Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 9 vom 27.3.2017 Seite 139 bis 162

Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017
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Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017

Gemeinsame Geschäftsordnung
der Vergabekammern
des Landes Nordrhein-Westfalen


Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 15. März 2017

Die Vergabekammer Rheinland mit Sitz bei der Bezirksregierung in Köln und Spruchkörpern in Düsseldorf und Köln und die Vergabekammer Westfalen mit Sitz bei der Bezirksregierung in Münster geben sich hiermit gemäß § 2 Absatz 7 der Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, mit dem Finanzministerium, mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und im Benehmen mit der Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln und dem Regierungspräsidenten der Bezirksregierung Münster die folgende gemeinsame Geschäftsordnung:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt Organisation, Grundsätze der Geschäftsverteilung und Verfahren der Vergabekammern.

§ 2
Organisation und Vertretung, Geschäftsverteilung und Geschäftsjahr

(1) Jede Vergabekammer hat mehrere Spruchkörper. Jeder Spruchkörper entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und einer hauptamtlichen Beisitzerin oder einem hauptamtlichen Beisitzer oder einer zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerin oder einem zusätzlichem hauptamtlichen Beisitzer und einer ehrenamtlichen Beisitzerin oder einem ehrenamtlichen Beisitzer.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder stehen allen Spruchkörpern einer Vergabekammer zur Verfügung. Sie werden jeweils durch das vorsitzende Mitglied für das einzelne Verfahren bestellt.

(3) Die in den Vergabekammern Westfalen und Rheinland eingehenden Anträge werden mit fortlaufenden Aktenzeichen versehen und nach Eingang auf die Spruchkörper verteilt. Die Zuweisung auf die Spruchkörper bei der Vergabekammer Rheinland richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz der beschwerten Vergabestelle. Auf eine gleichmäßige Auslastung der Spruchkörper wird geachtet. Die vorsitzenden Mitglieder entscheiden in Überlastungs- oder Bedarfssituationen einvernehmlich über eine Verteilung der eingehenden Anträge zwischen den Spruchkörpern.

(4) Die hauptamtlichen Mitglieder einer Vergabekammer vertreten sich an einem Standort gegenseitig. Die Vertretung für den Vorsitz ist festzulegen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Vergabekammer hat einen eigenen Briefkopf.

§ 3
Geschäftsstelle

(1) Die laufenden Angelegenheiten der Kammer werden von einer Geschäftsstelle erledigt, die mit einer ständigen Mitarbeiterin oder einem ständigen Mitarbeiter sowie einer Vertretung besetzt ist. Sitzen die Spruchkörper an verschiedenen Orten, ist an jedem Ort eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Die Geschäftsstelle nimmt insbesondere alle eingehenden Schriftstücke entgegen, leitet sie weiter oder bewahrt sie auf und sorgt für Übermittlungen und Zustellungen. Sie erfasst den Eingang der Schriftstücke und vergibt für die eingehenden Verfahren jeweils ein gesondertes Aktenzeichen. Sie führt ein Verfahrensregister, das den jeweiligen Stand des Verfahrens erkennen lässt und führt die Fristenliste. Sie erfasst zur Vorbereitung der Jahresstatistik kontinuierlich die während des Geschäftsjahres anfallenden von § 184 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) geforderten Daten aus den Vergabeverfahren und unterstützt das Land bei den Berichtspflichten nach § 114 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(3) Die Geschäftsstelle übermittelt dem ehrenamtlichen Mitglied Kopien des Antrags und der Schriftsätze so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, dass es sich mit der Sache vertraut machen kann.

(4) Die weiteren Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich nach interner Regelung.

§ 4
Mündliche Verhandlung

(1) Die hauptamtlichen Mitglieder legen den Termin zur mündlichen Verhandlung nach Abstimmung mit dem ehrenamtlich beisitzenden Mitglied fest. Die Geschäftsstelle lädt die Verfahrensbeteiligten und die Zeuginnen und Zeugen.

(2) Das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Verhandlung.

(3) Über die mündliche Verhandlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das folgenden Inhalt hat:

1.Ort und Tag der Verhandlung,

2. die Bezeichnung der entscheidenden Kammer,

3. die Namen und Bezeichnungen der Kammermitglieder,

4. die Bezeichnung des Nachprüfungsverfahrens,

5. die Namen der erschienenen Verfahrensbeteiligten, ihrer gesetzlichen Vertretungen und Bevollmächtigten sowie sonstiger Personen,

6. gegebenenfalls die Rücknahme des Antrags,

7. die Feststellung, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zum Vortrag hatten und

8. ausdrücklich zu Protokoll gegebene Aussagen der Beteiligten.

(4) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Kopie des Protokolls.

§ 5
Entscheidung der Kammer

(1) Die Entscheidung der Kammer ergeht in der Form eines Beschlusses.

(2) Der Beschluss enthält:

1. die Bezeichnung der entscheidenden Kammer,

2. die Namen und Bezeichnungen der Kammermitglieder,

3. die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten,

4. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung abgeschlossen worden ist,

5. die Beschlussformel,

6. die Gründe,

7. die Kostenentscheidung, soweit diese nicht durch besonderen Bescheid ergeht,

8. die Rechtsmittelbelehrung und

9. die Unterschriften der hauptamtlichen Kammermitglieder.

(3) Sonstige verfahrensleitende Entscheidungen der Vergabekammer können entweder vom vorsitzenden Mitglied der Vergabekammer oder hauptamtlichen Beisitzer unterschrieben werden.

(4) Die schriftlich begründete Entscheidung der Kammer wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

(5) Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten richtet sich nach § 42 des VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Kosten

Die Höhe der Kosten wird durch Beschluss der Kammer festgesetzt. Die Kosten der Kammer (Auslagen und Gebühren) werden von der Geschäftsstelle der Kammer eingezogen und verbucht.

§ 7
Aufwandsentschädigung

Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder erhalten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung, die durch das vorsitzende Mitglied festgesetzt wird. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Aktenaufbewahrung

Die Aufbewahrungsfrist für die Akten beträgt 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Originalbeschlüsse der Kammer bleiben danach im Archiv der Kammer.

§ 9
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 160