnahme oder im
Verbund zu vorhandenen Freiflächen.
2.4
Maßnahmen zum
wohnortnahen Naturerleben einschließlich der Wegeerschließung und -anbindung
entsprechender Freiflächen.
2.5
Maßnahmen zur
Entwicklung von Grünflächen (auch Spielflächen, Sukzessionsflächen,
Brachflächen) als Beitrag zu mehr Umweltgerechtigkeit.
2.6
Maßnahmen zur
Verbesserung der Klima- und Umweltbedingungen im öffentlichen Raum oder im
Wohnumfeldbereich durch Elemente grüner Infrastrukturen oder Entsiegelung.
2.7
Gefährdungsabschätzung
im Sinne des § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Sicherung und Sanierung von
Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen im Zusammenhang der Umsetzung von
Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6, 2.8 und 2.9.
2.8
Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
2.9
Maßnahmen zur
Behandlung, Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang
der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6 zur Anpassung an die Folgen
des Klimawandels.
a)
Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser,
b) Erstellung von Anlagen zur Ableitung des Niederschlagswassers,
Gewässergestaltung,
c) Erstellung von Ableitungsgräben mit einem Anschluss an Gewässer,
d) Umgestaltung von öffentlichen Flächen zu Multifunktionsflächen für den
temporären Oberflächenrückhalt von Niederschlagswasser.
Die Maßnahmen sollen geeignet sein, der Versickerung und Verdunstung von Niederschlags- und Grundwasser zur Kühlung, Reduktion der Strahlungsemission beziehungsweise -reflexion oder Erhöhung der Niederschlagswasserretention und -ableitung sowie der Gewässergestaltung zu dienen, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel.
2.10
Modellprojekte
zur energieeffizienten Verwendung von Biomasse aus der naturschutzgerechten
Pflege von Grünflächen im Rahmen von kooperativen Ansätzen.
2.11
Maßnahmen zur
Unterstützung des urbanen Gärtnerns auf öffentlichen Flächen oder auf Flächen
von sozialen Einrichtungen oder Wohnungsunternehmen.
2.12
Bildungsmaßnahmen
und -aktivitäten, die zur Stärkung und Förderung von Bewusstsein und Handeln im
Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in allen Lerngruppen,
insbesondere von Kindern und Jugendlichen beitragen.
2.13
Projektvorhaben,
die der Weiterentwicklung einer Angebotsstruktur in der außerschulischen
Umweltbildung dienen.
2.14
Maßnahmenbezogene
Öffentlichkeitsarbeit zu den Nummern 2.1 bis 2.13 einschließlich Informationsaustausch
im Rahmen von Plattformen zum urbanen Gärtnern, zur urbanen Landwirtschaft und
zur Waldnutzung.
2.15
Investive
Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterstützung von Biologischen Stationen im Rahmen
des bestehenden Netzes.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsberechtigt
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.6, 2.8 bis 2.15 sind
3.1.1
Gemeinden,
Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen.
3.1.2
Träger von
Naturparken, Stiftungen sowie die in Nordrhein-Westfalen anerkannten
Naturschutzverbände.
3.1.3
Sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
3.1.4
Natürliche
Personen.
3.2
Für Maßnahmen
nach Nummer 2.3 und 2.7 sind ausschließlich folgende Stellen
zuwendungsberechtigt
3.2.1
Gemeinden und
Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen.
3.2.2
Juristische
Personen des Privatrechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt,
deren Geschäftszweck auf den Erwerb oder die Verwaltung von Altlasten,
altlastenverdächtigen Flächen oder Grundstücken mit schädlichen
Bodenveränderungen oder Grundstücken, bei denen der Verdacht einer schädlichen
Bodenveränderung besteht oder die Veräußerung von sanierten Flächen oder den
Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist.
3.2.3
Wirtschaftliche
Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Eigenbetrieben im
Sinn von § 114 der Gemeindeordnung (gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen
ohne Rechtspersönlichkeit).
3.3
Zuwendungsempfängerinnen
nach Nummer 3.1.1 dürfen die Mittel auf Grundlage der De-minimis-Verordnung an
Dritte weiterleiten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen
werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der
Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannten Ausnahmen
(Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn und
förderunschädlicher Maßnahmenbeginn für Grunderwerb und Planung) bleiben
hiervon unberührt.
4.2
Zuwendungen
werden nur für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und zur Umsetzung von
integrierten kommunalen Handlungskonzepten gewährt, die vom Rat der jeweiligen
Kommune oder von den Räten eines kommunalen Zusammenschlusses im Sinn einer
transparenten und diskriminierungsfreien Auswahl beschlossen worden sind. Von
dieser Voraussetzung (Ableitung aus einem kommunalen Handlungskonzept)
ausgenommen sind Maßnahmen nach den Nummern 2.12 und 2.13, sofern hierfür
Zuwendungen außerhalb des EFRE aus Landesmitteln gewährt werden. Sollen
Zuwendungen für die Nummern 2.12 und 2.13 innerhalb des EFRE gewährt werden,
gilt die oben angegebene Voraussetzung uneingeschränkt.
