Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 8 vom 22.3.2017 Seite 131 bis 138

Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2016
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Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2016

21220

Änderung der Beitragsordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 19.11.2016

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2016 aufgrund § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. 2016 S. 229) eine Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 in der Fassung vom 2. April 2011 (SMBl. NRW. 21220), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 179), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2017 - AZ G.0920 - genehmigt worden ist.

Artikel 1

Die Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 28. Oktober 2000 in der Fassung vom 2. April 2011 (SMBl. NRW. 21220), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 179), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 § 1 erhält nach der Ziffer 1 die Überschrift „Beitragspflicht“.

1.2 § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Februar“ werden die Worte „des Beitragsjahres“ eingefügt.

1.3 § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Beitragsgrundmessbetrag“ durch „Grundmessbetrag“ und in Satz 2 das Wort „EURO“ durch „Euro“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 § 2 erhält nach der Ziffer 2 die Überschrift „Beitragsbemessung“.

2.2 In § 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden.“

3. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Ermittlung der Einkünfte

(1) Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 2 sind unter Zugrundelegung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Erzielt ein Mitglied Berufseinkünfte aus mehreren steuerrechtlichen Einkunftsarten, sind diese zusammenzuzählen.

Als Einkünfte sind insbesondere zu verstehen:

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten],

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen [Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich der Betriebsausgaben],

- Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit.

Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33 a EStG) vermindert werden.

Praxisveräußerungsgewinne, Abfindungen und Rentenbezüge gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.

(2) Bei Kammerangehörigen, die im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erstmals zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt waren, gilt die Hälfte der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 § 4 erhält nach der Ziffer 4 die Überschrift „Nachweispflicht“.

4.2 In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „1“ durch „31“ ersetzt.

4.3 In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort “Steuerbescheid“ durch das Wort „Einkommensteuerbescheid“ ersetzt.

4.4 In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Dabei müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein: Name der/des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.“

4.5 In § 4 Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 4 bis 7 die Sätze 5 bis 8.

4.6 In § 4 Absatz 1 Satz 6 neu wird nach dem Wort „Vordruckes“ der Klammerzusatz „(Einstufungsformular)“ eingefügt.

4.7 In § 4 Absatz 1 Satz 7 neu wird die Zahl „1“ durch „31“ ersetzt.

4.8 In § 4 Absatz 1 werden nach Satz 8 folgende Sätze 9, 10 und 11 angefügt:

„Wurde bis zum Veranlagungsstichtag der Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr noch nicht erteilt, stuft sich die/der Kammerangehörige innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorläufig ein. Unverzüglich nach Erteilung des Einkommensteuerbescheides ist dieser nachzureichen. Bei Abweichung zur vorläufigen Veranlagung erhält die/der Kammerangehörige eine schriftliche Berichtigung.“

4.9 In § 4 Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Steuerbescheides“ durch das Wort „Einkommenssteuererbescheides“ ersetzt.

4.10 In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „1“ durch „31“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 § 5 erhält nach der Ziffer 5 die Überschrift „Fälligkeit, Verjährung“.

5.2 In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Monats“ die Worte „in einer Summe“ eingefügt.

5.3 In § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Kosten für Rücklastschriften trägt die/der Kammerangehörige.

(4) Die Beiträge verjähren in 5 Jahren, bei Täuschung in 10 Jahren.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 § 6 erhält nach der Ziffer 6 die Überschrift „Stundung, Ermäßigung oder Erlass“.

6.2 In § 6 Absatz 1 wird in Satz 1 nach dem Wort „für“ das Wort „sie“ mit Schrägstrich „/“ eingefügt.

6.3 In § 6 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht.“

Artikel 2

Die Änderung der Beitragsordnung vom 19. November 2016 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 23. November 2016

Rudolf  H e n k e
Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 21. Februar 2017

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: G.0920

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2016 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 1. März 2017

Rudolf  H e n k e
Präsident

- MBl. NRW. 2017 S. 132