Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 17 vom 2.6.2017 Seite 461 bis 474

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -51 - 8441 vom 9. Mai 2017
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -51 - 8441 vom 9. Mai 2017

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen

Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport -51 - 8441
vom 9. Mai 2017

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Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, Zuwendungen für die Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen.

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes nach Nummer 15 und Nummer 16 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und nach der Maßgabe dieser Richtlinien.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtmäßigen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Leitung der Übungsarbeit von Sport treibenden Übungsgruppen in Sportvereinen, vorrangig im Rahmen von Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Nachwuchsförderung. Ausgeschlossen sind Gruppen, deren Mitglieder finanzielle Vergütungen durch den Verein erhalten.

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Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nordrhein-westfälische Sportvereine, die

a) als gemeinnützig anerkannt sind und deren Satzung die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, gegebenenfalls auch neben anderen Zwecken,

b) Mitglied in einem Fachverband und zugleich Mitglied im jeweiligen Stadt- bzw. Kreissportbund sind (beziehungsweise im jeweiligen Gemeindesportverband oder Stadtsportverband bei Kreissportbünden, bei denen die Vereine nur im jeweiligen Gemeindesportverband oder Stadtsportverband, nicht aber im Kreissportbund Mitglied sind) und

c) Jugendarbeit betreiben, sofern dies durch ihre besondere Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen ist; hierzu zählen u.a. beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. anerkannte Seniorensportvereine.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Mitgliederbestand einschließlich der Kinder und Jugendlichen zum 1. Januar auf den Bestandserhebungsbogen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. für das Antragsjahr nachgewiesen haben.

4.2
Eine Übungsgruppe besteht in der Regel aus 15 Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmern. Die Leitung soll in der Hand von anerkannten Leiterinnen beziehungsweise Leitern der Übungsarbeit liegen. Eine Übungsstunde umfasst eine Zeitstunde. Die Übungsarbeit ist ganzjährig (Kalenderjahr) mit Ausnahme der Schulferien anzubieten.

4.3
Der Zuwendungsempfänger muss über anerkannte Leiterinnen beziehungsweise Leiter der Übungsarbeit verfügen. Im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannt: Jugendleiterinnen oder Jugend-übungsleiterinnen sowie Jugendleiter oder Jugendübungsleiter mit gültigen Lizenzen des Deutschen Sportbundes; Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Trainerinnen und Trainer mit gültigen Lizenzen des Deutschen Sportbundes; Sportlehrerinnen und Sportlehrer sowie Sportleiterinnen und Sportleiter ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht; Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrer, Diplomtrainerinnen und Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung; Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Sportlehrerinnen- und Sportlehrerprüfung.

4.4
Zuwendungen können nicht gewährt werden, wenn

a) die Verwendungsnachweise über die in den Vorjahren für den gleichen Verwendungszweck gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht bis zum 28. Februar des laufenden Jahres vorliegen oder

b) in den Vorjahren zu viel gezahlte Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind oder

c) der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen gemäß Nummer 3 oder gemäß Nummer 4.1 bis 4.3 dieser Richtlinie nicht erfüllt.

4.5
Von Nummer 4.4. kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Sportverein eine Vereinbarung über die Erfüllung der Nachweis- beziehungsweise Rückzahlungsverpflichtungen erzielt wurde. Bei Vereinbarungen gemäß § 59 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung ist das Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herzustellen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Der Festbetrag bemisst sich nach Zuschusseinheiten. Die Höhe des Zuschusses für eine Zuschusseinheit wird jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt. Die Zahl der dem einzelnen Antragsteller zustehenden Zuschusseinheiten richtet sich neben seiner Vereinsgröße nach spezifischen Bemessungsfaktoren für einzelne Zielgruppen gemäß Nummer 2 dieser Richtlinien sowie Anzahl der durchgeführten Übungsstunden und Anzahl der gemäß Nummer 4.3 dieser Richtlinien für die Übungsgruppen eingesetzten anerkannten Leiterinnen und Leiter der Übungsarbeit. Hinsichtlich dieser drei Kriterien sind Mindestanforderungen zu erfüllen. Die Mindestanforderungen werden mit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. abgestimmt und in einem gesonderten Erlass geregelt. Dieser ist den Antragsstellern mit den Antragsformularen zuzuleiten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. legt bei der Zuschussfestsetzung die im Erlass nach Nummer 5.4 dieser Richtlinien geregelten Mindestanforderungen zugrunde. Der Zuwendungsempfänger hat die Mittel, die ihm aufgrund der Nichterfüllung der Mindestanforderungen im Bewilligungszeitraum nicht zustehen, unverzüglich an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. zurückzuzahlen.

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Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Antragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Hinblick auf eine reibungslose organisatorische Abwicklung des Förderverfahrens und zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinien ist der Antrag beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., Postfach 10 15 06, 47015 Duisburg, bis zum 31. Mai des Antragsjahres einzureichen. Der Antrag kann schriftlich mit einem Antragsformular oder online auf der Homepage des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., www.lsb-nrw.de, gestellt werden. Später eingehende Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Einganges beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. bearbeitet und auf der Basis eventuell vorhandener Rückflüsse aus den Vorjahren beziehungsweise eventueller Restmittel bewilligt. Dabei kann nicht garantiert werden, dass noch entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. erstellten Zuwendungsbescheide werden an den Verein als Zuwendungsnehmer versandt.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung im Monat Oktober des Antragsjahres ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Vereine haben dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. einen einfachen Verwendungsnachweis spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Hierfür stellt der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. ein Formular zur Verfügung. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. legt dem für Sport zuständigen Ministerium des Landes NRW bis zum 31. Dezember des Folgejahres einen Gesamtverwendungsnachweis vor.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Mai 2017

- MBl. NRW. 2017 S. 462