Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 21 vom 30.6.2017 Seite 621 bis 664

Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016
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zugehörige Anlagen :
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Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016

2123

Neufassung der Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 26. November 2016

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat am 26. November 2016 aufgrund des § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), folgende Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Teil I
Ziel, Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 1
Fachzahnärztliche Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist der geregelte Erwerb besonderer und die Vertiefung beruflicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den durch die Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung bezeichneten Fachgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Sie umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Zahnarzt[1] begonnen werden.

(3) Eine Fachgebietsbezeichnung darf nur führen, wer die Anerkennung einer Zahnärztekammer erhalten hat.

(4) Fachgebietsbezeichnungen dürfen nur in der in den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung bezeichneten Form geführt werden.

(5) Es können bis zu drei Fachgebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.

(6) Für Entscheidungen nach dieser Weiterbildungsordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (Zahnärztekammer) zuständig.

§ 2
Art und Inhalt der Weiterbildung,
Ermächtigung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung erfolgt in theoretischer Unterweisung und praktischer Berufstätigkeit. Die theoretischen und praktischen Inhalte der Fachgebiete ergeben sich im Einzelnen aus den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung. Die theoretische Unterweisung kann durch Teilnahme des Weiterbildungsassistenten an qualifizierten Fachfortbildungen z.B. an Universitätskliniken oder an Zahnärztekammern ergänzt werden.

(2) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, Krankenhausabteilungen, Instituten, anderen vergleichbaren Einrichtungen oder in der Niederlassung eines ermächtigten Zahnarztes durchgeführt, die gemäß § 6 zugelassenen sind (Weiterbildungsstätten).

(3) Die Weiterbildung wird grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Der zur Weiterbildung ermächtigte Zahnarzt muss fachlich weisungsbefugt sein. Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eigenen Praxis sind auf die Weiterbildungszeit nicht anrechnungsfähig.

§ 3 Dauer der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung hat grundsätzlich mit einem in Deutschland zu absolvierenden, allgemein-zahnärztlichen Jahr zu beginnen, das auch bei jeder der in § 2 Absatz 2 genannten Stellen abgeleistet werden kann, sofern diese hauptsächlich allgemein-zahnärztlich tätig ist; abweichend von § 2 Absatz 2 bedarf es hierfür weder einer Zulassung als Weiterbildungsstätte noch einer persönlichen Ermächtigung des dort verantwortlichen Zahnarztes. Über Ausnahmen entscheidet die Zahnärztekammer auf vorherigen schriftlichen Antrag des Weiterzubildenden.

(2) Die anschließende fachspezifische Weiterbildung umfasst auf Vollzeitbasis mindestens drei Jahre, wobei die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht weniger als 36 Stunden betragen darf. Von dieser fachspezifischen Weiterbildung muss mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung an einer für eine dreijährige Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Abweichend davon müssen im Fachgebiet der Kieferorthopädie zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Mindestens ein Jahr der Weiterbildungszeit muss unter fachlicher, wissenschaftlich-verantwortlicher Leitung einer universitären Einrichtung erfolgen. Dies beinhaltet sowohl die praktischen Aktivitäten als auch die theoretischen Inhalte. Alternativ dazu kann die Weiterbildung auch in einer dreijährig ermächtigten kieferorthopädischen Fachpraxis durchgeführt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die theoretischen Inhalte der in § 3 Absatz 2 Satz 4 genannten Weiterbildungszeit in einem curriculären Weiterbildungsteil unter wissenschaftlich-universitärer Anbindung in Zusammenarbeit mit der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ab Beginn der Weiterbildung vermittelt werden.

(3) Die fachspezifische Weiterbildung zum Fachzahnarzt beginnt frühestens mit dem Eingang der Meldung durch den Weiterzubildenden bei der Zahnärztekammer. Im Rahmen der Meldung sind insbesondere Name und Praxisanschrift des Weiterbildenden und die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Weiterbildung mitzuteilen sowie eine Erklärung des Weiterbildenden vorzulegen oder einen sonstigen Nachweis darüber zu erbringen, dass eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht.

