Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 14 vom 3.5.2017 Seite 335 bis 366
Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. April 2017 |
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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. April 2017
772
Richtlinie
für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das
Hochwasserrisikomanagement
und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
(Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie
– FöRL HWRM/WRRL)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
vom 11. April 2017
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Die Förderrichtlinie dient der Unterstützung bei der Erreichung der Bewirtschaftungsziele im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und der Verbesserung des Hochwasserrisikomanagements. Der Hochwasserschutz ist dabei Teil des Hochwasserrisikomanagements.
1.2
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den
dazugehörigen Verwaltungsvorschriften - Runderlass des Finanzministeriums vom
30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.
1055), einschließlich der zugehörigen Förderbestimmungen für
wasserwirtschaftliche Maßnahmen des jeweils gültigen GAK-Rahmenplans
beziehungsweise Sonder-Rahmenplans (www.bmel.de),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
(De-minimis-Verordnung),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb
bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
bei der Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln zusätzlich:
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom
7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick
auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von
Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der
Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
(ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65),
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit
besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1080/2006 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 289),
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 320),
- EFRE-Rahmenrichtlinie vom 8. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444).
1.3
Gewährung der Zuwendung
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Es werden Maßnahmen der Wasserwirtschaft gefördert, insbesondere:
2.1
Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement
2.1.1
Grundsätzliche oder Überregionale Planungen
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für das Hochwasserrisikomanagement (außerhalb der Nummer 2.1.2), jeweils nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
2.1.2
Untersuchungen
Örtliche Untersuchungen zur Hochwassergefährdung, einschließlich Starkregen, soweit sie als Grundlage für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements dienen sollen.
2.1.3
Wasserbauliche Maßnahmen
Wasserbauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz, einschließlich der jeweils erforderlichen maßnahmenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.
2.1.4
Flächenbereitstellung
Erforderliche Flächenbereitstellung für die Maßnahmen der Nummer 2.1.1 oder 2.1.3 oder unabhängig von diesen Maßnahmen, soweit die Flächenbereitstellung alleiniger Zweck der Förderung ist. Die Flächenbereitstellung kann dabei über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 73 des Landeswassergesetzes erfolgen.
2.1.5
Öffentlichkeitsarbeit
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (außerhalb der Nummer 2.1.3) zur Unterstützung der Ziele der Europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
2.1.6
Bildungsarbeit
Maßnahmen der Umweltbildung im Bereich Hochwasserrisikomanagement nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
2.2
Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
2.2.1
Überregionale Planungen
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die ökologische Gewässerentwicklung oder für eine Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit (außerhalb der Nummer 2.2.2), jeweils nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
2.2.2
Monitoring und Untersuchungen
Messungen und Untersuchungen zum ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer sowie zum mengenmäßigen und zum chemischen Zustand des Grundwassers.
Untersuchungen zur Erfolgskontrolle bei Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit.
2.2.3
Wasserbauliche Maßnahmen
Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit zur Unterstützung bei der Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der jeweils erforderlichen maßnahmenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.
2.2.4
Flächenbereitstellung
Erforderliche Flächenbereitstellung für Maßnahmen der Nummer 2.2.1 oder 2.2.3 oder unabhängig von diesen Maßnahmen, soweit die Flächenbereitstellung alleiniger Zweck der Förderung ist. Die Flächenbereitstellung kann dabei über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 73 des Landeswassergesetzes erfolgen.
2.2.5
Öffentlichkeitsarbeit
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (außerhalb der Nummer 2.2.3) zur Unterstützung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
2.2.6
Bildungsarbeit
Maßnahmen der Umweltbildung zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Die Förderziele dieser Richtlinie werden in der Regel im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit realisiert, es handelt sich dann nicht um wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn des EU-Beihilferechts. Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement oder zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind dabei in der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit für Fische können auch Unternehmen als Antragsteller auftreten. Für diesen Fall sind Zuwendungen als Beihilfen anzusehen und somit die Vorschriften zum EU-Beihilferecht zu beachten.
