Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 19.5.2017 Seite 395 bis 460

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - II B 3-49-40/1- vom 06.04.2017
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 02b
Anlage 04
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 16
 

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - II B 3-49-40/1- vom 06.04.2017

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Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
(VV-ÖPNVG NRW)

Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
- II B 3-49-40/1-
vom 06.04.2017

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870), die zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 23.04.2013 (MBl. NRW. S. 160) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1. Die Überschrift „Zu den §§ 3 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten)“ wird fett formatiert.

2. Die Überschrift „Zu § 7 (ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse)“ wird fett formatiert.

3. Die Verwaltungsvorschriften zu § 7 werden wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2.3 und 2.4 werden zu den neuen Nummer 2.2 und 2.3.

4. Die Überschrift „Zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung)“ wird fett formatiert.

5. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung) Nummer 2 erhalten folgende Fassung:

„Der planungspflichtige Aufgabenträger hat die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Absatz 3 Satz 6 PBefG) frühzeitig zu beteiligen; die Fachkompetenz dieser Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu nutzen.

Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören.“

6. Die Überschrift „Zu § 11 (ÖPNV-Pauschale)“ wird fett formatiert.

7. Die Überschrift „Zu § 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)“ wird fett formatiert.

8. Die Überschrift „Zu § 12 (Pauschalierte Investitionsförderung)“ wird fett formatiert.

9. Die Verwaltungsvorschriften zu § 12 werden wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „sofern die Maßnahme“ durch „die nach Möglichkeit“ ersetzt.

b) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die vom Zuwendungsempfänger getroffenen Festlegungen nach Satz 1, insbesondere in Form von Förderrichtlinien (Weiterleitungsrichtlinien) oder anderen Regelungen und deren Änderungen, sind dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.“

c) Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 30. September durch 15. August ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „ANBest-G“ die Wörter „beziehungsweise Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ eingefügt.

10. Die Überschrift „Zu § 13 (Investitionen im besonderen Landesinteresse)“ wird fett formatiert.

11. Die Verwaltungsvorschriften zu § 13 werden wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2.1.2 werden folgende Nummern 2.1.3 bis 2.1.6 eingefügt:

„2.1.3

Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienende Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen

Förderfähig sind Erhaltungs- und Erneuerungsinvestitionen der kommunalen ÖPNV-Infrastruktur an Stadt- und Straßenbahnen sowie an der dem SPNV dienenden Infrastruktur von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegen. Dabei ist an den betreffenden Infrastrukturen von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen auch der barrierefreie Ausbau förderfähig.

2.1.4

Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV

2.1.5

Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV

Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahnen, Straßenbahnen oder Bussen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro. Dabei ist die Förderung von Maßnahmenpaketen bestehend aus mehreren Haltestellen möglich, sofern diese Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind, das sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde bzw. des Aufgabenträgers erstreckt.

2.1.6

Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen.“

b) Die bisherigen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6 werden zu den Nummern 2.1.7 bis 2.1.10.

c) Nummer 4.1 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 4.2 bis 4.7 werden zu den Nummern 4.1 bis 4.6.

e) Die neue Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „2.1.2“ die Angabe „- 2.1.6“ eingefügt, die Angabe „2.1.4“ durch die Angabe „2.1.8“ und die Angabe „Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG)“ durch „§ 2 Absatz 8 ÖPNVG NRW“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort Maßnahmenplanung die Wörter „- außer bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 -„ eingefügt.

f) Der neuen Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt:

„für Infrastrukturmaßnahmen nach der Nummer 2.1.3 kann anstelle einer Standardisierten Bewertung ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.“

g) Die neue Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5 Millionen Euro und eine Förderung nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.8 Bestandteil des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplanes gemäß § 7 Absatz 2 sind.“

h) Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewilligungsbehörde“ die Wörter „nach Maßgabe der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie)“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend hiervon wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Förderung nach Nr. 2.1.7 im Einzelfall festgelegt.“

i) Nach Nummer 5.4.1 wird folgende Nummer 5.4.2 eingefügt:

