Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und
die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)

Vom 17. Februar 2017

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen

–B 4500 – 4.1 –IV

Vom 17. Juli 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 (bekanntgegeben mit Runderlass des Finanzministeriums vom 24. August 2015 – MBl. NRW. S. 572) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 2

zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und
die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)

Vom 17. Februar 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV EntgO-L

Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 2. Februar 2016, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Angabe "Anstelle von § 44 Nr. 2a TV-L gilt Folgendes" durch die Angabe "§ 16 Absätze 2 und 3 gelten mit folgenden Maßgaben" ersetzt.

b) Nr. 2 wird unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen.

2.
§ 8 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen.

___________________

*)         Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

und

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- Hauptvorstand - (ab 17. Februar 2017)

b)
mit dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung

3.
In § 9 wird die Fassung des § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder wie folgt geändert:

a) Dem Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Für Lehrkräfte in einer der Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie 13 Ü (§ 19 TVÜ-Länder) wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet. 4Satz 3 gilt entsprechend bei Lehrkräften in Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage B zum TV-L.“

b) Dem Satz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4:

1Für Lehrkräfte, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 der Stufe 6 zugeordnet werden, wird auch die Erhöhung des Unterschiedsbetrages am 1. Oktober 2018 auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Lehrkräften in Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage B zum TV-L.“

§ 2
Übergangsregelung zu § 11 TV EntgO-L

1Der Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L und/oder nach § 29a Absatz 3 Satz 4 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L kann nur bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). 2Der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird zum 1. März 2017 entgeltwirksam. 3Nach dem 1. August 2015 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben unberücksichtigt. 4Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2017, beginnt die Frist von drei Monaten mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird entgeltwirksam mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 2017

MBl. NRW. 2017 S. 722