Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 18.7.2017 Seite 665 bis 694

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst und -gemüse sowie Milch und Milchprodukten in Nordrhein-Westfalen (RL Schulprogramm NRW) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

7845

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulobst und -gemüse
sowie Milch und Milchprodukten
in Nordrhein-Westfalen
(RL Schulprogramm NRW)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

- VI-1
Vom 30. Juni 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Kinder an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen sollen regelmäßig mit einer kostenlosen Portion Obst und Gemüse versorgt werden. Weiter sollen Kinder in Kindertagesstätten, Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig mit kostengünstiger Milch und Milchprodukten versorgt werden.

Dazu gewährt das Land Zuwendungen für den Absatz von Obst und Gemüse vor allem in Grund- und Förderschulen sowie für den Absatz von Milch und Milchprodukten vor allem in Kindertagesstätten, Grund- und Förderschulen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
- in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12),
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1),
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11),
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858),
- § 10 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
- Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

Die Förderung erfolgt aus EU-Beihilfen.

Schulen können wählen, ob sie
a) Obst und Gemüse oder
b) Milch und Milchprodukte oder
c) Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte beziehen möchten.

Kindertagesstätten können nur Milch und Milchprodukte beziehen.

Mit dieser RL Schulprogramm NRW werden folgende Erwartungen verbunden:
- die Verzehrgewohnheiten von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen sowie von Milch und Milchprodukten an Kindertagesstätten und Schulen nachhaltig positiv zu verändern und die Akzeptanz bei Kindern für diese Produkte zu steigern,
- durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte einen Beitrag zur gesunden und ausgewogenen Verpflegung in Kindertagesstätten und Schulen zu leisten,
- das Wissen über Zubereitung sowie regionale und saisonale Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukten zu steigern.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Obst und Gemüse

Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit frischem Obst und Gemüse entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Es können Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen. Die teilnehmenden Schulen sowie die benötigten Formulare werden auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.

2.2
Milch und Milchprodukte

Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern vor allem an Kindertagesstätten sowie Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen mit Milch und Milchprodukten entsprechend dem Verzeichnis auf der Internetseite www.schulobst-milch.nrw.de (NRW-Schulprogramm-Website). Es können Kindertagesstätten und Grundschulen sowie Förderschulen und weitere Schulen mit Primarstufe (Klassen 1 bis 4) einschließlich Eingangsklassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (zum Beispiel klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel können generell weitere Klassen der Förder- und weiteren Schulen teilnehmen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Lieferanten, die nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen worden sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

4.1.1
die Lieferbeziehungen zwischen den Lieferanten und der Schule oder der Kindertagesstätte für das betreffende Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) schriftlich vereinbart wurden und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist.

4.1.2
eine regelmäßige Versorgung mit einer Portion Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte pro Fördertag und berechtigtem Kind gewährleistet wird. Als Fördertage können nur Schultage montags bis freitags festgelegt werden. Die Portionsgrößen werden per Erlass durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium mitgeteilt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.

4.1.3
für die Versorgung der Kinder nur Obst- und Gemüsesorten sowie Milch und Milchprodukte entsprechend der Verzeichnisse auf der NRW-Schulprogramm-Website verwendet werden und

4.1.4
die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

4.2
Der maximal von der Bewilligung erfasste Durchführungszeitraum ist in der Regel das jeweilige Schuljahr. Die Bewilligungsbehörde kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel einen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Obst und Gemüse
nach Nummer 2.1: Vollfinanzierung

5.2.2
Milch und Milchprodukte
nach Nummer 2.2: Anteilfinanzierung

5.3
Zuwendungsform: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an Pauschalbeträgen ohne Umsatzsteuer, die sich auf eine Portion Obst und Gemüse oder eine Portion Milch und Milchprodukte pro Fördertag und berechtigtem Kind beziehen.

Die Pauschalbeträge pro Portion werden durch das für diese Förderrichtlinie zuständige Ministerium per Erlass festgelegt und auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlicht.

5.5
Zuwendungsfähige Höchstmenge

5.5.1
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Obst und Gemüse“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.1 berechtigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine Portion und der Zahl der Fördertage.

5.5.2
Die zuwendungsfähige Höchstmenge der beihilfefähigen Erzeugnisse „Milch und Milchprodukte“ entsprechend dem Verzeichnis auf der NRW-Schulprogramm-Website pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule und Kindertagesstätte bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.2 berechtigten Kinder und Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine Portion und der Zahl der Fördertage.

5.6
Bei der Bemessung der Zuwendung sind Drittmittel in Abzug zu bringen. Der Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Lieferant von Obst und Gemüse hat jeder belieferten Schule einen Lieferschein für den jeweiligen Liefertag auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es sind die auf der NRW-Schulprogramm-Website zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Für Schulobst und Gemüse sowie für Milch und Milchprodukte sind separate Formulare zu verwenden.

7.1.2
In Abweichung von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass mit der Maßnahme mit Beginn des jeweiligen Schuljahres begonnen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Antrag vorliegt.

7.2
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Der Antrag auf Auszahlung nach den auf der NRW-Schulprogramm-Website veröffentlichten Mustern ist für jeden Abrechnungszeitraum einzeln und für Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte separat auszufüllen und bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3.1.1
Obst und Gemüse

Dem Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Obst und Gemüse sind beizufügen:

7.3.1.1.1
Von den belieferten Schulen quittierte Liefernachweise über den gesamten Abrechnungszeitraum, aus denen je Liefertag die Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse hervorgehen.

7.3.1.1.2
Eine monatliche Gesamtaufstellung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum über die an die einzelnen Schulen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten Liefernachweisen.

7.3.1.2
Milch und Milchprodukte

Dem Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Milch und Milchprodukten sind beizufügen:

7.3.1.2.1
Liefernachweise nach Monaten getrennt für den gesamten Abrechnungszeitraum (als Anlage 1 zum Schulmilch-Auszahlungsantrag). Aus den Liefernachweisen geht, getrennt nach den belieferten Kindertagesstätten und Schulen folgendes hervor:
- Der Name sowie die Anschrift und die Kundennummer der Schulen
- Die Mengen und die Art der verteilten Erzeugnisse
- Die Zahl der Kinder, die während der jeweiligen Monate des Zeitraums für den die Auszahlung beantragt wird, berechtigt sind, die Milch oder Milchprodukte zu erhalten.

7.3.1.2.2
Eine Gesamtaufstellung der gelieferten Erzeugnisse gemäß dem monatlichen Liefernachweis, zusammengefasst nach Art der belieferten Kindestagesstätten und Schulen (als Anlage 2 zum Schulmilch-Auszahlungsantrag).

7.3.2
Abweichend von Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung wird auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichtet.

7.3.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 durchzuführen.

7.3.4
Die Bewilligungsbehörde hat einen Auszahlungsbescheid an den Zuwendungsempfänger zu erstellen, durchschriftlich an den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Auszahlung erfolgt über den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

7.4
Verwendungsnachweis

Abweichend von Nummer 10 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung wird auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises verzichtet.

8
Schlussbestimmungen

Die Richtlinie tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 667