Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 14 vom 3.5.2017 Seite 335 bis 366

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –II A 3-2114.50.10 vom 6. April 2017
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz –II A 3-2114.50.10 vom 6. April 2017

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz –II A 3-2114.50.10
vom 6. April 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. November 2015 (MBl. NRW. S. 814) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.2 werden nach dem Wort „Abdeckung“ die Wörter „(Betondecke oder Zeltdach)“ eingefügt.

2. Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:

Für Investitionen nach Nummer 3.2 sind ausschließlich feste Abdeckungen sowie Schwimmfolie mit Auftriebskörper zuwendungsfähig. Andere Abdeckungen wie zum Beispiel aus Stroh, Leichtschüttungen oder Schwimmkörper sind nicht zuwendungsfähig. Schwimmfolien mit Auftriebskörper sind nur dann zuwendungsfähig, wenn auf Grund der Statik des Güllebehälters eine feste Abdeckung nicht möglich ist.

Nicht zuwendungsfähig sind:

- Sofern auf Grund rechtlicher Bestimmungen eine feste Abdeckung auf Lagerbehälter vorgeschrieben ist.

- Anlagen zur Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles nach Nummer 9.36 der 4. BImSchV oder kleinere im Zusammenhang mit einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage betriebene Anlagen.“

3. In Nummer 8.5.1 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- Nummer 3 ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 363