Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 7 vom 13.3.2017 Seite 113 bis 130

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00 Vom 13. Februar 2017
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (Richtlinien Grüne Infrastruktur) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00 Vom 13. Februar 2017

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur
einschließlich von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung
(Richtlinien Grüne Infrastruktur)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz III-1 - 634.01.01.00
Vom 13. Februar 2017

1
Zuwendungszweck / Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) (VV, VVG zur LHO)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.

Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung; sie gehen den Regelungen dieser Richtlinie vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen:
- EFRE-Rahmenrichtlinie, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 8. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444), einschließlich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), einschließlich der dazugehörigen Delegierten und Durchführungsverordnungen der Kommission.

1.2
Vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6.5.2013 (COM(2013) 249 final) „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ zielt diese Richtlinie auf die Schaffung, den Erhalt, die Wiederherstellung und Verbesserung von Elementen der Grünen Infrastruktur, indem Zuwendungen in den Städten und im Stadtumland gewährt werden als Beiträge zur Umsetzung folgender Strategien, Programme und Pläne:
- Biodiversitätsstrategie NRW im Hinblick auf den Erhalt der biologischen Vielfalt insbesondere im urbanen Kontext und zum Biotopverbund,
- Masterplan Umwelt und Gesundheit NRW zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit insbesondere in benachteiligten Stadtteilen und Quartieren,
- Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung – Zukunft lernen NRW (2016-2020)“,
- Klimaschutzplan im Hinblick auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels,
- zum Boden- und Flächenschutz im Sinn des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- zur Wasserwirtschaft.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Sicherung, Entwicklung und Neuschaffung von Freiflächen.

2.2
Sicherung und Entwicklung von Flächen für Sukzessionswald (sogenannter Industriewald).

2.3
Neuschaffung von Freiflächen durch Entwicklung von Brachflächen und Altstandorten einschließlich Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen durch Entsiegelungsmaßnahmen sowie durch Rückbau von Altablagerungen jeweils als Einzelmaßnahme oder im Verbund zu vorhandenen Freiflächen.

2.4
Maßnahmen zum wohnortnahen Naturerleben einschließlich der Wegeerschließung und -anbindung entsprechender Freiflächen.

2.5
Maßnahmen zur Entwicklung von Grünflächen (auch Spielflächen, Sukzessionsflächen, Brachflächen) als Beitrag zu mehr Umweltgerechtigkeit.

2.6
Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltbedingungen im öffentlichen Raum oder im Wohnumfeldbereich durch Elemente grüner Infrastrukturen oder Entsiegelung.

2.7
Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Sicherung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen im Zusammenhang der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6, 2.8 und 2.9.

2.8
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

2.9
Maßnahmen zur Behandlung, Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6 zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

a) Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser,
b) Erstellung von Anlagen zur Ableitung des Niederschlagswassers, Gewässergestaltung,
c) Erstellung von Ableitungsgräben mit einem Anschluss an Gewässer,
d) Umgestaltung von öffentlichen Flächen zu Multifunktionsflächen für den temporären Oberflächenrückhalt von Niederschlagswasser.

Die Maßnahmen sollen geeignet sein, der Versickerung und Verdunstung von Niederschlags- und Grundwasser zur Kühlung, Reduktion der Strahlungsemission beziehungsweise -reflexion oder Erhöhung der Niederschlagswasserretention und -ableitung sowie der Gewässergestaltung zu dienen, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel.

2.10
Modellprojekte zur energieeffizienten Verwendung von Biomasse aus der naturschutzgerechten Pflege von Grünflächen im Rahmen von kooperativen Ansätzen.

2.11
Maßnahmen zur Unterstützung des urbanen Gärtnerns auf öffentlichen Flächen oder auf Flächen von sozialen Einrichtungen oder Wohnungsunternehmen.

2.12
Bildungsmaßnahmen und -aktivitäten, die zur Stärkung und Förderung von Bewusstsein und Handeln im Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in allen Lerngruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen beitragen.

2.13
Projektvorhaben, die der Weiterentwicklung einer Angebotsstruktur in der außerschulischen Umweltbildung dienen.

2.14
Maßnahmenbezogene Öffentlichkeitsarbeit zu den Nummern 2.1 bis 2.13 einschließlich Informationsaustausch im Rahmen von Plattformen zum urbanen Gärtnern, zur urbanen Landwirtschaft und zur Waldnutzung.

2.15
Investive Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterstützung von Biologischen Stationen im Rahmen des bestehenden Netzes.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.6, 2.8 bis 2.15 sind

3.1.1
Gemeinden, Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen.

3.1.2
Träger von Naturparken, Stiftungen sowie die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbände.

3.1.3
Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

3.1.4
Natürliche Personen.

3.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.7 sind ausschließlich folgende Stellen zuwendungsberechtigt

3.2.1
Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen.