3.1
Zuwendungsempfänger öffentliches Recht
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und Anstalten des öffentlichen Rechts.
3.2
Zuwendungsempfänger Privatrecht
Juristische Personen des Privatrechts nur für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3, 2.1.5, 2.1.6, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 und 2.2.6 jeweils nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 können in diesem Zusammenhang nur in dem Umfang gefördert werden, wie auch öffentliche Bereiche geschützt werden.
Unternehmen gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit gemäß Nummer 2.2.3 und 2.2.4.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.2.3 und 2.2.4 müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) entsprechen.
Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung erfolgen unter Beachtung der „Blauen Richtlinie“ (www.lanuv.nrw.de) in der jeweils geltenden Fassung.
Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des „Handbuch Querbauwerke“ (www.umwelt.nrw.de ) entsprechen. Dabei sind neue Entwicklungen und Erkenntnisse zu beachten.
Für Unternehmen als Antragsteller ist zu beachten, dass die nach europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen.
Die Zuwendung unterliegt grundsätzlich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung / Zuschuss / Darlehen
Für die in dieser Richtlinie genannten wasserbaulichen Maßnahmen (siehe Nummer 2.1.3 und Nummer 2.2.3) können Antragsteller alternativ bei der NRW-Bank Darlehen beantragen, über deren Vergabe diese im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Zinszuschussmittel entscheidet. Auskunft über die genauen Antragsmodalitäten erteilt die NRW-Bank.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
5.4.1.1
Gemeinsame Bestimmungen für Hochwasserrisikomanagement und
Wasserrahmenrichtlinie
- Ausgaben für Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung zum Hochwasserschutz oder zur ökologischen Entwicklung von Gewässern sowie zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit, wie zum Beispiel Hochwasserschutzkonzepte, Ermittlung von Überflutungsbereichen (soweit keine behördliche Festsetzung vorliegt), Hochwassergefahrenkarten gemäß § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes, Hochwasserrisikokarten gemäß § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes, Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes, WRRL-Umsetzungsfahrpläne, Konzepte zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern, Durchgängigkeitskonzepte, Maßnahmenübersichten gemäß § 74 des Landeswassergesetzes usw.;
- Ausgaben für wasserbauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes; dies umfasst Hochwasserschutzmaßnahmen wie den Bau (Errichtung und Grundsanierung) von Deichen, Hochwasserschutzmauern oder Spundwänden einschließlich der dazugehörenden Verblendungsmaßnahmen, sowie Hochwasserrückhaltebecken, mobile Schutzwände einschließlich der notwendigen, dem unmittelbaren Hochwasserschutz dienenden Infrastruktur;
- Ausgaben für wasserbauliche Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung sowie zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit mit dem Ziel einer Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- Ausgaben für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit wasserbaulichen Maßnahmen, im notwendigen Umfang auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes;
- Ausgaben für den Ersatz von Infrastruktureinrichtungen, sofern es unbedingt erforderlich ist, diese im Zusammenhang mit den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu entfernen;
- Ausgaben für Personal oder Sachleistungen, die durch eigenes Personal der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im außergemeindlichen Bereich bei Planungs- oder Bauleistungen (einschließlich Projektsteuerung) erbracht werden, bei Personalleistungen maximal in Höhe der durch das LBV ermittelten Personalkostendurchschnittssätze (Stundensätze). Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbeschäftigte. Höhere Vergütungen als nach dem (TV-L) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei Sachleistungen in Form von Maschineneinsatz ist zu beachten, dass kalkulatorische Kosten, wie die Abschreibung der Maschinen, Geräte und Fahrzeuge hierbei nicht anrechenbar sind;