(4) In persönlich begründeten Fällen kann auf vorherigen schriftlichen Antrag des Weiterzubildenden eine Weiterbildung in Teilzeit erfolgen. In dem Fall muss sichergestellt sein, dass

- Gesamtdauer, Niveau und Qualität nicht geringer sind als bei einer Vollzeit-Weiterbildung und

- die Weiterbildung in Teilzeit in einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erfolgt.

Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen entscheidet die Zahnärztekammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von  Familie und Beruf.

(5) Die Weiterbildung gemäß den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren abgeschlossen werden. Die Weiterbildung in Teilzeit gemäß Absatz 4 ist innerhalb eines Zeitraumes abzuschließen, der unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfanges der Weiterbildung dem Zeitraum nach Satz 1 entspricht, spätestens jedoch innerhalb von elf Jahren.

(6) Die Weiterbildung soll zusammenhängend erfolgen. Etwaige Unterbrechungen sind der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Zeiten einer urlaubsbedingten Abwesenheit von insgesamt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr sind in diesem Zusammenhang unschädlich und gelten nicht als Unterbrechung. Für Unterbrechungen innerhalb des Weiterbildungszeitraums ist der Nachweis kontinuierlicher zahnärztlicher Tätigkeit zu erbringen. Auf schriftlichen Antrag des Weiterzubildenden kann die Zahnärztekammer aus zwingenden familiären, gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung zu vereinbaren ist.

(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren Stellen abgeleistet, sollen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Auf vorherigen schriftlichen Antrag kann die Zahnärztekammer hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung zu vereinbaren ist.

§ 4 Theoretische Weiterbildungsinhalte

Der Weiterzubildende ist zur eigenverantwortlichen Erlangung der theoretischen Inhalte des jeweiligen Fachgebietes verpflichtet. Durch eine entsprechende Ausstattung der Weiterbildungsstätte und eine theoretische Unterweisung durch den zur Weiterbildung Ermächtigten ist sicherzustellen, dass ihm die eigenverantwortliche Erarbeitung dieser Inhalte möglich ist. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung.

Teil II

Weiterbildungsstätten und Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 5
Zulassung der Weiterbildungsstätte

(1) Für die Zulassung einer Praxis als Weiterbildungsstätte müssen die in dieser Weiterbildungsordnung und den Anlagen zum jeweiligen Fachgebiet geregelten Anforderungen insbesondere an die strukturellen Voraussetzungen (räumlich und apparativ-technische Ausstattung) und die Behandlungszahlen erfüllt sein. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird grundsätzlich nur für einen Praxisstandort erteilt.

(2) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung, Klinik, eines Instituts und vergleichbaren Einrichtungen als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

a. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und

b. Personal und strukturelle Voraussetzungen (räumlich und apparativ-technische Ausstattung) vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

(3) Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Höchstzahl der Weiterzubildenden, die dort maximal gleichzeitig beschäftigt werden dürfen, entscheidet auf schriftlichen Antrag die Zahnärztekammer. Der Antragsteller hat alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 6
Persönliche Ermächtigung des Weiterbildenden

(1) Für die Ermächtigung zur Weiterbildung müssen die in dieser Weiterbildungsordnung und den Anlagen zum jeweiligen Fachgebiet geregelten Anforderungen erfüllt sein.

(2) Grundsätzlich darf ein ermächtigter Zahnarzt nur einen weiterzubildenden Zahnarzt beschäftigen. Auf vorherigen schriftlichen Antrag können Ausnahmen zugelassen werden, wenn hierdurch die Durchführung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung nicht gefährdet wird.

(3) Die Ermächtigung zur Weiterbildung wird auf schriftlichen Antrag durch die Zahnärztekammer erteilt. Der Antragsteller hat hierfür alle erforderlichen Unterlagen, Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen.

