Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 18.7.2017 Seite 665 bis 694
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
7845
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulobst und -gemüse
sowie Milch und Milchprodukten
in Nordrhein-Westfalen
(RL Schulprogramm NRW)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
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VI-1
Vom 30. Juni 2017
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Kinder an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen sollen regelmäßig mit einer kostenlosen Portion Obst und Gemüse versorgt werden. Weiter sollen Kinder in Kindertagesstätten, Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig mit kostengünstiger Milch und Milchprodukten versorgt werden.
Dazu gewährt das Land Zuwendungen
für den Absatz von Obst und Gemüse vor allem in Grund- und Förderschulen sowie
für den Absatz von Milch und Milchprodukten vor allem in Kindertagesstätten,
Grund- und Förderschulen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender
Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst
und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl.
L 135 vom 24.5.2016, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
- in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16.
Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und
Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom
20.12.2013, S. 12),
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für
die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1),
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und
Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl.
L 5 vom 10.1.2017, S. 11),
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom
13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858),
- § 10 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
- Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).
Die Förderung erfolgt aus EU-Beihilfen.
Schulen
können wählen, ob sie
a) Obst und Gemüse oder
b) Milch und Milchprodukte oder
c) Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte beziehen möchten.
Kindertagesstätten können nur Milch und Milchprodukte beziehen.
Mit dieser RL Schulprogramm NRW
werden folgende Erwartungen verbunden:
- die Verzehrgewohnheiten von Obst und Gemüse bei Kindern durch die
Verfügbarkeit an Schulen sowie von Milch und Milchprodukten an
Kindertagesstätten und Schulen nachhaltig positiv zu verändern und die
Akzeptanz bei Kindern für diese Produkte zu steigern,
- durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse sowie Milch
und Milchprodukte einen Beitrag zur gesunden und ausgewogenen Verpflegung in
Kindertagesstätten und Schulen zu leisten,
- das Wissen über Zubereitung sowie regionale und saisonale Geschmacksvielfalt
von Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukten zu steigern.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Obst und Gemüse
Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit frischem Obst und Gemüse entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Es können Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen. Die teilnehmenden Schulen sowie die benötigten Formulare werden auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.
2.2
Milch und Milchprodukte
Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Kindertagesstätten sowie Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit Milch und Milchprodukten entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Es können Kindertagesstätten und Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Lieferanten, die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen worden sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:
4.1.1
die Lieferbeziehungen zwischen den Lieferanten und der Schule oder der
Kindertagesstätte für das betreffende Schuljahr (1. August bis 31. Juli des
Folgejahres) schriftlich vereinbart wurden und eine regelmäßige und
zuverlässige Belieferung gewährleistet ist.
4.1.2
eine regelmäßige Versorgung mit einer Portion
Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte pro Fördertag und berechtigtem
Kind gewährleistet wird. Als Fördertage können nur Schultage montags bis
freitags festgelegt werden. Die Portionsgrößen werden
per Erlass durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium
mitgeteilt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.
4.1.3
für die Versorgung der Kinder nur Obst- und Gemüsesorten sowie Milch und
Milchprodukte entsprechend der Verzeichnisse auf der NRW-Schulprogramm-Website
verwendet werden und
4.1.4
die förderfähigen Erzeugnisse von
handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen
Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen erfüllt werden.
4.2
Der maximal von der Bewilligung erfasste
Durchführungszeitraum ist in der Regel das jeweilige Schuljahr. Die
Bewilligungsbehörde kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Finanzmittel einen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Obst und Gemüse
nach Nummer 2.1: Vollfinanzierung
5.2.2
Milch und Milchprodukte
nach Nummer 2.2: Anteilfinanzierung
5.3
Zuwendungsform: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an Pauschalbeträgen ohne Umsatzsteuer, die sich auf eine Portion Obst und Gemüse oder eine Portion Milch und Milchprodukte pro Fördertag und berechtigtem Kind beziehen.
Die Pauschalbeträge pro Portion werden durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium per Erlass festgelegt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.
5.5
Zuwendungsfähige Höchstmenge
5.5.1
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Obst und
Gemüse“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website pro
Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule bemisst sich nach der festgestellten
Zahl der nach Nummer 2.1 berechtigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert
mit dem festgelegten Preis für eine Portion und der Zahl der Fördertage.
5.5.2
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Milch und
Milchprodukte“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website
pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule und Kindertagesstätte bemisst
sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.2 berechtigten Kinder und
Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine
Portion und der Zahl der Fördertage.
5.6
Bei der Bemessung der Zuwendung sind Drittmittel in Abzug zu bringen. Der
Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Lieferant von Obst und Gemüse hat jeder belieferten Schule einen Lieferschein für den jeweiligen Liefertag auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sind die auf der NRW-Schulprogramm-Website
zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Für Schulobst und Gemüse sowie
für Milch und Milchprodukte sind separate Formulare zu verwenden.
7.1.2
In Abweichung von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass mit der Maßnahme mit Beginn des
jeweiligen Schuljahres begonnen werden kann. Voraussetzung ist, dass der
Bewilligungsbehörde ein entsprechender Antrag vorliegt.
7.2
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Der Antrag auf Auszahlung nach den auf der NRW-Schulprogramm-Website
veröffentlichten Mustern ist für jeden Abrechnungszeitraum einzeln und für Obst
und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte separat auszufüllen und bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3.1.1
Obst und Gemüse
Dem Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Obst und Gemüse sind beizufügen:
7.3.1.1.1
Von den belieferten Schulen quittierte Liefernachweise über den gesamten
Abrechnungszeitraum, aus denen je Liefertag die Art und Menge der gelieferten
Erzeugnisse hervorgehen.
7.3.1.1.2
Eine monatliche Gesamtaufstellung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
über die an die einzelnen Schulen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten
Liefernachweisen.
7.3.1.2
Milch und Milchprodukte
Dem Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Milch und Milchprodukten sind beizufügen:
7.3.1.2.1
Liefernachweise nach Monaten getrennt für den gesamten Abrechnungszeitraum
(als Anlage 1 zum Schulmilch-Auszahlungsantrag). Aus den Liefernachweisen geht,
getrennt nach den belieferten Kindertagesstätten und Schulen folgendes hervor:
- Der Name sowie die Anschrift und die Kundennummer der Schulen
- Die Mengen und die Art der verteilten Erzeugnisse
- Die Zahl der Kinder, die während der jeweiligen Monate des Zeitraums für den
die Auszahlung beantragt wird, berechtigt sind, die Milch oder Milchprodukte zu
erhalten.
7.3.1.2.2
Eine Gesamtaufstellung der gelieferten Erzeugnisse gemäß dem monatlichen
Liefernachweis, zusammengefasst nach Art der belieferten Kindestagesstätten und
Schulen (als Anlage 2 zum Schulmilch-Auszahlungsantrag).
7.3.2
Abweichend von Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung wird auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises
verzichtet.
7.3.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/40 durchzuführen.
7.3.4
Die Bewilligungsbehörde hat einen Auszahlungsbescheid an den
Zuwendungsempfänger zu erstellen, durchschriftlich an den Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die
Auszahlung erfolgt über den Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
7.4
Verwendungsnachweis
Abweichend von Nummer 10 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung wird auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises verzichtet.
8
Schlussbestimmungen
Die Richtlinie tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2017 S. 667