Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 8 vom 22.3.2017 Seite 131 bis 138

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 3 - 2114/11
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 3 - 2114/11

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II A 3 - 2114/11

vom 28. Februar 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 345), der zuletzt durch Runderlass vom 25. April 2016 (MBl. NRW. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.1.2 werden nach dem Wort „dienen“ das Komma sowie die Wörter „wobei die Verarbeitung und Direktvermarktung auf Eigenproduktion begrenzt ist,“ gestrichen.

2. In Nummer 5.1 dritter Spiegelstrich werden in Satz 1 nach dem Wort „Lizenzen“ das Komma sowie die Wörter „bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 Prozent der in den ersten beiden Spiegelstrichen genannten förderfähigen Ausgaben“ gestrichen.

3. Der Nummer 5.2.4 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte nach der 4. BImSchV finden bei der Mastschweinehaltung in folgenden Fällen keine Anwendung:

- Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung des Tierbestandes
- Neubau ohne Aufstockung des Tierbestandes
- Neubau mit zusätzlichem Außenauslauf (der Außenauslauf muss mindestens 0,4 Quadratmeter je Tier betragen und planbefestigt sein).“

4. In Nummer 7.1 werden nach dem Wort „(Agrarfreistellungsverordnung)“ ein Komma und die Angabe „die auch die Definition des Betriebsinhabers nach Artikel 4 Absatz 1 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen,“ eingefügt.

5. In Nummer 11.5.1 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Nummer 3 ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.“

6. In Anlage 1 Nummer 11 fünfter Spiegelstrich werden in Satz 4 nach dem Wort „muss“ die Wörter „für Junghennen“ eingefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 135