Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 14 vom 3.5.2017 Seite 335 bis 366

Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016

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Änderung der
Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 26. November 2016

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. November 2016 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.07.2011 (MBl. NRW. S. 550), zuletzt geändert am 20.09.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 673), beschlossen:

I.

Abschnitt A
Paragraphenteil

1.      Im Paragraphenteil wird § 3 Abs. 6 wie folgt neu gefasst:

„Für die gemäß §§ 18, 18 a und 19 erworbenen Bezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“

2.      Im Paragraphenteil wird an § 4 Abs. 7 folgender Satz angefügt:

„Werden Weiterbildungszeiten für Schwerpunkte oder Zusatz-Weiterbildungen während der Facharztweiterbildung absolviert, sind insgesamt maximal 12 Monate Weiterbildungszeit anrechenbar, es sei denn, die Zusatz-Weiterbildung ist integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung.“

3.      Im Paragraphenteil wird nach § 4 Abs. 9 angefügt:

„(10) Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei Erwerb einer weiteren in Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG1 aufgeführten fachärztlichen Weiterbildung die Hälfte der dort genannten jeweiligen Mindestdauer nicht unterschreiten.“

4.      Im Paragraphenteil wird § 18 Abs. 3 neu gefasst:

„Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat), der durch einen anderen in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden ist, wenn die antragstellende Person mindestens drei Jahre die betreffende ärztliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihr dies bescheinigt hat. Zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 bis 3 ist jede von den Mitgliedsstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG zu fassen.“

5.      Im Paragraphenteil wird an § 19 a Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Soweit es sich um Unterlagen aus einem Drittstaat handelt, können anstelle weiterer Unterlagen auch die sonstigen Verfahren nach § 19 b Abs. 5 hier insbesondere ein Fachgespräch durchgeführt werden.“

II.

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung vom 26. November 2016 tritt am ersten Tag des Folgemonats nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 20. Dezember 2016

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t
Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 31. März 2017

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 26.11.2016 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Münster, den 10. April 2017

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

Präsident

- MBl. NRW. 2017 S. 336