Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 12.5.2017 Seite 367 bis 394

Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentralen Ausländerbehörden und die Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 125-39.15.01-16-00 - vom 18. April 2017
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Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentralen Ausländerbehörden und die Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 125-39.15.01-16-00 - vom 18. April 2017

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Besondere Zuständigkeitsregelungen
für die Zentralen Ausländerbehörden und die
Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen
für Flugabschiebungen

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 125-39.15.01-16-00 -
vom 18. April 2017

(1) Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen überträgt § 13 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 13. April 2017 (GV. NRW. S. 387) die Zuständigkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren generell auf die Zentralen Ausländerbehörden.

Die Ausländerbehörden haben, sofern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in Abschiebungshaft befinden, die Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die Zentralen Ausländerbehörden zu richten.

Abweichend von § 13 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen wird für die Passersatzpapier-Beschaffung die in der Anlage wiedergegebene besondere zielstaatsorientierte Zuständigkeit einzelner Zentraler Ausländerbehörden bestimmt.

Auch in den Fällen, in denen die Bundespolizei im Rahmen der Amtshilfe für die in der Anlage (siehe Fußnote) kenntlich gemachten Staaten die Passersatzpapier-Beschaffung übernommen hat, sind die Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren an die jeweilige Zentrale Ausländerbehörde zu übersenden.

Im laufenden Passersatzpapier-Beschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden Zentralen Ausländerbehörde auch bei Wohnsitzwechsel der Ausländerin oder des Ausländers bestehen.

(2) Flugbuchungen zum Zwecke der Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen gem. § 13 Absatz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen zentral über die bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld angegliederte Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen (ZFA) abgewickelt.

Unter Einhaltung aller bilateralen Vereinbarungen und Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat und der Beachtung der Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg - Best.-Rück Luft - in der jeweils geltenden Fassung legt die Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen zur Durchführung von Einzel- oder Sammelrückführungen im Benehmen mit der Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten im Bundespolizeipräsidium - Referat 25 - und dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters die näheren Einzelheiten der Rückführung, die Wahl des Fluggerätes, das Routing und die Flugdaten fest.

Sie prüft das Vorliegen aller erforderlichen Reisedokumente für den Zielstaat  und den ggf. notwendigen Transit durch Drittstaaten  und sorgt für die ggf. erforderliche Sicherheits- und medizinische sowie sonstige Begleitung während des Fluges.

Bei gegebenem Anlass kann die Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen auch einen eigenen Reisedienstleister beauftragen.

Zur Unterstützung des Buchungsgeschäftes setzt die Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen entsprechende Fach-Software ein.

(3) Zum Zwecke eines effektiven und sparsamen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln melden die Ausländerbehörden alle notwendig werdenden Transfers von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise zu Botschaftsvorführungen, bei Haftangelegenheiten, Rückführungen usw., zentral an die Zentrale Ausländerbehörde Köln (Landestransportkoordination).

(4) Dieser Erlass tritt am 10. April 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Zeitgleich tritt der Erlass über Besondere Zuständigkeitsregelungen für die Zentralen Ausländerbehörden und die Zentrale Stelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2017 (MBl. NRW. S. 98) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 368