Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 18.7.2017 Seite 665 bis 694

Änderung der Förderrichtlinie forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Förderrichtlinie forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz

79023

Änderung der
Förderrichtlinie forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur-und Verbraucherschutz

– III-2.40.00.00-14
Vom 30. Juni 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 31. August 2015 (MBl. NRW. S. 536), der durch Runderlass vom 30. September 2015 (MBl. NRW. S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.5 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort „Kleinstunternehmen“ durch die Wörter „Klein- und Kleinstunternehmen“ ersetzt.

2. An Nummer 4.1 wird folgender Satz angefügt: „Bei mobilen Geräten gilt Satz 1 als erfüllt, wenn Fahrzeuge, in denen die Geräte montiert beziehungsweise überwiegend eingesetzt werden, in Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.

3. In Nummer 5.4.1 wird die Angabe „2.1.2, 2.3 und 2.4“ durch die Angabe „2.1.1 und 2.4“ und die Angabe „500.000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

4. In Nummer 5.4.2 wird die Angabe „2.1.1, 2.1.3, 2.2.1 und 2.2.2“ durch die Angabe „2.1.2 und 2.1.3“ und die Angabe „50.000 Euro“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

5. Nach der Nummer 5.4.2 werden die folgenden Nummern 5.4.3 und 5.4.4 eingefügt:

„5.4.3
Bei den Maßnahmen der Nummer 2.2 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro je Fördermaßnahme und Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren.

5.4.4
Bei den Maßnahmen der Nummer 2.3 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500 000 Euro je Fördermaßnahme und Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren.“

6. Die bisherige Nummer 5.4.3 wird Nummer 5.4.5.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 670