„5.4.2

Fördersatz

Die Fördersätze sind in Nr. 8.3 der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie) näher geregelt“

j) Die bisherige Nummer 5.4.2 wird Nummer 5.4.3

k) Nach Nummer 5.5 wird folgende Nummer 5.6 eingefügt:

„5.6

Die Bewilligungsbehörde führt eine angemessene Erfolgskontrolle durch. Die Erfolgskontrolle orientiert sich an den individuellen Zielen der Maßnahme in Abhängigkeit der jeweiligen Fördertatbestände nach Nummer 2.1. Die Bewilligungsbehörde legt in Abhängigkeit der vom Vorhabenträger im Zuwendungsantrag erklärten Ziele fest, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens zu ermöglichen. Die Durchführung der Erfolgskontrolle hat anhand der in § 2 ÖPNVG NRW festgelegten Grundsätze zu erfolgen. Die Erhebung der Messgrößen für die Erfolgskontrolle können von den Bewilligungsbehörden über Nebenbestimmungen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auferlegt werden. Die Bewilligungsbehörden wirken gemeinsam unter Beteiligung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums auf eine landesweit einheitliche Erfolgskontrolle hin.“

l) In Nummer 6.2 werden die Angaben „4.4“ jeweils durch die Angabe „4.3“ ersetzt.

m) In Nummer 6.4 wird das Wort „BSchwAG“ jeweils durch das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ ersetzt und nach den Wörtern „(Anhörung) der“ die Wörter „jeweils betroffenen“ eingefügt.

n) In Nummer 6.5 wird das Wort „BSchwAG“ durch das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ ersetzt.

o) Nach Nummer 6.6 werden folgende Nummern 6.7 und 6.8 eingefügt:

„6.7

Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.

6.8

Vorhaben, für die vor dem 01. Januar 2017 bereits ein Bewilligungsbescheid zur Förderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW oder einem anderen Förderprogramm vorlag, sind von einer Förderung nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5 ausgeschlossen.“

p) Die bisherige Nummer 6.7 wird zu Nummer 6.9.

q) Nummer 7.1.1 erhält folgende Fassung:

„7.1.1

Alle Maßnahmen mit Ausnahme der Förderungen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7 sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31. März eines Jahres zur Gewährung einer Zuwendung anzumelden, wenn eine Förderung ab dem Folgejahr beabsichtigt wird. Abweichend hiervon sind Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms bis spätestens zum 30. September des Jahres anzumelden, das dem beabsichtigten Beginn des Förderzeitraumes zwei Jahre vorausgeht. Die Anmeldung hat in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in vierfacher Ausfertigung. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Anmeldung das Muster der Anlage 5 zu verwenden.

Die Anmeldung muss sich an den Anforderungen der Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO orientieren.

Anhand der von der Bewilligungsbehörde geprüften Anmeldungen stellen die Bewilligungsbehörden jeweils einen Vorschlag für einen Teil-Maßnahmenkatalog für ihren Zuständigkeitsbereich auf bzw. schreiben diesen fort. Die geprüften Anmeldeunterlagen und die Entwürfe der Teil-Maßnahmenkataloge  werden bis zum 31. Juli eines Jahres dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium übersandt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt aus den Teil-Maßnahmenkatalogen einen Maßnahmenkatalog auf.“

r) In Nummer 7.3.1 werden die Angabe „2-facher“ durch das Wort „dreifacher“, die Angabe „2.1.6“ durch die Angabe „2.1.10“ und die Angabe „1-facher“ durch das Wort „zweifacher“ ersetzt.

s) In Nummer 7.5.3 wird nach der Angabe „20 Jahren.“ der Satz „Bei Zuwendungen für Fahrzeuge nach Nummer 2.1.6 ist eine Zweckbindungsfrist von 8 Jahren festzusetzen.“ eingefügt.