(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist akzessorisch mit der Tätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte verknüpft.  Die Beendigung der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen. Mit Beendigung der Tätigkeit erlischt die Ermächtigung. Ausnahmen hiervon sind auf vorherigen schriftlichen Antrag des Weiterbildenden möglich, sofern unmittelbar anschließend eine gleichartige Tätigkeit in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte aufgenommen wird oder es sich nur um eine örtliche Verlegung der Weiterbildungsstätte unter Beibehaltung der räumlichen und apparativ-technischen Ausstattung handelt.

§ 7
Voraussetzungen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller fachlich und persönlich geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Er muss fachlich umfassende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, die sich auf das Fachgebiet, für das er die Ermächtigung beantragt hat, beziehen. Die Ermächtigung wird auf acht Jahre befristet.

(2) Die Ermächtigung kann niedergelassenen Zahnärzten und fachspezifischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen oder Kliniken zur zwei- oder dreijährigen Weiterbildung erteilt werden, sofern die hierzu in den Anlagen für das jeweilige Fachgebiet jeweils niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Ermächtigung setzt voraus, dass

1. der Antragsteller seit der Anerkennung als Fachzahnarzt oder als Facharzt für MKG-Chirurgie nachhaltig in dem entsprechenden Fachgebiet praktisch tätig ist. Näheres ist in den jeweiligen Anlagen geregelt;

2. dem Weiterzubildenden ein vollständig ausgestatteter Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen zur Verfügung stehen;

3. Patienten in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass der Weiterzubildende die Möglichkeit hat, sich während der Weiterbildung mit der Vorbeugung, der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen;

Die fachgebietsbezogenen Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung können hierzu Näheres regeln.

§ 8
Pflichten des Weiterbildenden

(1) Der Weiterbildende hat die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend dieser Weiterbildungsordnung und der Anlagen für das jeweilige Fachgebiet zu gestalten.

(2) Der Weiterbildende hat Änderungen in den Voraussetzungen für die Ermächtigung unverzüglich und unaufgefordert der Zahnärztekammer anzuzeigen.

(3) Der Weiterbildende hat dem Weiterzubildenden unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, wenn er die ordnungsgemäße Weiterbildung als gefährdet ansieht.

(4) Der Weiterbildende hat dem Weiterzubildenden unverzüglich nach Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das Aufschluss gibt über Zeitdauer, Unterbrechungen, Weiterbildungsmodus (Vollzeit/Teilzeit), Inhalt und Ergebnis der Weiterbildung, insbesondere die Art und Anzahl der durchgeführten praktischen Tätigkeiten, sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Weiterzubildenden.

§ 9
Widerruf und Rücknahme der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

1. ein Verhalten vorliegt, das Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung des Zahnarztes zur Weiterbildung aufwirft oder

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Die Zahnärztekammer kann anlassbezogen oder in regelmäßigen Abständen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigung überprüfen.

(3) Die Rücknahme der Ermächtigung und die weiteren Einzelheiten eines möglichen Widerrufs richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung als Weiterbildungsstätte.

Teil III

Anerkennungsverfahren

§ 10
Prüfungsausschüsse

(1) Bei der Zahnärztekammer wird für jedes Fachgebiet ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die die Fachzahnarztbezeichnung des jeweiligen Fachgebietes führen sollen. Zwei der Mitglieder sollen jeweils für das Fachgebiet ermächtigt und ein Mitglied hiervon als Leiter einer fachspezifischen Abteilung an einer Hochschuleinrichtung oder Klinik im jeweiligen Fachgebiet tätig sein. Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom zuständigen Organ der Zahnärztekammer bestellt. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen gelten als Ablehnung.

(5) Eine Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich. Dies gilt nicht für die Durchführung der Fachzahnarztprüfung. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 11
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Die Anerkennung der Weiterbildung ist vom Weiterzubildenden bei der Zahnärztekammer schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift der Approbationsurkunde,

2. die Belege über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung, insbesondere Zeugnisse, Dokumentationen und/oder Bescheinigungen,

3. die eidesstattliche Erklärung, dass der Antragsteller die Prüfung auf Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet nicht bereits insgesamt dreimal erfolglos absolviert hat und nicht bereits in einer anderen Zahnärztekammer einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt hat, über den dort noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Die erforderlichen Nachweise nach Absatz 1 und 2 sind als beglaubigte Kopien, ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache, vorzulegen.

