Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 19 vom 20.6.2017 Seite 505 bis 542

Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 Vom 29. Mai 2017
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Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 Vom 29. Mai 2017

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Richtlinien zur Förderung
der Sommerweidehaltung
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20
Vom 29. Mai 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. April 2015 (MBl. NRW. S. 330) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender dritter Spiegelstrich eingefügt:

„- Bestimmungen des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie des gemeinsamen Rahmenplans zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe,“

2. In Nummer 2 wird das Wort „Tiergerechtigkeit“ durch das Wort „Tiergerechtheit“ ersetzt.

3. Die Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppe im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren,“

4. In Nummer 5.6 wird am Ende des Satzes der Punkt durch ein Komma ersetzt.

5. Nach Nummer 5.6 werden folgende Nummern 5.7 und 5.8 eingefügt:

„5.7
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

5.8
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn ausgewiesene Weideflächen nicht zur Verfügung stehen oder Tieren der beantragten Weidegruppe aus anderen Gründen als in Nummer 5.2 beschrieben, kein Weidegang gewährt werden kann, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.“

6. In Nummer 8.1.3.2 und 8.1.3.3 werden jeweils die Wörter „Beweidungsfläche je Hektar“ durch die Wörter „Beweidungsfläche in Hektar“ ersetzt.

7. Die Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:

„9.1
Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15. Mai, einzureichen. Für die Antragsfrist und für verspätet eingereichte Anträge finden im Übrigen die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Anwendung.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. S. 539