- Ausgaben für Personal und Sachleistungen, die durch eigenes Personal der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im gemeindlichen Bereich bei Planung (einschließlich Projektsteuerung), Bauüberwachung und Bauoberleitung erbracht werden, mit bis zu 70 Prozent der sich nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergebenden Vergütungssätze (ohne Mehrwertsteuer) und nur unter der Bedingung, dass es sich nicht um Stammpersonal handelt;
- Ausgaben für
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in
die Bemessung einbezogen. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist
dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten
förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind mit Stundennachweisen zu belegen. Die als
bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in
Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung (zum Beispiel Aufsichtsrat, Geschäftsführung) beim
Zuwendungsempfänger erbracht werden;
- Ausgaben für die Pflege der Erstbepflanzung für einen Zeitraum von bis
zu drei Jahren seit der Abnahme;
- Ausgaben für Maßnahmen aus Verpflichtungen des Denkmalschutzes, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen;
- Ausgaben für Nutzungs- und Ausfallentschädigungen im Zusammenhang mit der (zeitlich begrenzten) Baumaßnahme, sofern im Einzelfall die tatsächliche Beeinträchtigung belegt wird;
- Ausgaben für Zahlung von Darlehenszinsen im Fall einer Darlehens-Vorfinanzierung von Planungskosten für Baumaßnahmen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger über einen Zeitraum von maximal drei Jahren;
- Ausgaben für maßnahmenbezogene und maßnahmenunabhängige Öffentlichkeitsarbeit nur, soweit die Höhe der Ausgaben vorab mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt wurde, oder dies nach EU-Recht vorgegeben ist. Die maßnahmenbezogene Dokumentation einer konkreten Maßnahme zur Aufklärung der Bürger in Form von Informationsschildern und Broschüren ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zu dem Teil zuwendungsfähig, der den unmittelbaren Zweck der Maßnahme erläutert. Die maßnahmenunabhängige Öffentlichkeitsarbeit umfasst eine allgemeine Informationsarbeit sowie die Information über praktische Aspekte des Hochwasserschutzes oder des Gewässerschutzes beziehungsweise der Gewässerentwicklung oder der Gewässerdurchgängigkeit;
- Ausgaben für die dauerhafte Bereitstellung der
erforderlichen Flächen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, zur
ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der
Gewässerdurchgängigkeit für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 und 2.2.4 durch
Grunderwerb von Flächen, durch eine kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung
über einen Zeitraum von 25 Jahren für private Ufergrundstücke, wenn ein Kauf
auf lange Sicht nicht möglich ist und die Vereinbarung zur Nutzung der Flächen
zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert wird oder durch Ausgleich von
unmittelbaren Vermögensnachteilen beim Grundstückseigentümer. Die Höhe der
Geldentschädigung darf den Verkehrswert der in Anspruch genommenen Fläche nicht
überschreiten. Bei ihrer Bemessung ist die Art der zukünftigen
Grundstücksnutzung zu berücksichtigen.
Die Flächenbereitstellung darf nur im Umfang der für
die Maßnahme benötigten Flächen angerechnet werden. Bei Flächentausch bestimmt
der wertgleiche Tausch den erforderlichen Umfang.
- Ausgaben für Grundstücke und Tauschgrundstücke, welche sich zum Zeitpunkt der Förderung noch nicht im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers befinden, wenn der Grunderwerb zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme getätigt werden soll. Flächenerwerbe im Tauschwege können einem käuflichen Erwerb gleichgestellt werden;
- Nebenkosten der Flächenbereitstellung (Ausgaben für Notar, Makler, externe Beratung und Vermessung);
- Grunderwerbsteuer, wenn die Zuwendung nicht an Gemeinden oder Gemeindeverbände gewährt wird und wenn nachgewiesen wird, dass ohne Anrechnung der Grunderwerbsteuer die Flächen nicht erworben werden können;
- Ausgaben für Bildungsmaßnahmen in den Bereichen Hochwasserrisikomanagement oder Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, beispielsweise Erarbeitung von Bildungsmaterialien, Durchführung von Fortbildungen, Ausstellungen; Gebäude, Evaluation oder Konzeption von bildungsbezogener Netzwerkarbeit. Hierbei ist das Konzept einer „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE) zu berücksichtigen. Zuwendungen für Gebäude können bei erhöhtem Landesinteresse und nach besonderer fachlicher Prüfung bewilligt werden.
