Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 19.5.2017 Seite 395 bis 460
Allgemeine Anlagerichtlinien für die Verwaltung von Anlagen des Sondervermögens „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch das Finanzministerium Runderlass des Finanzministeriums vom 2. Mai 2017 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Allgemeine Anlagerichtlinien für die Verwaltung von Anlagen des Sondervermögens „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch das Finanzministerium Runderlass des Finanzministeriums vom 2. Mai 2017
Allgemeine
Anlagerichtlinien
für die Verwaltung von Anlagen des Sondervermögens
„Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“
durch das Finanzministerium
Runderlass des Finanzministeriums
vom 2. Mai 2017
Das Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes zur
Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen
(Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen – PFoG) vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92) nach Anhörung des Beirats (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PFoG) folgende
Anlagerichtlinien:
§
1
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen
Anlagerichtlinien gelten für sämtliche Anlagen im Rahmen der Verwaltung des
Sondervermögens „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Sondervermögen Pensionsfonds)
durch das Finanzministerium gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PFoG sowie bei Übertragung
auf Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3
PFoG.
§
2
Anlagegrundsätze
(1) Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit und Rentabilität (§ 6 Abs. 3 PFoG). Die Sicherheit der Anlagen erfordert es, diese sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch während der Laufzeit zu prüfen.
(2) Die dem Sondervermögen Pensionsfonds zufließenden Mittel sind unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen.
(3) Als Ausfluss
der Ziele Sicherheit und Rentabilität ist auch die Nachhaltigkeit der
Kapitalanlage angemessen zu berücksichtigen (§ 3).
§
3
Nachhaltige Kapitalanlage
(1) Wertpapiere (§ 6 Abs. 4 PFoG) von Emittenten mit ethisch oder ökologisch besonders problematischen Geschäftspraktiken dürfen nicht erworben werden. Als Mindeststandard gilt die Beachtung der in § 4 genannten Ausschlusskriterien.
(2) Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität einer Kapitalanlage sind relevante Nachhaltigkeitsaspekte, das heißt ökologische und soziale Aspekte sowie die Qualität der Unternehmens- bzw. Geschäftsführung des Emittenten des betrachteten Wertpapieres, zu berücksichtigen (ESG-Integration).
(3) Die
Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten auch bei Erwerb von Fondsanteilen oder
Anteilen an Fondsgesellschaften einschließlich börsengehandelter
Investmentanteile an Sondervermögen (Exchange Traded Funds – ETF). Die
Nachhaltigkeit dieser Anlageinstrumente kann auf der Grundlage von
Darstellungen des Fondsanbieters bzw. der Fondsgesellschaft beurteilt werden.
§
4
Ausschlusskriterien
(1) Wertpapiere sind vom Erwerb ausgeschlossen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Emittenten einer oder mehrere der nachfolgenden Tatbestände vorliegen:
(a) Eindeutige Verstöße gegen die in den Prinzipien des UN Global Compact niedergelegten Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung,
(b) Herstellung kontroverser Waffen (Streubomben, Landminen, ABC-Waffen),
(c) Herstellung konventioneller Waffen, falls der Umsatz aus diesen Geschäften 5% vom Gesamtumsatz des Emittenten überschreitet,
(d) Betrieb von Kernkraftwerken oder Herstellung wesentlicher Komponenten, falls der Umsatz aus diesen Geschäften 5% vom Gesamtumsatz des Emittenten überschreitet.
(2) Sollte sich
nach Erwerb eines Wertpapiers herausstellen, dass eines der Ausschlusskriterien
nach Absatz 1 vorliegt, ist das Wertpapier grundsätzlich zu veräußern. Die
Veräußerung erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
wertschonend zu einem geeigneten Zeitpunkt. Bei Wertpapieren, die vor dem
1.1.2017 erworben wurden, trifft in den Fällen des Satzes 1 der Anlageausschuss
die Entscheidung über eine mögliche Veräußerung. Bei der Entscheidung ist auch
die Restlaufzeit bis zur Fälligkeit des Wertpapiers zu berücksichtigen.
§
5
ESG-Integration
(1) Bei der Ermittlung der Leistungen eines Emittenten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Performance) können branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. Soweit die erforderlichen Informationen im Finanzministerium nicht vorliegen, kann auf Darstellungen sachverständiger Dritter Bezug genommen werden.
(2) Je größer die negativen Auswirkungen einer Branche im Umwelt- und Sozialbereich sind, desto höhere Anforderungen sind regelmäßig an das Nachhaltigkeitsmanagement zu stellen.
(3) Bei der
Entscheidung über die Kapitalanlage in Unternehmensanleihen und Aktien sind
innerhalb derselben Branche Unternehmen mit der relativ besten ESG-Performance
zu bevorzugen bzw. stärker zu gewichten (Best in Class).
§
6
Überprüfung der Anlagestrategie
Die Anlagestrategie
im Sondervermögen Pensionsfonds ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle
drei Jahre, zu überprüfen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf den
gewählten Ansatz zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der Kapitalanlage.
§
7
Bericht an den Beirat
Dem Beirat zum
Pensionsfonds (§ 11 PFoG) und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags
(§ 6 Abs. 2 Satz 2 PFoG) ist einmal im Jahr über die Nachhaltigkeit der
Kapitalanlage im Sondervermögen Pensionsfonds zu berichten.
§
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien
treten am 1. Juni 2017 in Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 459