3.2.2
Juristische Personen des Privatrechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb oder die Verwaltung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen oder Grundstücken mit schädlichen Bodenveränderungen oder Grundstücken, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht oder die Veräußerung von sanierten Flächen oder den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist.

3.2.3
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Eigenbetrieben im Sinn von § 114 der Gemeindeordnung (gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit).

3.3
Zuwendungsempfängerinnen nach Nummer 3.1.1 dürfen die Mittel auf Grundlage der De-minimis-Verordnung an Dritte weiterleiten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannten Ausnahmen (Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn und förderunschädlicher Maßnahmenbeginn für Grunderwerb und Planung) bleiben hiervon unberührt.

4.2
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und zur Umsetzung von integrierten kommunalen Handlungskonzepten gewährt, die vom Rat der jeweiligen Kommune oder von den Räten eines kommunalen Zusammenschlusses im Sinn einer transparenten und diskriminierungsfreien Auswahl beschlossen worden sind. Von dieser Voraussetzung (Ableitung aus einem kommunalen Handlungskonzept) ausgenommen sind Maßnahmen nach den Nummern 2.12 und 2.13, sofern hierfür Zuwendungen außerhalb des EFRE aus Landesmitteln gewährt werden. Sollen Zuwendungen für die Nummern 2.12 und 2.13 innerhalb des EFRE gewährt werden, gilt die oben angegebene Voraussetzung uneingeschränkt.

4.3
Für Maßnahmen nach Nummern 2.7 gelten die Zuwendungsvorrausetzungen nach Nummer 4 der „Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien“ Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Fördergegenstände stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind insbesondere auch:

5.4.1
Ausgaben für Gutachten und für die Planung,

5.4.2
Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten zugunsten von Zuwendungsempfängerinnen gemäß Nummer 3.1.1, sofern zur Realisierung von Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6, 2.8 und 2.9 notwendig,

5.4.3
Personal- und Gemeinausgaben sowie Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.13.

5.5
Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6
Bemessungsgrundlage

5.6.1
Zweckgebundene Spenden können vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (beispielsweise in den jährlichen Haushaltsgesetzen) bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.

5.6.2
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben nicht überschreiten.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind mit Stundennachweisen zu belegen. Die Stundennachweise müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und müssen von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger unterschrieben werden.

5.6.3
Art und Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben (einschließlich Gemeinausgaben) richten sich auch bei Förderungen ohne Einsatz von EFRE-Mitteln nach den Vorgaben der EFRE-Rahmenrichtlinie.

5.6.4
Nicht zuwendungsfähig sind

5.6.4.1
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind.

5.6.4.2
Personal- und Sachausgaben, die nach den „Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW“ des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig sind.

5.6.4.3
Maßnahmen, die nach anderen Förderrichtlinien des Landes zuwendungsfähig sind, wie beispielsweise Maßnahmen, die in Ergänzung zu Nummer 2.7 nach der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig sind.

5.7
Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 12 500 Euro und im Übrigen 1 000 Euro.

6
Sonstige Bestimmungen

6.1
Dem Zuwendungsbescheid werden bei Maßnahmen, die ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden, als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen die ANBest-P oder ANBest-G beigefügt und bei Maßnahmen, die aus dem EFRE finanziert werden, die ANBest-EFRE.

6.2
Sofern die Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) aufweist, ist die Gewährung der Zuwendung ausschließlich als De-minimis-Beihilfe im Sinn der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu gewähren.

7
Verfahrensregelungen

7.1
Bewilligungsbehörden sind

7.1.1
Für Zuwendungen im Rahmen des EFRE, die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

7.1.2
Für Zuwendungen aus Landesmitteln

7.1.2.1
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.11, 2.14 und 2.15, die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.

7.1.2.2
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.12 und 2.13, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

7.2
Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung der Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG „Grundmuster 1“ bei der unter Nummer 7.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

7.4
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung der Anlage 4 zu Nummer 10.3 Verwaltungsvorschrift für Gemeinden „Grundmuster 3“ gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

7.5
Im Fall der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Form von Zuwendungsbescheiden oder Zuwendungsverträgen haben die Gemeinden den Letztempfängern der Zuwendungen aufzugeben, die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen – insbesondere ANBest-P beziehungsweise ANBest-EFRE – zu beachten. Von den Letztempfängern der Zuwendungen ist der Verwendungsnachweis regelmäßig in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Gemeinden. Gegenüber der Bewilligungsbehörde werden, soweit im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind, die Verwendungsnachweise im vereinfachten Verfahren mit dem Sachbericht und dem dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis von den Gemeinden geführt. Die Bewilligungsbehörde gibt im Weiterleitungsfall den Gemeinden auf, dass die geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen dem Verwendungsnachweis der Gemeinde beizufügen sind.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 115