5.4.1.2
Nur Hochwasserrisikomanagement
- Ausgaben für Prüfingenieur- und Sachverständigenleistungen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind;
- Ausgaben zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Hochwasserschutzbauwerken;
- Ausgaben für die vertiefte Überprüfung von Stauanlagen, die gezielt dem Hochwasserschutz dienen und die ökologische Durchgängigkeit verbessern;
- Ausgaben für die grundlegende Überprüfung von Tragsicherheit, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit von Hochwasserschutzanlagen und sich daraus ergebender Maßnahmen.
5.4.1.3
Nur Wasserrahmenrichtlinie
- Ausgaben für Untersuchungen und das Monitoring des Zustands von Oberflächengewässern und von Grundwasser;
- Ausgaben für Untersuchungen zur Ermittlung von Ursachen einer Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser;
- Ausgaben zur Abdeckung des Mehraufwands (gegenüber der auf die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses abzielenden Gewässerunterhaltung) bei der ökologischen Gewässerunterhaltung, sofern dieser im Unterhaltungsplan gemäß Blauer Richtlinie beschrieben ist; in diesem Fall werden maximal 10 Prozent der Ausgaben für die Unterhaltung als ökologische Mehrausgaben anerkannt;
- Ausgaben zur Erfolgskontrolle von Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung und von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit.
5.4.1.4
Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben für:
- Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Hierzu gehört besonders der Wegebau, der nicht dem Zweck der Zuwendungsmaßnahme unmittelbar dient;
- Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke, Schutzhütten, Rastplätze, Toilettenanlagen, Parkplätze, Freitreppen, Aussichtstürme, soweit sie nicht bauablaufbedingt als Ersatzbauten erforderlich sind;
- Unterhaltung der Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck;
- Provisorische Einrichtungen, soweit sie nicht für den Ablauf der Baumaßnahme notwendig sind;
- Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt (zum Beispiel Bergbau, schienengebundene Verkehrswege, Straßenbau, Städtebau, Bund, Industrie);
- Generalentwässerungsplanungen beziehungsweise Kanalnetzberechnungen nach DWA A 118.
5.4.2
Bagatellgrenzen
5.4.2.1
Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich
Die Bagatellgrenze beträgt 2 000 Euro.
5.4.2.2
Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Bagatellgrenze beträgt 12 500 Euro, bei Grunderwerb 5 000 Euro.
5.4.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 bis 80 Prozent.
-
Für die außergemeindlichen Zuwendungsempfänger gilt:
Soll wegen besonderer übergeordneter Ziele der Wasserwirtschaft oder wegen überregionaler
Bedeutung eine Förderung über den oben genannten Fördersatz hinaus erfolgen,
ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des für die Wasserwirtschaft zuständigen
Ministeriums einzuholen.
- Für Unternehmen als
Zuwendungsempfänger gelten im Bereich der „de minimis“-Grenzen die oben
genannten Fördersätze, ab 2019 gilt ein Fördersatz zwischen 25 und 70 Prozent.
Für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs
ist eine Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 nur möglich,
sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in seiner für
die Anlage oder Einrichtung jeweils anzuwendenden Fassung kostendeckend
gefördert werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindung
Die Zweckbindung beträgt für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände 10 Jahre und bei Investitionen 25 Jahre, ist jedoch bei Grunderwerb und bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen zeitlich unbegrenzt.
6.2
Grundbuchliche Sicherung
Im außergemeindlichen Bereich sind bei Grunderwerb und bei Zahlung von Entschädigungsleistungen mit Mitteln des Landes die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers oder der Eigentümerin durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung zulässig.
Im Fall einer (durch die Bezirksregierung zugestimmten) Veräußerung oder Nutzungsänderung (im Vergleich zur eingeschränkten, entschädigten Nutzung) eines Grundstücks ist ein Rückzahlungsanspruch zu begründen, genauso wie bei einem Veräußerungsgewinn der Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns.