12. Die Überschrift „Zu § 14 (Sonstige Förderung)“ wird fett formatiert.

13. Die Verwaltungsvorschriften zu § 14 werden wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3.2 wird der Satz „Reparaturen an den Fahrzeugen können in besonderen Härtefällen gefördert werden. Über die Förderfähigkeit entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall.“ gestrichen.

b) In Nr. 4.2.1 werden die Wörter „Voll- oder Anteilfinanzierung“ durch das Wort „Festbetragsfinanzierung“ ersetzt.

c) In Nr. 4.4.1 werden die Wörter „Voll- oder Anteilfinanzierung“ durch das Wort „Festbetragsfinanzierung“ ersetzt.

d) Nr. 4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„Förderung nach Nummer 2.3:

Beträge, die mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten für Bürgerbusvorhaben, in denen der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW angewendet oder anerkannt werden.

Festbetrag für die Förderung nach Nummer 2.3.1: 6 500/7 500* Euro/Jahr

Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50 000/55 000* Euro.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 60 000/70 000* Euro

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen (Nummer 2.3.2): 35 000 Euro.

Hierzu ist die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. – falls die Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte verfügt – stattdessen des Landesbehindertenbeirats und der entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW vom 16.Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) vorzulegen.

Der Festbetrag je Fahrzeug erhöht sich um 6 000/7 000* Euro bei Erstbeschaffungen sowie um 6 000/7 000* Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann die Förderung nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 ÖPNVG NRW ergänzend in Anspruch genommen werden.

Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen. Übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden.“

e) Unter 5 (Sonstige Zuwendungsbestimmungen) wird folgende Nummer 5.1 eingefügt:

„Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.“

f) Der Satz „Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 13 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW) näher geregelt.“ Wird zu Nummer 5.2.

e) In Nummer 6.3 Satz 2 wird das Wort „August“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.

14. Unter „Inkrafttreten“ werden die Wörter „und gelten bis zum 31. Dezember 2017“ gestrichen.

15. Anlage 1 erhält die folgende Fassung.

16. Anlage 2 erhält die folgende Fassung.

17. Die Anlage 2b erhält die folgende Fassung.

18. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Unter I. Nummer 2.2 werden die Wörter „sofern die Maßnahme“ durch die Wörter „die nach Möglichkeit“ ersetzt.

b) Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) wird wie folgt geändert:

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung von Bahnsteigen für den SPNV ist das unter „www.busse-und-bahnen.nrw.de/oepnvg“ veröffentlichte Bahnsteignutzlängen- und –höhenkonzept NRW in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium."

aa) In Nummer 12 wird der Satz „Hiervon kann für Zeiträume abgesehen werden, in denen der Basiszinssatz unter 0,5 Prozent liegt.“ angefügt.

bb) In Nummer 13 werden die Wörter „zu sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind,“ durch die Angabe „zum 30. Juni 2021“ ersetzt.

cc) In Nummer 15 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „15. August“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 16 werden folgende neue Nummern 17 und 18 eingefügt:

„17.     Einer mit der Vorlage des Verwendungsnachweises beginnende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (vgl. Nummer 7.5 ANBest-G bzw. Nummer 6.8 ANBest-P) unterliegen auch die Dokumentation des Vergabeverfahrens gemäß § 20 VOB/A, die vollständigen Unterlagen zum angenommenen Angebot, die Haupt- und Nebenangebote der beiden unterlegenen Bieter mit den nächsthöheren Wertungspunkten bzw. -summen und alle Haupt- und Nebenangebote der ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Bieter mit niedrigeren Angebotsend- bzw. Wertungssummen. Die Aufbewahrungsfrist schließt alle mit der Förderung zusammenhängenden Planunterlagen und Aufmaßblätter ein.