4.3
Für Maßnahmen
nach Nummern 2.7 gelten die Zuwendungsvorrausetzungen nach Nummer 4 der
„Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien“ Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
5.3
Form der
Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Fördergegenstände stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind insbesondere auch:
5.4.1
Ausgaben für
Gutachten und für die Planung,
5.4.2
Grunderwerb und
Grunderwerbsnebenkosten zugunsten von Zuwendungsempfängerinnen gemäß Nummer
3.1.1, sofern zur Realisierung von Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6, 2.8
und 2.9 notwendig,
5.4.3
Personal- und
Gemeinausgaben sowie Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit
der Umsetzung von Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.13.
5.5
Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.6
Bemessungsgrundlage
5.6.1
Zweckgebundene
Spenden können vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (beispielsweise in
den jährlichen Haushaltsgesetzen) bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen
außer Betracht bleiben, soweit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe
von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber
hinausgehende Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
5.6.2
Bürgerschaftliches
Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als
fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die
Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben
nicht überschreiten.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind mit Stundennachweisen zu belegen. Die Stundennachweise müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und müssen von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger unterschrieben werden.
5.6.3
Art und Höhe der
zuwendungsfähigen Personalausgaben (einschließlich Gemeinausgaben) richten sich
auch bei Förderungen ohne Einsatz von EFRE-Mitteln nach den Vorgaben der
EFRE-Rahmenrichtlinie.
5.6.4
Nicht
zuwendungsfähig sind
5.6.4.1
Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen im Sinn der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und
sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen sind.
5.6.4.2
Personal- und
Sachausgaben, die nach den „Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW“ des
Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung
zuwendungsfähig sind.
5.6.4.3
Maßnahmen, die
nach anderen Förderrichtlinien des Landes zuwendungsfähig sind, wie
beispielsweise Maßnahmen, die in Ergänzung zu Nummer 2.7 nach der Bodenschutz-
und Altlastenförderrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig
sind.
5.7
Die
Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und
anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 12 500 Euro und im Übrigen
1 000 Euro.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Dem
Zuwendungsbescheid werden bei Maßnahmen, die ausschließlich aus Landesmitteln
finanziert werden, als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen die ANBest-P oder
ANBest-G beigefügt und bei Maßnahmen, die aus dem EFRE finanziert werden, die
ANBest-EFRE.
6.2
Sofern die
Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des Artikels 107 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47) aufweist, ist die Gewährung der Zuwendung ausschließlich als
De-minimis-Beihilfe im Sinn der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu gewähren.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Bewilligungsbehörden
sind
7.1.1
Für Zuwendungen
im Rahmen des EFRE, die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
7.1.2
Für Zuwendungen
aus Landesmitteln
7.1.2.1
Für Maßnahmen
nach den Nummern 2.1 bis 2.11, 2.14 und 2.15, die örtlich zuständigen
Bezirksregierungen.
7.1.2.2
Für Maßnahmen
nach den Nummern 2.12 und 2.13, das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
7.2
Anträge auf
Zuwendung sind unter Verwendung der Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG „Grundmuster 1“
bei der unter Nummer 7.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in
diesen Richtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.
7.4
Der Nachweis der
verwendeten Mittel ist unter Verwendung der Anlage 4 zu Nummer 10.3
Verwaltungsvorschrift für Gemeinden „Grundmuster 3“ gegenüber der bewilligenden
Stelle zu führen.
7.5
Im Fall der
Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nummer 12
der Verwaltungsvorschrift für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in
der Form von Zuwendungsbescheiden oder Zuwendungsverträgen haben die Gemeinden
den Letztempfängern der Zuwendungen aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen
Nebenbestimmungen – insbesondere ANBest-P beziehungsweise ANBest-EFRE – zu beachten.
Von den Letztempfängern der Zuwendungen ist der Verwendungsnachweis regelmäßig
in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen. Die
Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Gemeinden. Gegenüber der
Bewilligungsbehörde werden, soweit im Einzelfall keine anderen Festlegungen
getroffen worden sind, die Verwendungsnachweise im vereinfachten Verfahren mit
dem Sachbericht und dem dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis von den
Gemeinden geführt. Die Bewilligungsbehörde gibt im Weiterleitungsfall den
Gemeinden auf, dass die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger der
Zuwendungen dem Verwendungsnachweis der Gemeinde beizufügen sind.
8
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 115