(2) Die Zahnärztekammer prüft, ob die Weiterbildung nach Inhalt und Umfang gemäß den Vorgaben dieser Weiterbildungsordnung nebst Anlagen abgeleistet wurde und leitet die Antragsunterlagen sodann zur Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung an den Prüfungsausschuss weiter.

(3) Wird die ordnungsgemäße Ableistung der Weiterbildung festgestellt, wird der Weiterzubildende durch den Prüfungsausschuss zur Prüfung zugelassen.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung zur Prüfung ist dem Antragsteller mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Nach Zulassung setzt die Zahnärztekammer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

§ 12

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung erfolgt mündlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und soll für jeden Prüfling in der Regel mindestens 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Nach Abschluss des Fachgesprächs hat der Prüfungsausschuss aufgrund der Inhalte, des Umfangs und der Ergebnisse der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sowie des Ergebnisses des Fachgesprächs zu entscheiden, ob der Weiterzubildende die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse in dem Fachgebiet erworben hat.

(3) Bleibt der Antragsteller dem Fachgespräch ohne ausreichenden Grund fern oder bricht er das Fachgespräch ohne ausreichenden Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13
Prüfungsentscheidung; Wiederholungsprüfung

(1) Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird die Anerkennung zum Führen der Fachgebietsbezeichnung durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen. Der Prüfling erhält zudem eine Verleihungsurkunde über die Berechtigung zum Führen der Fachzahnarztbezeichnung.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung wird dem Weiterzubildenden die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung schriftlich durch Bescheid mitgeteilt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die Prüfung auf Anerkennung der Weiterbildung kann zweimal wiederholt werden. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten und soll spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung des jeweiligen Prüfungsergebnisses erfolgen.

(4) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Weiterbildungsleistungen vorab zu erbringen sind.

§ 14
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Anerkennung einer Fachgebietsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung über die Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

Teil IV
Anerkennung von gleichwertigen Weiterbildungen und im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

§ 15
Anerkennung anderer Kammern

(1) Die von einer Zahnärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland oder vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ausgesprochenen Anerkennungen zum Fachzahnarzt gelten auch im Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

(2) Sind diese Fachgebietsbezeichnungen im Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe geregelt, dürfen diese nur in der in den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Form geführt werden.

§ 16
Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von den Vorgaben dieser Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf schriftlichen Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von den Vorgaben dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten angerechnet und abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer nach Anhörung des Weiterbildungsausschusses.

§ 17
Anerkennung ausländischer Weiterbildungen

Die Anerkennung ausländischer Weiterbildungen richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG sowie den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen.

Teil V
Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Die bisher von der Zahnärztekammer ausgesprochenen Anerkennungen einer Weiterbildung gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung. In der Vergangenheit anerkannte Fachzahnarztbezeichnungen dürfen auch weiterhin in der anerkannten Form geführt werden.

(2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen.

(3) Die bisher von der Kammer erteilten Ermächtigungen bleiben bestehen. Mit Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung unterliegen sie jedoch der Befristung nach § 7 Absatz 1.

(4) Bei einer Verlängerung, Erweiterung oder Neuerteilung der Ermächtigung müssen die Voraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung sowie den Anlagen für das jeweilige Fachgebiet niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt, soweit dies die Weiterbildung in den Fachgebieten Oralchirurgie, Parodontologie und Öffentliches Gesundheitswesen betrifft, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie erfolgt nach dieser Weiterbildungsordnung ab dem 1. Januar 2018. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW. 1999, S. 361), zuletzt geändert am 16. Mai 2008 (MBl. NRW. S. 428), jeweils außer Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 31. März 2017

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az. 222-G.0923

Im Auftrag
H a m m

Ausgefertigt:

Münster, den 19. Mai 2017

Dr. Klaus  B a r t l i n g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe


- MBl. NRW. 2017 S. 624

[1] Formelle Bezeichnung gemäß § 1 ZHG; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung usw. verzichtet.