6.3
Grundstückstausch
Kommt ein Grundstückstausch innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Fristen nicht zu Stande, ist die Zuwendung zurückzufordern.
6.4
Änderung der Finanzierung
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung bei jeweils mehr als 10 Prozent anzuzeigen. Bei mehr als 50 000 Euro muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.
6.5
Sonstiges
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Antragsteller nach Muster 1 der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, bei Unternehmen als Antragsteller sind zusätzlich Angaben zur Unternehmensgröße erforderlich.
Die dem Zuwendungsantrag zugrunde liegenden Maßnahmenentwürfe sind vor der Antragstellung mit der Bezirksregierung abzustimmen. Dazu ist die Bezirksregierung bereits bei der Konzeption der Maßnahme zu beteiligen.
Neben
dem in Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Nummer 3.3 der
Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
geforderten Umfang ist insbesondere zu prüfen,
- ob die Fördermaßnahme eine effiziente Maßnahme des
Hochwasserrisikomanagements ist,
- ob die Fördermaßnahme geeignet ist, effizient die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele gemäß der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu
unterstützen,
- ob die Fördermaßnahme mit dem geprüften Entwurf der Maßnahme beziehungsweise
der Plangenehmigung oder der Planfeststellung übereinstimmt,
- ob die für die Aus- und Durchführung vorgesehenen Fristen angemessen sind.
Im
Antragsverfahren für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.2 (Maßnahmen zur Umsetzung
der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) sind folgende Fristen zu
berücksichtigen:
- Neue Fördermaßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr werden bis zum 30.
Oktober des vorhergehenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde
angemeldet oder beantragt.
- Die Anmeldungen und Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde bis zum 15.
Januar nach festgelegten Kriterien priorisiert. Nicht prioritäre
Fördermaßnahmen werden in einer Reserveliste geführt.
- Über die Liste der prioritären Maßnahmen wird bis zum 31. März mit dem
Regionalrat des Bezirks das Benehmen hergestellt.
Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden dürfen. Bei Daten Dritter ist deren Einverständniserklärung beizubringen. Die Einverständniserklärung betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, für Darlehen die NRW.Bank.
Die Bezirksregierung erteilt unter Verwendung des Musters 2 einen Zuwendungsbescheid oder unter Verwendung des Musters 3 einen Änderungsbescheid.
Vor
Bewilligung einer Zuwendung müssen - soweit erforderlich - vorliegen:
- eine wasserrechtliche Zulassung,
- in Ausnahmefällen reicht auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß §
17 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- eine Zustimmung zum Unterhaltungsplan oder eine nicht beanstandete
Maßnahmenübersicht gemäß § 74 des Landeswassergesetzes (bei
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen).
Bei Förderungen gemäß Nummer 2.1.6 und 2.2.6 informiert die Bezirksregierung das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) über den Förderantrag und die Förderentscheidung.
Beabsichtigt die Bezirksregierung, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt sie dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) mit Angabe der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Die Bezirksregierung gewährt die Beihilfe erst, wenn sie von dem Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach Muster 4 an die Bewilligungsbehörde zu richten, die auch die baufachliche Prüfung vornimmt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung nach Muster 5 zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist das Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest-Bau zu verwenden.
Die Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat eine baufachliche Stellungnahme und einen Prüfungsvermerk (Nummer 11.2 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Nummer 11.2 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung) zu erstellen. Der Verzicht auf eine baufachliche Prüfung gemäß Nummer 6.3.2 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ist zulässig, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen handelt, bei dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt sind.
Staatliche Bauverwaltung im Sinn der Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ist die Bezirksregierung.
7.5
Antragstellung per Internet
Die oben beschriebenen Muster können über www.umwelt.nrw.de abgerufen werden.
8
Schlussbestimmungen
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren“ vom 30. Juni 2009 (MBl. NRW. S. 354) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft und am 30. April 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 340