18.     Die Zweckverbände führen bei der Förderung nach § 12 ÖPNVG NRW eine angemessene Erfolgskontrolle durch. Die Erfolgskontrolle orientiert sich an den individuellen Zielen der Maßnahme in Abhängigkeit der jeweiligen Fördertatbestände nach Nummer 2.1 VV zu § 12 ÖPNVG NRW. Die Zweckverbände legen in Abhängigkeit der vom Vorhabenträger im Zuwendungsantrag erklärten Ziele fest, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens zu ermöglichen. Die Durchführung der Erfolgskontrolle hat anhand der in § 2 ÖPNVG NRW festgelegten Grundsätze zu erfolgen. Die Vorschriften für die Erfolgskontrolle nach Nummer 11 VV/VVG zu § 44 LHO sind zu beachten. Die Erhebung der Messgrößen für die Erfolgskontrolle kann vom zuständigen Zweckverband über Nebenbestimmungen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auferlegt werden.“

19. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung.

20. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8.6 wird die Angabe „10.01.2012“ durch die Angabe „31. Januar 2017“ ersetzt.

b) Unter Nummer 8.7 werden nach dem Wort „Männer,“ die Wörter „älteren Menschen“ eingefügt.

c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „3 Mio. EUR“ wird durch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

bb) Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe „4.3“ durch die Angabe „4.2“ ersetzt.

cc) Nach dem siebten Spiegelstrich wird der Spiegelstrich „- Darstellung, dass bei Maßnahmenpaketen von Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahn-, Straßenbahn- oder Bushaltestellen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro gem. Nr. 2.1.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW, die Haltestellen Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind,“ eingefügt.

b) Die Angabe „1: 5000“ wird durch die Angabe „(M: 1 : 5 000)“ ersetzt.

21. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Unter 1. Antragsteller wird das Wort „Konto-Nr.“ durch das Wort „IBAN“ und das Wort „Bankleitzahl“ durch das Wort „BIC“ ersetzt.

b) Bei Nummer 8.5 werden nach dem Wort „Männern,“ die Wörter „älteren Menschen,“ eingefügt.

c) In Nummer 8.6 wird die Angabe „10.01.2012“ durch die Angabe „31.01.2017“ ersetzt.

d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „3 Mio. EUR“ wird durch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

bb) Nach dem siebten Spiegelstrich wird der Spiegelstrich „- Maßnahmenkonzept mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV bei Maßnahmenpaketen von Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadt-, Straßenbahn oder Bushaltestellen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro gemäß Nr. 2.1.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNVG NRW, soweit dieses Konzept der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt,“ eingefügt.

cc) Das Wort „Vorhabensplanung“ wird durch das Wort „Vorhabenplanung“ ersetzt.

dd) die Angabe „Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften“ wird durch die Angabe Nr. 4.3 der Verwaltungsvorschriften ersetzt.

ee) Der Spiegelstrich „- bei einer Förderung nach Nr. 2.1.3: Verbindliche Erklärung des Zuwendungsempfängers als Verpflichtung zur Unterhaltung des Gesamtnetzes unter Berücksichtigung des beabsichtigten Betriebskonzeptes.“ wird angefügt.

22. Anlage 9 Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird der Satz „Abweichend hiervon können bei Maßnahmen, die nach dem GVFG-Bundesprogramm gefördert werden, die Anteile der Bundesfinanzhilfen bereits vor dem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises in voller Höhe ausgezahlt werden.“ angefügt.

b) Folgender Buchstabe h wird eingefügt:

„h) Einer mit der Vorlage des Verwendungsnachweises beginnende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (vgl. Nummer 7.5 ANBest-G bzw. Nr. 6.8 ANBest-P) unterliegen auch die Dokumentation des Vergabeverfahrens gemäß § 20 VOB/A, die vollständigen Unterlagen zum angenommenen Angebot, die Haupt- und Nebenangebote der beiden unterlegenen Bieter mit den nächsthöheren Wertungspunkten bzw. -summen und alle Haupt- und Nebenangebote der ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Bieter mit niedrigeren Angebotsend- bzw. Wertungssummen. Die Aufbewahrungsfrist schließt alle mit der Förderung zusammenhängenden Planunterlagen und Aufmaßblätter ein.“

23. Anlage 12 erhält folgende Fassung.

24. Anlage 13 erhält folgende Fassung.

25. Es wird eine neue Anlage 16 eingefügt, die folgende Fassung erhält.

-MBl. NRW. 2017 S. 424