Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 7 vom 13.3.2017 Seite 113 bis 130

Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2016
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2016

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Änderung der Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2016

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihrer Sitzung am 19. November 2016 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2017 genehmigt worden ist.

Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 2. April 2011 (MBl. NRW. S. 444), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 8. März 2014 (MBl. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

Artikel I

1.
Abschnitt A - Paragraphenteil

1.1
In § 3 Abs. 6 wird die Angabe „§ 18b“ gestrichen.

1.2
In § 4 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Werden Weiterbildungszeiten für Schwerpunkte oder Zusatz-Weiterbildungen während der Facharztweiterbildung absolviert, sind insgesamt maximal 12 Monate Weiterbildungszeit anrechenbar, es sei denn, die Zusatz-Weiterbildung ist integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung.“

1.3
In § 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung reduziert werden.“

1.4
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist - spätestens sechs Monate nach der Zulassung - stattfindet. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.“

1.5
In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „nach Anerkennung“ gestrichen.

1.6
In § 19 a Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Soweit es sich um Unterlagen aus einem Drittstaat handelt, können anstelle weiterer Unterlagen auch die sonstigen Verfahren nach § 19b Abs. 5 hier insbesondere ein Fachgespräch durchgeführt werden.“

2.
Abschnitt C - Zusatz-Weiterbildungen

2.1
In Nr. 32 „Physikalische Therapie und Balneologie“ wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Facharzt/die Fachärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist und den 240 Stunden-Kurs absolviert hat.“

2.2
Nr. 36 „Psychotherapie - fachgebunden -“ wird unter dem Punkt „Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie, Theoretische Weiterbildung“ wie folgt geändert:

Der fünfte Spiegelstrich „- 20 Doppelstunden Balintgruppenarbeit“ wird gestrichen.

Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrung. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.“

2.3
In Nr. 37 „Rehabilitationswesen“ wird unter dem Punkt „Weiterbildungszeit“ nach dem zweiten Spiegelstrich das Wort „anschließend“ gestrichen.

2.4
In Nr. 40 „Sozialmedizin“ wird unter dem Punkt „Weiterbildungszeit“ nach dem zweiten Spiegelstrich das Wort „anschließend“ gestrichen.

2.5
In Nr. 45 „Sportmedizin“ wird der Punkt „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ wie folgt gefasst:

„Zwei Jahre Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.“

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am 1. des Monats nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Artikel III

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 7. Februar 2017

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
H a m m

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 22. Februar 2017

Rudolf  H e n k e
Präsident

- MBl. NRW. 2017 S. 114